Preisänderung in Energielieferverträgen nach dem Urteil des BGH vom 31. Juli 2013

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veröffentlicht am 16. September 2013
 
Von Heike Viole
 
Mit seinem Urteil vom 31. Juli 2013 (Az. VIII ZR 162/09) zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln, welches seit dem 5. September 2013 nun auch im Volltext vorliegt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich so vollumfänglich von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit bzw. Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen mit Haushaltskunden verabschiedet, dass die Energiebranche vor großen Herausforderungen im Hinblick auf die Gestaltung von Preisanpassungsklauseln steht.
 
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. aus abgetretenem Recht gegen die RWE Vertrieb AG auf Rückzahlung von Gaspreisentgelten geklagt, die in der Zeit vom Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt worden sind. Die maßgeblichen Sonderverträge enthielten Klauseln, die das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene – und mittlerweile durch § 5 Abs. 2 und Abs. 3 GasGVV ersetzte – Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV in Bezug nehmen.
 

Auswirkungen des Urteils des EuGH auf die Rechtsprechung des BGH

Der BGH hatte in seiner ständigen Rechtsprechung seit 2009 bisher die Auffassung vertreten, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle standhält. Der BGH maß den Vorschriften in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV eine „Leitbildfunktion im weiteren Sinne” auch im Hinblick auf Preisanpassungsklauseln in Normsonderkundenverträgen zu. Der Gesetzgeber „wollte es den Versorgungsunternehmen freistellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten, weil Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer” – so der BGH in seinen Urteilen vom 15. Juli 2009.
 
Der BGH hatte in dieser Angelegenheit jedoch zunächst mit Beschluss vom 9. Februar 2011 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte daraufhin durch Urteil vom 21. März 2013 entschieden, dass es für die Frage, ob eine Gaspreisänderungsklausel den Anforderungen des EURechts an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf ankommt,
  • ob der Anlass und der Modus der Änderung der Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann (wobei das Fehlen der betreffenden Information vor Vertragsabschluss grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen werden kann, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte sowie über sein Recht unterrichtet wird, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen will) und
  • ob von der dem Verbraucher eingeräumten Kündigungsmöglichkeit unter den gegebenen Bedingungen tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann.
    
Der BGH hat daraufhin – unter Zugrundelegung dieser für ihn verbindlichen Auslegung des EuGH – entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die sich darauf beschränken, das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Bezug zu nehmen, diesen Anforderungen nicht genügen und deshalb unwirksam sind.
 

Folgen für Energielieferanten

Selbst wenn die maßgeblichen Regelungen der AVBGasV regelmäßig nicht mehr verwendet werden, hat die Entscheidung auch für neuere Sonderverträge insofern Relevanz, als das durch den EuGH monierte Leistungsbestimmungsrecht in § 4 AVBGasV inhaltlich vergleichbar in die aktuell für die Grundversorgung geltenden Regelungen des § 5 GasGVV bzw. StromGVV übernommen wurde und auch diese eine transparente Darstellung von Anlass und Modus der Änderung der Entgelte vermissen lassen. Der BGH hatte dies bereits in älteren Entscheidungen so gesehen, es jedoch im Hinblick auf § 310 Abs. 2 BGB und die Leitbildfunktion der Regelungen als unschädlich betrachtet. Es liegt daher nahe, die Rechtsprechung auch auf die aktuelle Rechtslage zu übertragen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu liegt allerdings noch nicht vor.
 
Die Änderung der Rechtsprechung des BGH ist besonders verhängnisvoll, da die Versorgungswirtschaft aufgrund der bisherigen sogenannten „Leitbildrechtsprechung” ihre Vertragsbedingungen für die Belieferung von Sondervertragskunden regelmäßig an die Regelung in § 5 GasGVV bzw. StromGVV angeglichen hat, derartige Regelungen nunmehr jedoch unwirksam sein können. Dennoch sollte man stets eine Überprüfung vornehmen, ob Rückforderungen im Einzelfall begründet sind. Hierbei ist auch die Rechtsprechung des BGH, dass Kunden Preiserhöhungen auf Grundlage von unwirksamen Preisanpassungsklauseln innerhalb von drei Jahren ab Erhalt der entsprechenden Jahresrechnung beanstanden müssen, zu beachten. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 31. Juli 2013 wird deutlich, dass der BGH an dieser Rechtsprechung wohl grundsätzlich festhalten will, jedoch im konkreten Fall davon ausging, dass eine die ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigende Fallgestaltung nicht vorliegt. Zu beachten ist jedoch in jedem Fall die dreijährige Regelverjährung.
 
Nicht erfasst von dem Urteil des BGH sind Grundversorgungsverhältnisse. Allerdings liegen dem EuGH derzeit auch die entsprechenden Regelungen der AVBGasV bzw. der GasGVV / StromGVV zur Prüfung vor. Es ist nicht auszuschließen, dass der EuGH zu dem Ergebnis kommt, dass auch diese Vorschriften selbst nicht den Vorgaben des Europarechts entsprechen. Da jedoch die Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich darauf vertrauen können müssen, dass sie die aktuell geltenden Gesetze und Verordnungen anwenden dürfen, wären Rückforderungsansprüche in Fällen der Grundversorgung auch dann nur sehr schwer zu begründen, wenn die Regelungen der Gas- GVV bzw. StromGVV für europarechtswidrig befunden werden. Hier wäre dann der Verordnungsgeber gefordert, durch Änderungen der verordnungsrechtlichen Preisanpassungsregelungen die europarechtlichen Vorgaben umzusetzen.
 

Fazit und Ausblick

Nunmehr gilt es den gegenwärtigen Vertragsbestand rechtlich zu überprüfen und das sich hieraus eventuell ergebende Gefahrenpotenzial im Hinblick auf Kundenforderungen betriebswirtschaftlich zu bewerten. Tatsächlich geltend gemachte Rückforderungen von Kunden sind dezidiert zu prüfen.
 
Gleichzeitig sind in den Vertragsmustern für Neuverträge Preisanpassungsklauseln zu verwenden, die den Anforderungen des EuGH und nun auch des BGH genügen, insbesondere solche, die Anlass und Modus der Preisanpassung so darstellen, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. Das Rödl & Partner Mustervertragswerk berücksichtigt diese Vorgaben bereits. Einen Überblick über unsere Leistungen bietet unsere Broschüre „Verträge für Energieversorger”. Da Preisanpassungsklauseln nach der Rechtsprechung des BGH nicht dazu führen dürfen, dass der Energielieferant hiermit zusätzliche Gewinne generieren kann, sollte die entsprechende Vertragsgestaltung durch eine transparente Preiskalkulation flankiert werden, um die Billigkeit von Preisänderungen nachweisen zu können.

 

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Linda Gschrey

Rechtsanwältin

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