Energieaudit, Energiemanagementsystem, Umweltmanagementsystem – Welches System ist erforderlich?

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Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission vom 6. Mai 2003 sind, müssen am 5. Dezember 2015 ein Energieaudit eingeführt haben. Das geänderte Energiedienstleistungsgesetz
verpflichtet Unternehmen branchenunabhängig zur periodischen Durchführung eines Energieaudits. Für strom- und energiesteuerrechtliche Erstattungen ist ein Energiemanagementsystem, ein Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich.

Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

Änderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) sind am 22. April 2015 in Kraft getreten und verpflichten Unternehmen branchenübergreifend zur Durchführung eines Energieaudits. Diese Verpflichtung muss erstmalig am 5. Dezember 2015 erfüllt sein und in der Folgezeit alle vier Jahre gerechnet vom Zeitpunkt der Durchführung des ersten Audits. Maßgeblich für die Bestimmung, ob ein KMU vorliegt, ist grundsätzlich die kleinste rechtlich selbstständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert sowie wirtschaftlich tätig ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht erforderlich. Auch Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können daher grundsätzlich wirtschaftlich tätig sein.
 

Betroffene Unternehmen

Von dieser Verpflichtung erfasst werden alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Nicht-KMU) sind. Das EDL-G unterwirft damit alle Nicht-KMU seiner Anwendung. 
  
Maßgeblich für die KMU-Eigenschaft ist die Überschreitung von Schwellenwerten in Bezug auf Mitarbeiterzahlen, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme. Hierfür sind eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sowie Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand zu unterscheiden. Handelt es sich bei dem zu beurteilenden Unternehmen um ein eigenständiges Unternehmen, dann sind allein die Daten dieses Unternehmens für die Überschreitung der Schwellenwerte maßgeblich. Handelt es sich jedoch um ein verbundenes oder Partnerunternehmen sind auch die Daten dieses verbundenen oder Partnerunternehmens mit zu berücksichtigen.
 
Maßgeblich für die KMU-Eigenschaft ist die Überschreitung
von Schwellenwerten in Bezug auf Mitarbeiterzahlen, Jahresumsatz
und Jahresbilanzsumme. Hierfür sind eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sowie Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand zu unterscheiden. Handelt es sich bei dem zu beurteilenden Unternehmen um ein eigenständiges Unternehmen, dann sind allein die Daten dieses Unternehmens für die Überschreitung der Schwellenwerte maßgeblich.
Handelt es sich jedoch um ein verbundenes oder Partnerunternehmen sind auch die Daten dieses verbundenen oder Partnerunternehmens mit zu berücksichtigen.
 
Verbundene Unternehmen geben die wirtschaftliche Lage von Unternehmen wieder, die entweder durch mittelbare oder unmittelbare Kontrolle der Mehrheit ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte oder durch die Fähigkeit, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben, einer Unternehmensgruppe angehören. Verbundene Unternehmen sind u.a. Unternehmen, bei dem ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält. Unternehmen, die einen konsolidierten Abschluss erstellen oder in den konsolidierten Abschluss eines anderen Unternehmens einbezogen werden, gelten in der Regel als verbundene Unternehmen. Bei verbundenen Unternehmen werden zu den Daten des zu beurteilenden Unternehmens 100 Prozent der Daten des verbundenen Unternehmens hinzugerechnet, wenn diese im konsolidierten Jahresabschluss noch nicht berücksichtigt sind.
 
Partnerunternehmen sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im vorgenannten Sinne gelten und 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens halten. Die Daten des Partnerunternehmens werden dem zu beurteilenden Unternehmen proportional zum Anteil der Beteiligung am Kapital oder an
den Stimmrechten angerechnet.
  
Unabhängig von den Schwellenwerten kann ein Unternehmen auch dann nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stelle(n) oder Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
 

Energieaudit

Für die betroffenen Unternehmen besteht die Verpflichtung, bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen und gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits mindestens alle vier Jahre
ein weiteres Energieaudit, jeweils nach Maßgabe des EDL-G, diesbezüglich tätig zu werden.
 
Insbesondere muss das Energieaudit den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen. Darüber hinaus muss das Unternehmen einen Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits vorsehen. Weitergehende Anforderungen sind im EDL-G geregelt.
 
Die betroffenen Unternehmen können auch ein Energiemanagementsystem (System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht) oder ein Umweltmanagementsystem einrichten und werden damit von ihrer Pflicht zu einem Energieaudit befreit.
 
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt in seinem Merkblatt (Stand: 8. Juli 2015) aus, dass Unternehmen, die aufgrund des EDL-G ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen, im ersten Überprüfungszyklus bei der Nachweisführung entlastet werden, weil die Zertifizierung solcher Systeme längere Zeit in Anspruch nimmt als die Durchführung eines Energieaudits. Für eine Überprüfung im ersten Jahr nach dem Stichtag´(5. Dezember 2015) soll genügen, dass bis zu diesem Termin zumindest die wesentlichen Schritte zur Einführung durchgeführt wurden. Bis zum 31. Dezember 2016 genüge daher der Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems durch Abgabe von Erklärungen mit bestimmtem Inhalt. Die Details regelt das BAFA-Merkblatt.
 

Nachweis

Die betroffenen Unternehmen werden ab dem 5. Dezember 2015 vom BAFA im Rahmen von Stichprobenkontrollen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des Nachweises über die Durchführung von Energieaudits aufgefordert. Es ist geplant, dass innerhalb der vierjährigen Periode ca. 20 Prozent der verpflichteten Unternehmen geprüft werden.
 
Es besteht keine Pflicht der Unternehmen, dass diese dem BAFA die Durchführung eines Energieaudits proaktiv melden. Das Gleiche gilt für die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems.
 
Wer entgegen seiner Verpflichtung, ein Energieaudit durchzuführen, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, kann verpflichtet werden, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro zu zahlen. Das BAFA teilte mit, dass beim Vollzug des Gesetzes dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass den betroffenen Unternehmen aufgrund der zu spät erfolgten Umsetzung des Europarechts (Energieeffizienzrichtlinie) ein um rund ein Jahr verkürzter Zeitraum zur Durchführung der ersten Energieaudits verbleibt, da z. B. im Falle eines Beraterengpasses Unternehmen im Einzelfall die fristgerechte Umsetzung des Audits faktisch nicht möglich sein kann. Das BAFA wird nach seinen Angaben bei der Entscheidung über ein Bußgeld prüfen, ob es dem betreffenden Unternehmen in zumutbarer Weise möglich war, das erste Energieaudit fristgemäß durchzuführen.
 

Strom- und Energiesteuerrecht

Unabhängig vom Energiedienstleistungsgesetz sind Erstattungen gemäß § 10 StromStG und § 55 Energiesteuergesetz (sogenannter Spitzenausgleich) u.a. an den Betrieb eines Energiemanagementsystems, eines Umweltmanagementsystems oder eines alternativen Systems nach § 3 der Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von Energie- und Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung – SpaEfV) gebunden.
 

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

Diese Erstattungen sind nur für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes möglich. Dies sind Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist.
 

Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem

Eine Steuerentlastung wird gewährt, wenn das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist, dass es ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht oder eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 61/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/691/EG und 2006/193/ EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1) ist.
 
Für die Antragsjahre 2013 und 2014 gab es Erleichterungen im Zusammenhang mit der Einführung. Für das Antragsjahr 2015 muss das Unternehmen nachweisen, dass es im Antragsjahr oder früher die Einführung eines Energiemanagementsystems abgeschlossen hat oder dass das Unternehmen im Jahr 2015 oder früher als Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert worden ist
(EMAS-Register).
 

Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz

Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen.
  
Kleine und mittlere Unternehmen sind solche im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung.
 
Als alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz gelten ein Energieaudit entsprechend der Anforderungen der DIN EN ISO 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, das mit einem Energieauditbericht gemäß SpaEfV abschließt, oder ein alternatives System gemäß Anlage 2 der SpaEfV.
  
Dementsprechend bestehen für KMU Erleichterungen, um Erstattungen im Rahmen des Spitzenausgleichs geltend machen zu können. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die Nicht-KMU sind, müssen jedoch als eine Voraussetzung für den Spitzenausgleich ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben.
 

Besondere Ausgleichsregelung gemäß § 64 EEG 2014

Die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems ist auch Antragsvoraussetzung der besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen gemäß § 64 EEG 2014. Ein Energie- oder Umweltmanagementsystem im Sinne des EEG 2014 ist ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht, oder ein System im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/ EG und 2006/193/EG in der jeweils geltenden Fassung. 
 
Hat ein Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als fünf Gigawattstunden Strom verbraucht, kann es als Antragsvoraussetzung ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 SpaEfV betreiben.
 

Fazit

Alle Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem
eingeführt haben, sind von der Verpflichtung nach dem EDL-G befreit. Alle Nicht-KMU müssen bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt haben. Um den sog. Spitzenausgleich nach Strom- und Energiesteuergesetz als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes geltend machen zu können, ist eine Voraussetzung der Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. KMU, die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind, können ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß § 3 SpaEfV betreiben.
  
Für die besondere Ausgleichsregelung nach § 64 EEG 2014 muss das Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben, bei einem Verbrauch von weniger als fünf Gigawattstunden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr kann das Unternehmen ein alternatives System gemäß § 3 SpaEfV betreiben.

Kontakt

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Nadine Juch

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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