Energiesteuerentlastung für Transportverluste in Fernwärmenetzen – zugleich ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung im Bereich des Energiesteuerrechts

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​veröffentlicht am 8. September 2017

 

Seit längerem war strittig, inwieweit zum Zwecke des Netzverlustausgleichs durch einen Fernwärmenetzbetreiber eingesetztes Erdgas nach § 54 EnergieStG entlastungsfähig ist. Ende letzten Jahres hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass einem Unternehmen, das ein Fernwärmenetz betreibt und als Unternehmen des produzierenden Gewerbes Erdgas zur Erzeugung von Wärme verbraucht, für die zum Ausgleich von Wärmeverlusten im Fernwärmenetz verwendeten Erdgasmengen die Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG zusteht. Das Urteil ist zu begrüßen, da es Fernwärmenetzbetreibern Rechtssicherheit bietet. Zugleich stellt sich die Frage nach der Übertragbarkeit der Wertungen aus dem Urteil auf andere praxisrelevante Konstellationen wie bspw. auf in Lüftungsanlagen eingesetzten Strom.

 

Urteil des Bundesfinanzhofes vom 8. November 2016, VII R 6/16

Die Klägerin betreibt ein Fernwärmenetz. Da eine exakt berechenbare
Menge Energie zum Zwecke des Transportes „verloren” geht, beantragte die Klägerin für die zum Ausgleich der Netzverluste zusätzlich verbrannte Menge Erdgas eine Entlastung von der Energiesteuer gemäß § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Die Klägerin argumentierte, dass im Energiesteuerrecht beim Energieeinsatz nach konkreten Verwendungszwecken zu unterscheiden sei. Im vorliegenden Fall benötige sie die zusätzlichen Erdgasmengen nicht, um die angeschlossenen Kunden zu versorgen, sondern als Betriebsmittel, um den Betrieb des Fernwärmenetzes aufrechterhalten zu können. Dieser Netzbetrieb als Verwendungsziel müsse von der Wärmelieferung an die Kunden separat betrachtet werden. Die zum Ausgleich von Netzverlusten benötigten zusätzlichen Mengen an Erdgas würden somit ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke eingesetzt und seien dem Versorger, als originärem Nutzer der benötigten Energiemengen zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Fernwärme, zuzuteilen.

 

Da die Klägerin als Versorger ein Unternehmen des produzierenden
Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des StromStG ist und die zusätzlich eingesetzten Erdgasmengen nicht an die Endkunden geliefert werden, sondern als Eigenbedarf des Energieversorgers anzusehen sind (die Einschränkung des § 54 Abs. 1 S. 2 StromStG kommt insoweit nicht zum Tragen), wurde der Klage stattgegeben. Der Bundesfinanzhof stützt seine Argumentation nicht zuletzt auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), der zufolge Fernwärmeunternehmen verpflichtet sind, die vertraglichen Wärmemengen jederzeit an der Übergabestelle an die Kunden zur Verfügung zu stellen. Somit müsse die Klägerin den physikalischen Gründen entgegenwirken, die verursachen, dass Energie durch die reine Existenz des Fernwärmenetzes verloren geht. Diese möglichen Netzverluste belasten die Erzeugungs- und Transportanlagen der Klägerin selbst, weshalb der Aufwand zum Ausgleich in vollem Umfang der Eigenversorgung des Fernwärmebetreibers zuzurechnen ist und folglich ein Entlastungsanspruch besteht.

 

Würdigung

 

 

 

 

 

 

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Lukas Kostrach

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