Regulierungskammer Bayern - Festlegungen nach § 6b EnWG

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veröffentlicht am 01. September 2020

 

Die Regulierungskammer Bayern hat Mitte Juni 2020 zusätzliche Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 6b Abs. 6 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 EnWG veröffentlicht. Was befürchtet wurde, ist nun konkret: Die Regulierungskammer Bayern übernimmt weitgehend die entsprechenden Festlegungen der Bundesnetzagentur vom November 2019. Alle Netzbetreiber, Verpächter und Dienstleister im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Bayern sind gehalten, diese Vorgaben umzusetzen. Damit wird neben einer detaillierten Untergliederung von Positionen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der „Dienstleisterabschluss” in den Mittelpunkt gestellt. Die neuen Vorgaben haben weitreichende Folgen für die Erstellung der Jahresabschlüsse und sind vom Wirtschaftsprüfer als Erweiterung der Jahresabschlussprüfung nach § 6b Abs. 6 EnWG zu berücksichtigen. Wir zeigen die wesentlichen Regelungsinhalte auf.


Was ist Gegenstand der Festlegungen zum § 6b EnWG?

 

Die Festlegungen für die Sparten Strom und Gas beinhalten umfassende Vorgaben für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen der verpflichteten Unternehmen. Eine Konkretisierung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung nach § 6b EnWG erfolgte durch die Regulierungskammer u. a. mit der Zielsetzung, den Adressatenkreis betroffener Unternehmen dahingehend zu erweitern, dass eine höhere Transparenz für die Kostenprüfung geschaffen werden kann. Diese soll dadurch erreicht werden, dass die der nächsten Kostenprüfung zugrundeliegenden Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse einheitlich nach den neuen Vorgaben erstellt und geprüft sein sollen. Ermächtigungsgrundlage hierfür bildet § 6b Abs. 6 EnWG, wonach die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen und Schwerpunkte für die Prüfung von Jahres- und Tätigkeitsabschlüssen festlegen kann.

 

Folgende zusätzliche Angaben müssen vom betroffenen Unternehmen zur Prüfung vorgelegt werden:

 

 

Tabelle vorzulegende Angaben
Die Festlegungen sind für Jahresabschlüsse ab dem Bilanzjahr 2020 (für die Gasverteilung) bzw. 2021 (für die Stromverteilung) anzuwenden.

 

Wer ist von den Festlegungen nach § 6b EnWG betroffen?

 

Adressaten der Festlegungen sind rechtlich selbstständige Strom- und Gasnetzbetreiber und mit Netzbetreibern verbundene Unternehmen, sog. vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen i. S. d. § 3 Nr. 38 EnWG (nachfolgend „viEVU“), die die Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung oder -übertragung und/oder Gasverteilung oder -fernleitung ausüben und die sich nach § 54 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Bayern befinden.

 

Hierunter fallen Unternehmen in einem viEVU, die gegenüber einem verbundenen Netzbetreiber energiespezifische Dienstleistungen erbringen oder als Verpächter tätig sind. Dies können auch das Konzernmutterunternehmen oder eine konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft sein. Bei verketteten Dienstleistungsbeziehungen innerhalb eines Konzernverbundes sind alle betroffenen Unternehmen im viEVU entsprechend der Festlegungen verpflichtet. Jedoch werden nur Unternehmen in der unmittelbaren oder mittelbaren Zuständigkeit der Regulierungskammer Bayern verpflichtet. Freiwillige Erweiterungen sind aber möglich und sinnvoll vor dem Hintergrund einer verbesserten Transparenz im Hinblick auf anstehende Kostenprüfungen.

 

Was ist unter energiespezifischen Dienstleistungen zu verstehen?

 

Die Festlegungen sehen keine verbindliche Definition von energiespezifischen Dienstleistungen vor. Folglich besteht ein Auslegungsspielraum, welche Bestandteile (der verrechneten Dienstleistung) als energiespezifisch zu qualifizieren sind. Die Frage, die sich Unternehmen nun stellen dürfen: Wird der Begriff der energiespezifischen Dienstleistung eher weit (so wie von der Regulierungskammer gefordert) interpretiert oder wird dieser eher enger gefasst? Die Diskussion um die gewünschte Transparenz bei einer engen Auslegung dürfte im Rahmen der Kostenprüfung sicherlich umfangreicher werden. Vor allem eben dann, wenn das verrechnete Dienstleistungsentgelt Abweichungen zum Dienstleisterbogen aufzeigt.

 

Härtefallregelung

 

Eine bayerische Besonderheit ist die Härtefallregelung. Danach können Verpächter, Netzbetreiber bzw. deren Dienstleister „auf Antrag“ von den Verpflichtungen befreit werden. Ein Härtefall kann danach „in der Regel“ angenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

 

Tabelle Kriterien 

 

Die betroffenen Unternehmen können jedoch unabhängig von den genannten Kriterien unter Angabe von Gründen einen Härtefallantrag stellen.

 

Erweiterung Prüfungsauftrag und regulatorische Auswirkungen der Festlegungen nach § 6b EnWG

 

Wie beschrieben haben die Festlegungen vor allem auch das Ziel, die verbundenen Dienstleister näher zu beleuchten. Unter dem Punkt „Erweiterung des Prüfungsauftrages“ werden im Wesentlichen Netzbetreiber angesprochen. Neben unterschiedlichen Aufgliederungen („Davon-Vermerke“) für einzelne Positionen der tätigkeitsbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanzen rücken zudem „klassische“ Maßnahmen zur regulatorischen Bilanzoptimierung in den Fokus. Diese sollen transparent, das heißt vor Optimierung dargestellt werden.

 

Daher sind Unternehmen gut beraten, die zentralen Aufgabenstellungen für Finanzbuchhaltung und Controlling zu diskutieren und entsprechende Umsetzungsschritte auf Prozesstauglichkeit hin zu prüfen. Und bei alledem gilt es, die möglichen Gestaltungsspielräume im Hinblick auf die anstehenden Kostenprüfungen (2020/2021) optimal zu nutzen. Hierbei können wir Ihr Unternehmen gerne unterstützen!

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Jürgen Dobler

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