Mittelabruf im Bundesförderprogramm Breitband

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veröffentlicht am 3. Dezember 2018

 

​In einer Vielzahl von durch den Bund geförderten Breitbandprojekten konnten Förderbescheide erwirkt und nach Durchführung der notwendigen Ausschreibungsverfahren mit dem Netzausbau begonnen werden. Bei Abruf der Fördermittel treten in einigen Fällen jedoch unerwartete Hürden auf, die insbesondere in größeren Projekten zu unangenehmen Liquiditätsengpässen sowohl aufseiten der Kommune als auch aufseiten des Telekommunikationsunternehmens (TKU) führen können.


Sowohl die Gebietskörperschaft (Erstzuwendungsempfängerin) als auch das Telekommunikationsunternehmen (TKU, Letztzuwendungsempfänger) nehmen eine maßgebliche Rolle beim Mittalabruf ein. Insbesondere im Wirtschaftlichkeitslückenmodell reicht die Gebietskörperschaft ihre Pflichten über den Zuwendungsvertrag möglichst vollständig an das TKU weiter. Trotzdem bleibt sie gegenüber dem Fördermittelgeber originär verpflichtet. Teil dieser Pflichten ist die Erbringung von Nachweisen über den Ausbaufortschritt, die an die atene KOM als Projektträger zu liefern sind. Nur bei Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Förderbescheid kommt die vorleistungspflichtige Gebietskörperschaft und im Regelfall auch das TKU tatsächlich in den Genuss der Auszahlung der Fördermittel.

 

Verfahren zur Mittelanforderung

Der Mittelabruf erfolgt üblicherweise in mehreren Tranchen (beispielsweise bauabschnittsweise) über den gesamten Ausbauzeitraum. Damit soll jederzeit eine ausreichende Liquidität gewährleistet werden. Der Abruf kann in zwei unterschiedlichen Verfahren erfolgen. In jedem Fall aber sind zu einem bestimmten Zeitpunkt sämtliche Pflichtnachweise in vorgegebener Form beizubringen. Im Verfahren mit Zwischennachweisen erfolgt bei jeder einzelnen Mittelanforderung ein Zwischennachweis über die bis dahin geleisteten Bauarbeiten bestehend aus allen Pflichtnachweisbestandteilen. Am Ende des Ausbauzeitraumes folgt dann ein kumulierter Endverwendungsnachweis.

 

Hierdurch entsteht während der Ausbauphase naturgemäß ein erhöhter administrativer Aufwand für die regelmäßige Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen. Außerdem kann es durch den erhöhten Bearbeitungsaufwand zu zeitlichen Verzögerungen (auch seitens des Fördergebers) kommen. Dem gegenüber steht jedoch der deutlich geringere Aufwand am Ende des Projektes, da alle Unterlagen für den Endverwendungsnachweis im Wesentlichen in benötigter Form vorliegen.

 

Im Verfahren ohne Zwischennachweise werden die gesamten Nachweise erst zum Ende des Ausbaus als Endverwendungsnachweis eingereicht, wobei ein Mittelabruf auch während des Ausbaus erfolgt.

 

Der vermeintlich geringere administrative Aufwand während des Ausbaus sollte jedoch keinesfalls darüber hinwegtäuschen, dass zum Projektabschluss ein vollständiger Endverwendungsnachweis beizubringen ist. Dieser ist unserer Erfahrung nach rückwirkend kaum in geeigneter Form zu erstellen und erfordert deswegen ebenfalls eine begleitende Fortschreibung der Pflichtnachweise. Während jedoch im Rahmen der Zwischennachweise regelmäßig eine Prüfung durch den Fördergeber erfolgt, steht diese im Verfahren ohne Zwischennachweise erst zum Ende an. Sollten die entsprechenden Daten dann nicht in ordnungsgemäßer Form verfügbar sein, wäre das gesamte Fördervolumen von etwaigen Rückforderungsansprüchen betroffen.

 

Pflichtnachweise

Im Rahmen der Pflichtnachweise sind jeweils folgende Unterlagen und Informationen in aufbereiteter und insbesondere zueinander konsistenter Form beizubringen:

  1. Beschreibung Projektfortschritt inkl. Fotonachweisen
  2. Rechnungsdokumente
  3. Rechnungsliste, Materialliste und Netzplan
  4. Dokumentationen (u. a. Trassenaufmaß, messtechnischer Nachweis, georeferenzierte Fotos)
  5.  Zahlungsnachweise

Die Strukturierung der Pflichtnachweise macht ein umfassendes und insbesondere koordiniertes Zusammenwirken von kaufmännischem und technischem Bereich erforderlich. Vor dem Hintergrund der geforderten Konsistenz zwischen den Pflichtnachweisen ist eine Überprüfung der verschiedenen Datensätze notwendig, da sich regelmäßig Abweichungen zwischen Netzplan, Materialliste und den vom Tiefbauunternehmen gestellten Rechnungen ergeben.

 

In der Regel sollten nach der Freigabe die Rechnungs- und Materiallisten im kaufmännischen Bereich erstellt werden. Gleichzeitig schreibt der technische Bereich den Netzplan fort, der nun insbesondere die aufgemessenen (und nicht mehr die geplanten) Kabellängen umfasst. Daneben muss die Maßnahme mittels digitaler georeferenzierter Fotos dokumentiert werden, die mit den Daten des Netzplans übereinstimmen müssen. Anschließend werden die Daten in Rechnungs- und Materialliste konsolidiert und eingereicht.

 

Dass insbesondere in größeren Projekten über den Ausbauzeitraum eine Vielzahl von Bauabschnitten (aus Liquiditätsgründen in der Regel in möglichst kurzer Zeit) nachzuweisen ist, macht die Strukturierung der erforderlichen Prozesse und die Festlegung klarer personeller Verantwortlichkeiten innerhalb der unterschiedlichen Organisationseinheiten notwendig.

 

Fazit

Vor dem Hintergrund des mit der Mittelanforderung verbundenen komplexen Abwicklungsprozesses bei der atene KOM und der Tatsache, dass die Gebietskörperschaften dem Fördergeber gegenüber in direkter Verantwortung stehen, ist eine übergeordnete Koordination der einzelnen Komponenten von größter Bedeutung. Erfahrungsgemäß lässt sich diese Hürde nicht ausschließlich aus eigenen Kapazitäten stemmen. Aus diesem Grund ist die Unterstützung einer unabhängigen Partei zur Abwicklung des Gesamtprozesses besonders wichtig.

 

Das Expertenteam von Rödl & Partner steht Ihnen in diesem Zusammenhang jederzeit gerne als Ansprechpartner sowohl für Telekommunikationsunternehmen als auch für Gebietskörperschaften zur Verfügung, die im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus beim Abruf von Finanzmitteln unterstützt werden möchten.

 

 


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