Managementbeteiligungen bei M&A Transaktionen – Allgemeines und rechtliche Fragestellungen

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Mit Managementbeteiligungen bei M&A-Transaktionen werden Manager wirtschaftlich zu Mitunternehmern neben dem Käufer und partizipieren so am Erfolg des erworbenen Unternehmens.

Namentlich Private Equity-Investoren wählen Managementbeteiligungen als Bestandteil nahezu jedes Investments. Aber auch operativ tätige Konzerne legen – noch vereinzelt, jedoch zunehmend häufiger – im Zuge von M&A-Transaktionen Beteiligungsprogramme für das Management der Zielunternehmen auf.


Gründe

Die Gründe dafür leuchten ein:
  • als variable Vergütungskomponente ergänzen Managementbeteiligungen das Fixgehalt der Manager;
  • durch die Managementbeteiligung wird ein monetärer Anreiz für die Manager geschaffen, bestimmte Ziele zu erreichen;
  • Managementbeteiligungen binden Manager langfristig ans Unternehmen und können somit die Stabilität der Führungsmannschaft fördern.


Letzterer Grund spielt wiederum im Umfeld von Private Equity-Investoren eine bedeutende Rolle: Sie agieren als Finanzinvestoren und verfügen typischerweise weder über ausreichende eigene Managementkapazitäten noch über hinreichende Kenntnisse des operativen Geschäfts, um auf das vorhandene Management der Zielgesellschaften oder eigene engagierte Brancheninsider verzichten zu können. Sie sind daher besonders auf ein motiviertes und stabiles Managementteam angewiesen.

Indem die finanzielle Belohnung der Führungskräfte des Zielunternehmens an dessen Schicksal gebunden ist, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass Führungskräfte Entscheidungen treffen, die die Rentabilität des Unternehmens verbessern.


Gestaltung

Für die Ausgestaltung von Managementbeteiligungen gibt es zahllose Regelungsmöglichkeiten, was das Thema potenziell äußerst komplex gestaltet. Die Strukturierung und Verhandlung von Managementbeteiligungen bildet daher einen der wichtigsten Bereiche von M&A-Transaktionen, sowohl aus Sicht des Hauptinvestors als auch aus Sicht des Managers. Es lohnt sich aber in der Regel für beide, die Komplexität zu bewältigen.


Die Beteiligung des Managements kann über eine ganze Reihe an Varianten erfolgen:
  • Die Beteiligung kann unmittelbar gesellschaftsrechtlich erfolgen, d.h. der Manager hält direkt einen mit Stimmrechten ausgestatteten und am Gewinn und Verlust beteiligten Anteil am Zielunternehmen.
  • Alternativ können dem Management auch Optionen auf Anteile am Zielunternehmen gewährt werde.
  • Denkbar ist, dass sich das Management als stiller Gesellschafter beteiligt.
  • In Betracht kommen mittelbare Managementbeteiligungen über zwischengeschaltete Pool-Gesellschaften. Dieser Weg wird oft dann gewählt, wenn eine größere Zahl an Managern beteiligt werden soll.
  • Manager können schließlich auch „virtuell” beteiligt werden, d.h. ihnen werden auf rein vertraglicher Ebene gesellschafterähnliche Rechte und Pflichten eingeräumt.


In der Regel versteht man unter Managementbeteiligung die unmittelbare oder mittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Managements am Zielunternehmen (bei Investments durch Private Equity-Investoren am Akquisitionsvehikel). Aufgrund der je nach Gestaltungsvariante unterschiedlichen steuerlichen Folgen v.a. für den Manager will die Strukturierung wohlüberlegt sein (→ Artikel „Steuerliche Fragestellungen”).


Zusammenarbeit und Trennung

In der Satzung, meist besser aber noch in schuldrechtlichen Nebenvereinbarungen oder Beteiligungsverträgen, sind Regelungen zur Governance der Zielgesellschaft niederzulegen, wie etwa Zustimmungsvorbehalte für bestimmte der Gesellschafterversammlung vorbehaltene Geschäfte.

Soll der Manager verpflichtet sein, bei Kapitalerhöhungen auf Betreiben des Hauptgesellschafters anteilig frisches Kapital zuzuschießen? Wenn nein, gibt es Möglichkeiten, den Manager vor ungewollter „Hinausverwässerung” zu schützen? Welche Art von Wettbewerbsverbot ist adäquat? Solche und ähnliche Fragen sind keinesfalls nur theoretischer Art. Die Praxis zeigt, dass sie besonders konfliktträchtig sind. Vorzugswürdig ist daher eine angemessene Diskussion zu Beginn (samt entsprechender Dokumentation im Beteiligungsprogramm).

Die Bindung des Managements ans Unternehmen wird in den meisten Fällen von Beteiligungsprogrammen damit verstärkt, dass Manager ihre Beteiligung nicht frei im Hinblick auf den Zeitpunkt und den Erwerber verkaufen können sollen. Wichtig ist auch die Regelung des Ausstiegs des Hauptgesellschafters. Private Equity-Investoren tätigen Investments auf Zeit. Operativ tätige Konzerne wiederum stehen unter einem ständigen Anpassungsdruck, auch hinsichtlich des Portfolios ihrer Konzerngesellschaften. Daher sollten die Konditionen der Zusammenarbeit ebenso von Anfang an verbindlich geregelt werden wie der Ausstieg der Investoren.


Üblich sind sog. „Drag-along”-Klauseln, bei denen der Manager verpflichtet wird, seine Anteile an einen Dritten zu veräußern, wenn auch der Investor seinen Anteil verkauft. Im Gegenzug dazu kann dem Manager auch ein sog. „Tag-along”-Recht gewährt werden. Folglich kann er seinen Anteil auch dann verkaufen, wenn der Investor den eigenen Anteil an einen Dritten veräußert.

In der Beteiligungsdokumentation muss dargelegt werden, was bei Beendigung der Beschäftigung eines Managers geschieht. Unterschiedliche Umstände werden regelmäßig unterschiedlich behandelt: Wer ohne eigenes Zutun ausscheidet, z.B. durch Tod, Berufsunfähigkeit oder das Erreichen einer Altersgrenze, soll seine Anteile häufig zum vollen Verkehrswert zurückgeben können (sog. Good-Leaver). Wer willentlich ausscheidet oder aufgrund eigenen Fehlverhaltens gekündigt wird, soll dagegen häufig einen Abschlag auf den Verkehrswert hinnehmen müssen (sog. Bad-Leaver). Bewertungstechnische Aspekte sind hierfür zwingend vorauszudenken (→ Artikel „Bewertungstechnische Fragestellungen”).


Fazit

Managementbeteiligungsprogramme sind sowohl für Hauptgesellschafter als auch für Manager hochattraktiv. Denn wenn sie erfolgreich verhandelt und aufgesetzt sind, laufen die Interessen von Hauptgesellschafter und Management im Hinblick auf den Unternehmenserfolg und die langfristige Wertsteigerung parallel.

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Mario Schulz, MA (Durham)

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