M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Change of Control”

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In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktionsgeschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.

Ziel einer Transaktion ist im Regelfall die Übernahme eines Unternehmens als „going concern”, d.h. unter Fortführung des Zielunternehmens mitsamt seiner sämtlichen geschäftlichen Beziehungen und Prozesse. Der Käufer ist überzeugt, dass eine ggf. geplante Eingliederung des Targets in seine eigene Struktur positive Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Ergebnisse des entstehenden Gesamtunternehmens haben wird.

Zur Erzielung dieser positiven Effekte kommt es dem Käufer also darauf an, dass die Transaktion nicht zu einer Beeinträchtigung der funktionierenden wesentlichen Geschäftsbeziehungen des Targets führt. Im Extremfall kann der Bestand einiger ausgesuchter oder sogar nur einer einzigen Vertragsbeziehung für die Akquisition aus Sicht des Käufer entscheidend sein.

Daher ist Bestandteil einer jeden Legal Due Diligence die Prüfung, ob wesentliche Verträge mit Geschäftspartnern des Zielunternehmens „Change of Control” Klauseln enthalten.

Solche „Change of Control” Klauseln ermöglichen es dem begünstigten Vertragspartner, bestimmte Rechte geltend zu machen, sofern es bei dem Zielunternehmen zu den entsprechenden Veränderungen kommt. Grundgedanke hinter der Vereinbarung einer solchen Regelung ist, dass es unter bestimmten Umständen für einen Vertragspartner möglich sein soll, sich von seinen vertraglichen Pflichten zu lösen, sollte es beispielsweise zu einer Übernahme durch ein Konkurrenzunternehmen oder zu einer anderen wesentlichen Veränderung im Gesellschafterbestand des Vertragspartners kommen. Üblicherweise sind solche Änderungen verpflichtend dem Vertragspartner zu melden, jedoch ist selbst bei Fehlen einer solchen vertraglich vereinbarten Mitteilungspflicht regelmäßig davon auszugehen, dass hinsichtlich der vereinbarten Umstände, die eine „Change of Control” darstellen, eine Offenlegungspflicht besteht, da die Parteien gerade durch Vereinbarung einer solchen Klausel die Wesentlichkeit dieser Veränderungen für die Entscheidung über eine Fortführung der Geschäftsbeziehung dokumentiert haben.

Diese Veränderungen bestehen in er-ster Linie in einer Änderung der (Gesellschafter-)Struktur des Zielunternehmens, die einer dritten Partei einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungsabläufe innerhalb des Targets einräumen. Dies ist bei einem Erwerb sämtlicher Anteile durch den Käufer zwangsläufig der Fall. Daneben sind allerdings auch andere, teilweise weitergehende Vereinbarungen möglich, z.B.:
  • Erweiterung der „Change of Control” auch auf Veränderungen in der Gesellschafterstruktur nicht nur des Zielunternehmens, sondern auch bei dessen Gesellschaftern (indirekte „Change of Control”);
  • Einbeziehung von personellen Änderungen im Management des Zielunternehmens in die Definition eines „Change of Control”;
  • Bestimmung einer prozentualen Größe für Veränderung in den Gesellschafterverhältnissen als eine „Change of Control”.
In einigen Rechtsordnungen sind die Kriterien einer „Change of Control” gesetzlich definiert, wobei gegebenenfalls abweichende vertragliche Regelungen zulässig sind. 

Während in Liefer- oder Leistungsverträgen neben vereinzelt anzutreffenden Rechten zur Anpassung von Konditionen im Regelfall eine Beendigung der Vertragsbeziehung durch Kündigung ohne Pflicht zur Einhaltung der ordentlichen Fristen möglich ist, können Kreditverträge auch weitere mögliche Rechte und Ansprüche der Bank, wie z.B. die Stellung zusätzlicher Sicherheiten oder eine Teilrückführung der Darlehensbeträge enthalten. Allerdings ist auch in solchen Finanzierungsvereinbarungen die Beendigung und vollständige Rückführung des gesamten ausstehenden Kreditbetrages immer als ultima ratio verankert.

Wie oben beschrieben bestehen regelmäßig Informationspflichten zwischen den Vertragsparteien über das Vorhandensein von Umständen, die eine „Change of Control” begründen könnten. Im Unterschied dazu unterliegt die Existenz solcher Klauseln in vertraglichen Vereinbarungen des Zielunternehmens in der Regel nur dann einer Offenlegungspflicht des Verkäufers im Rahmen einer M&A Transaktion, sofern entweder die entsprechende Vertragsbeziehung (i) objektiv wesentlich für die Geschäftstätigkeit des Zielunternehmens ist (z.B. Exklusivliefervereinbarung, Lizenz etc.) oder (ii) der Käufer ausdrücklich auf die Wesentlichkeit der unveränderten Fortführung der jeweiligen Geschäftsbeziehung hingewiesen hat.

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