Ausgewählte Steueraspekte beim IPO

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Bei einem IPO („Initial Public Offering”, zu Deutsch „Börsengang”) sind neben den gesellschaftsrechtlichen und finanzrechtlichen Aspekten auch steuerliche Fragestellungen relevant. Diese treten zum einen bei der Implementierung der gesellschaftsrechtlichen Struktur für den Börsengang als auch in Bezug auf den Börsengang selbst auf. Ausgewählte wichtige steuerliche Aspekte einer deutschen IPO-Gesellschaft sollen daher hier aufgegriffen werden.


Formwechsel der IPO-Gesellschaft

Da der Börsengang nur mit einer Aktiengesellschaft möglich ist, muss eine bestehende IPO-Gesellschaft ohne entsprechende Rechtsform oft zunächst in eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder in eine Europäische Gesellschaft (SE) formgewechselt werden. Solche Formwechsel sind nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes möglich.


Handelt es sich bei der IPO-Gesellschaft um eine GmbH, so ist der Formwechsel in eine Aktiengesellschaft ertragssteuerneutral, da er identitätswahrend erfolgt und die Besteuerung als Kapitalgesellschaft unverändert bleibt. Aus diesem Grund kann der Formwechsel auch keine Grunderwerbsteuer auslösen.


Anders verhält es sich, wenn die IPO-Gesellschaft die Rechtsform einer Personengesellschaft, wie z.B. die einer GmbH & Co. KG, aufweist. Ein ertragssteuerneutraler Formwechsel ist dann nur bei entsprechender Gestaltung nach dem Umwandlungssteuergesetz möglich. Zu beachten ist, dass ggf. auch Sonderbetriebsvermögen auf die IPO-Gesellschaft übertragen werden muss und für die Anteile an der IPO-Gesellschaft eine Veräußerungssperrfrist entsteht. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer kommt es zwar nicht zu einer Übertragung, bestehende Haltefristen können aber im Einzelfall Grunderwerbsteuer auslösen.


Für den Sprung auf ein internationales Börsenparkett kann sich die SE anbieten, wobei eine sorgfältige Strukturplanung im Bereich des internationalen Steuerrechts erforderlich wird.


(Tax) Due Diligence und IPO-Readiness

Besteht für den Börsengang die Verpflichtung ein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz zu erstellen, ist hierfür die Durchführung einer Due Diligence notwendig. Hierbei ist auch eine Tax Due Diligence durchzuführen.


Das Unternehmen muss sich daher darauf einstellen, dass steuerliche Unterlagen und Informationen bereit gestellt und steuerliche Risiken identifiziert werden müssen. Solche ergeben sich z.B. häufig aus

 

  • steuerlichen Sperrfristen aus Umstrukturierungen, die nicht beachtet wurden,
  • umsatzsteuerlich falscher Beurteilung von Massengeschäften,
  • versehentlich ausgelösten Grunderwerbsteuertatbeständen,
  • fremdunüblichen Intercompany-Beziehungen,
  • nicht erkannten Auslandsbetriebstätten,
  • internen Verträgen, die nicht den steuerlichen Anforderungen entsprechen (z.B. Ergebnisabführungsverträge).

Sollten in der Tax Due Diligence wesentliche steuerliche Risiken identifiziert werden, müssen diese ggf. in den Prospekt aufgenommen werden. Die Identifikation und Bereinigung von steuerlichen „Altlasten” sollte daher schon vor einem Börsengang in Angriff genommen werden. Dies ist neben der Strukturierung der IPO- Gesellschaft wesentlicher Bestandteil eines IPO-Readiness Projekts.


Untergang von Zins- und Verlustvorträgen durch IPO?

Bei Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile an einem Unternehmen auf einen Erwerber oder eine Gruppe von Erwerbern kann es zu einem Untergang von steuerlichen Verlusten und Zinsvorträgen kommen.


Die Finanzverwaltung behandelt zumindest den Zwischenerwerb von Anteilen durch eine Emissionsbank als unschädliche Übertragung. Der Erwerb der Anteile durch neue Aktionäre ist im Ergebnis meist unkritisch, da nur Minderheitsbeteiligungen entstehen oder ausreichend stille Reserven im Unternehmen nachgewiesen werden. Ein steuerliches Monitoring ist gleichwohl wichtig.


Kosten des Börsengangs

Im Zusammenhang mit einem Börsengang fallen erhebliche Kosten an, insbesondere die Emissionskosten und Honorare für die beteiligten Berater. Kosten für eine Kapitalerhöhung können nach der Rechtsprechung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Damit sind die Kosten des Börsengangs im engeren Sinne grundsätzlich auf Ebene der IPO-Gesellschaft abzugsfähig. Nur soweit Kosten entstehen, die durch die Gesellschafter veranlasst sind, ist ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich und kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.


Kosten des Unternehmens für den Börsengang können zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dient das beschaffte Kapital der allgemeinen Stärkung des unternehmerischen Bereichs, kann ein Vorsteuerabzug nach dem im Übrigen für allgemeine Kosten angewendeten Schlüssel vorgenommen werden.


Fazit

Bei einem geplanten Börsengang bestehen vielfältige steuerliche Aspekte, die nicht vernachlässigt werden sollten. Bereits im Anfangsstadium der Planung ist es sinnvoll, die steuerliche Machbarkeit der gewünschten gesellschaftsrechtlichen IPO-Struktur zu hinterfragen, um Überraschungen zu vermeiden.

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Florian Kaiser

Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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