Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Neuerungen durch das MoPeG

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veröffentlicht am 19. Oktober 2021 | Lesedauer ca. 5 Minuten

 

Der Bundestag hat Ende Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verabschiedet. Mit dem MoPeG, dessen Änderungen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten werden, kommen vielzählige Neuerungen auf Personengesellschaften (insbesondere GbR, OHG und KG) und somit vor allem auch mittelständisch geprägte Unternehmen zu.

 

Mit dem MoPeG ist dem Gesetzgeber die größte Reform des Personengesellschaftsrechts seit Jahrzehnten gelungen. Die kodifizierten Regelungen zu den deutschen Personengesellschaften, zu denen die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) gehören, gelten teilweise bis heute größtenteils unverändert in der Fassung aus der Zeit des Beginn des 20. Jahrhunderts, in dem das Handels-gesetzbuch erstmals in Kraft getreten ist. Die (Kautelar-)Praxis und Rechtsprechung hat sich von den ursprünglichen Rechtsgedanken bzw. kodifizierten Regelungen stellenweise deutlich entfernt. Eine Vielzahl von Regelungen – allen voran in Bezug auf die GbR - sind für den Rechtsanwender heute kaum noch dem Gesetz zu entnehmen, sondern vorrangig durch die Rechtsprechung geprägt.

 

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem MoPeG das Ziel, das Personengesellschaftsrecht grundlegend zu modernisieren und eine Angleichung der kodifizierten Regelungen an die geltende Rechtsprechung und Fortentwicklung durch die (Kautelar-)Praxis zu erreichen.
 
Dieser Beitrag soll einen kurzen Abriss zu den zahlreichen bevorstehenden Änderungen geben, die mit dem Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 auf bestehende und neu gegründete Personengesellschaften Anwendung finden werden.

GbR-Gesellschaftsregister

Anders als die KG und die OHG ist die GbR nach noch geltender Rechtslage nicht „registerfähig”, sie kann also nicht im Handelsregister eingetragen werden. Diese mangelnde Fähigkeit zur Registerpublizität führt in der Praxis, gerade bei der rechtssicheren Identifizierung einer GbR und ihrer Gesellschafter mitunter, immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten.

Künftig wird daher ein bei den Amtsgerichten zu führendes öffentliches Register für die GbR (das sog. Gesellschaftsregister) eingerichtet. Einzutragen sind dort Name und Sitz der GbR, deren Gesellschafter und die Vertretungsberechtigungen. Zwar ist eine Eintragung grundsätzlich nicht verpflichtend. Will eine GbR jedoch GmbH-Geschäftsanteile, Aktien, Grundbesitz oder andere in öffentlichen Registern eingetragene Rechte (z.B. Marken- oder Patentrechte) erwerben, ist eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister künftig zwingende Voraussetzung für den Rechtserwerb. Die Pflicht zur Eintragung kommt somit quasi „durch die Hintertür”.

Mit der Eintragung wird die GbR zur sog. eGbR (eingetragene GbR) und hat den Zusatz eGbR verpflichtend in ihre Firma (also den Namen der Gesellschaft) aufzunehmen.

Spätestens mit der Eintragung im Gesellschaftsregister gilt die GbR Dritten gegenüber als entstanden. Dies bringt für den Rechtsverkehr – und besonders für die (Immobilien-)Transaktionspraxis – den entscheidenden Vorteil mit sich, dass Unsicherheiten über das tatsächliche Bestehen einer GbR weitestgehend eliminiert sind. Weiterhin genießt der Rechtsverkehr Gutglaubensschutz im Hinblick auf den weiteren Inhalt des Gesellschaftsregisters (bspw. hinsichtlich der Vertretungsbefugnisse).

Zu beachten ist schließlich, dass durch eine Eintragung im Gesellschaftsregister die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ausgelöst wird.

Rechtsfähigkeit der GbR

Künftig wird die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR, die der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung „Weißes Ross” aus dem Jahr 2001 bereits allgemein anerkannt hat, sowie die Grundbuchfähigkeit der GbR ausdrücklich im Gesetz verankert. Damit wird die bestehende Diskrepanz zwischen kodifiziertem Recht und Rechtsprechung im Interesse der allgemeinen Rechtssicherheit beseitigt.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist für die Rechtsfähigkeit der GbR jedoch nach wie vor keine Voraussetzung; allerdings führt eine Eintragung dazu, dass die Rechtsfähigkeit unwiderleglich vermutet wird. Bei nicht eingetragenen GbRs ist für die Rechtsfähigkeit dieser auch weiterhin erforderlich, dass sie - nach außen – tatsächlich am Rechtsverkehr teilnimmt (sog. Außen-GbR). Eine nicht am Rechtsverkehr teilnehmende und nicht eingetragene GbR (sog. Innen-GbR) ist auch weiterhin nicht rechtsfähig.

Auch an der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR ändert sich nichts. Insbesondere ist auch nach dem MoPeG die Einführung einer haftungsbeschränk-ten GbR nicht vorgesehen. 

Beschlussmängelrecht

Anders als bei Kapitalgesellschaften existieren bislang für die Personengesellschaften keine gesetzlichen Regelungen zum (gerichtlichen) Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen.

Gesellschafterbeschlüsse einer Personengesellschaft, die unter Verstoß gegen Vorgaben des Gesellschaftsvertrages oder geltendes Recht gefasst werden, sind nach derzeitiger Rechtslage stets nichtig. Das gilt unabhängig von der „Intensität“ des jeweiligen Verstoßes. Klagen gegen Gesellschafterbeschlüsse sind, sofern im Gesellschaftsvertrag keine spezifischen Regelungen getroffen wurden, quasi zeitlich unbegrenzt möglich. Gesellschafter können die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen somit auch noch Jahre nach der entsprechenden Beschlussfassung geltend machen, was in der Praxis immer wieder zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Die zeitliche Grenze für Klagen bildete bislang nur das Rechtsinstitut der „Verwirkung”.

Künftig wird es daher ein eigenes Beschlussmängelrecht für die KG und OHG geben. Dieses orientiert sich weitestgehend am Beschlussmängelrecht der Aktiengesellschaft, das zwischen der bloßen Anfechtbarkeit und der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses unterscheidet. Haftet einem Gesellschafterbeschluss einer KG oder OHG künftig ein Mangel an, muss dieser im Wege einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden, wobei die Geltendmachung binnen einer Frist von drei Monaten zu erfolgen hat. Anderenfalls erlangt er – obgleich seines Mangels – in der Regel volle Gültigkeit. Das gilt freilich dann nicht, wenn der Beschluss an einem so gravierenden Mangel leidet, dass er als nichtig anzusehen ist.

Während die Regelungen zum Beschlussmängelrecht für die OHG und KG bereits qua Gesetz gelten werden, also ohne dass es einer entsprechenden Umsetzung in den gesellschaftsvertraglichen Dokumenten bedarf, steht es den Gesellschaftern einer GbR offen, ob sie diese gesellschaftsvertraglich implementieren möchten.

Auseinanderfallen von Gesellschafts- und Verwaltungssitz

Nach geltender Rechtslage richtet sich der Sitz einer Personengesellschaft nach ihrem tatsächlichen Verwaltungssitz. Jede Änderung der Gesellschaftsverwaltung zieht somit automatisch einen Sitzwechsel nach sich. Folglich führen grenzüberschreitende Sitzverlegungen bislang stets zur Auflösung und Liquidation der ins Ausland verlagerten Personengesellschaft.

Nach dem MoPeg wird für alle in Deutschland registrierten Personengesellschaften künftig ein freies Sitzwahlrecht unabhängig vom Ort der Eintragung gelten. Damit wird es einer deutschen Personengesellschaft – theoretisch –  ermöglicht, sämtliche Geschäftstätigkeiten auch im Ausland durchzuführen und dennoch als deutsche Personengesellschaft zu agieren. Bislang stand diese Möglichkeit nur Kapitalgesellschaften offen. Mit der Neuregelung wird bspw. der Einsatz deutscher Personengesellschaften im Rahmen grenzüberschreitender Beteiligungsstrukturen erleichtert.

Voraussetzung für den „Wegzug” einer Personengesellschaft ins Ausland bleibt jedoch, dass die Gesellschaft im „Aufnahmestaat” als solche anerkannt wird, was zumindest betreffend Staaten innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich der Fall ist. Anderenfalls bleibt es im Zweifel dabei, dass die Gesellschaft bei Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland aufzulösen ist.

Stimmrechte und Gewinnanteile

Anteile am Gewinn und Verlust sowie Stimmrechte der Gesellschafter von OHGs, KGs und GbRs richten sich bislang nach Köpfen, sofern nicht anders ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag  geregelt. Diese Regelung wird in der Praxis durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag  abbedungen.
 
Mit Inkrafttreten des MoPeG gilt künftig gleichermaßen für die GbR, KG und OHG, dass sich der Umfang der Stimmrechte der Gesellschafter sowie deren jeweilige Gewinn- und Verlustanteile vorrangig an den Beteiligungsverhältnissen und hilfsweise an dem Verhältnis der vereinbarten Werte der jeweiligen Beiträge der Gesellschafter orientieren.

Bestehende Gesellschaften sollten daher künftig darauf achten, dass ihr Beteiligungsverhältnisse festschreibt bzw. hinsichtlich der Beiträge der Gesellschafter einen verbindlichen Wert festlegt. Anderenfalls droht Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Ermittlung von Stimmrechten und Anteilen am Gewinn und Verlust.

Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler

Künftig wird auch Angehörigen der freien Berufe (Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte etc.) die Möglichkeit eröffnet, sich in einer Personenhandelsgesellschaft, insbesondere einer GmbH & Co. KG zu organisieren, um somit Haftungsverhältnisse zu flexibilisieren. Diese Möglichkeit ist Angehörigen zahlreicher freier Berufe derzeit noch versperrt.

Um die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung zu gewährleisten, wird dem Bund und den Ländern jedoch die Möglichkeit gegeben, den Zugang zu den Personenhandelsgesellschaften u.a. durch Vorgaben bzgl. der Kapitalbeteiligung von Gesellschaftern, die nicht dem Kreis der Berufsträger angehören, zu beschränken.

Umwandlungsfähigkeit der GbR

Nach bisher geltendem Recht ist der GbR der Weg versperrt nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) mit einer weiteren Gesellschaft zu verschmelzen oder im Wege eines Formwechsels in eine Gesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt zu werden. Die Praxis behilft sich teils aufwändigen Konstruktionen, um zu entsprechenden Ergebnissen zu gelangen.

Künftig wird die GbR daher in den Kreis der umwandlungsfähigen Rechtsträger im Sinne des UmwG aufgenommen. Das wird der im Gesellschaftsregister eingetragenen GbRs ermöglichen aktiver und passiver Rechtsträger von Verschmelzungen oder Spaltungen zu werden und Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz zu vollziehen. Unternehmensstrukturierungen unter Beteiligung von GbRs werden so erleichtert und sind flexibler handhabbar.

Inkrafttreten und Ausblick 

Die Änderungen, die mit dem MoPeG einhergehen, werden, anders als ursprünglich vorgesehen, erst zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Dadurch soll insbesondere den Ländern mehr Zeit für die Schaffung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das Gesellschaftsregister gegeben werden.
Das Personengesellschaftsrecht, allen voran das Recht der GbR, wird durch das MoPeG von Grund auf geändert und dadurch zeitgemäßer und verständlicher. Zudem wird das MoPeG zu mehr Rechtssicherheit führen. Bestehenden Gesellschaften ist nun anzuraten, ihre Gesellschaftsverträge frühzeitig zu prüfen und rechtzeitig an die neue Rechtslage anzupassen.

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