Auswirkungen aktueller EU-Sanktionen auf das Transaktionsgeschäft

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veröffentlicht am 6. April 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Am 24. Februar 2022 begann der Angriff russischer Streitkräfte auf die Ukraine. Die EU – sowie zahlreiche Staaten – haben als Reaktion hierauf verschiedene Sanktionen erlassen bzw. bestehende Sanktionen verschärft. Die damit verbundenen Unsicherheiten über bestehende bzw. zukünftige Geschäftsbeziehungen zu Russland und Belarus wirken sich auch auf das Transaktionsgeschäft aus.


Überblick über die EU-Sanktionen

Restriktive Maßnahmen bestehen gegenüber Russland anlässlich der Annexion der Krim bereits seit dem Jahr 2014. Gegenüber Belarus reichen diese bis in das Jahr 2006 zurück.


Zu unterscheiden ist jeweils zwischen personenbezogenen Sanktionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftssektoren, insbesondere im Bereich Kapital- und Zahlungsverkehr. Im Einzelnen bestehen gegenüber bestimmten russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Sanktionen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014), sowie häufig unabhängig eines individuellen Bezugs, sogenannte sektorale Sanktionen (Verordnung (EU) Nr. 833/2014).


Vergleichbare – aber nicht identische – Sanktionen bestehen auch gegenüber Belarus (Verordnung (EG) Nr. 765/2006).


Die EU hat diese Ausgangsverordnungen im Hinblick auf die jüngere Entwicklung durch zahlreiche Sanktionspakete, vor allem sektorale Sanktionen erheblich verschärft, zuletzt am 15. März 2022. Dabei ist zu beachten, dass diese Änderungen bzw. Verschärfungen bisher nicht in jeweils aktuellen konsolidierten Fassungen der Ausgangsverordnungen erfasst sind, was den Überblick über den genauen Umfang der Sanktionen erschwert. Neben der Ausgangsverordnung sind daher sämtliche nachfolgend ergangenen Änderungen der jeweiligen Verordnung zu berücksichtigen.


Daneben bestehen spezifische Sanktionen betreffend die Regionen Krim/Sewastopol (Verordnung (EU) Nr. 692/2014) sowie Donezk/Luhansk (Verordnung (EU) Nr. 263/2022).


Inhalt der EU-Sanktionen

Personenbezogene Sanktionen sollen verhindern, dass gelisteten Personen, Einrichtungen und Organisationen unmittelbar oder mittelbar Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden (sog. Bereitstellungsverbot). Erhebliche Rechtsfragen werden vor allem durch den Begriff der wirtschaftlichen Ressource als auch im Zusammenhang mit dem mittelbaren Bereitstellungsverbot aufgeworfen.


Sektorale Maßnahmen enthalten das Verbot der Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien. Zudem wird die Einfuhr bestimmter Güter aus Russland bzw. Belarus in die EU versagt. Erfasst werden zudem damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen, insbesondere technische Hilfe, Vermittlung und Finanzierung. Darüber hinaus enthalten die Sanktionen gegen Russland und Belarus umfassende Beschränkungen im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehres.


Ein Verstoß gegen die Sanktionen kann straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen haben. Verträge, die entgegen bestehenden Sanktionen geschlossen werden, sind nichtig.


Auswirkungen auf das Transaktionsgeschäft

Die Auswirkungen der Sanktionen beschränken sich jedoch nicht nur auf den Geschäftsverkehr mit sanktionierten Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie den von sektoralen Sanktionen betroffenen Güter- und Dienstleistungsverkehr. Auch im Transaktionsgeschäft ist den Sanktionen eine erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere wenn Berührungspunkte zu den sanktionierten Ländern im Raum stehen. Das ist offensichtlich, wenn bspw. eine Zielgesellschaft in Russland oder Belarus ansässig ist. Haftungsrelevant können aber auch bereits einzelne Vertragsbeziehungen mit Personen oder Gesellschaften in bzw. aus diesen Ländern sein.


Im Rahmen der Due Diligence gilt es daher sanktionsträchtige Beziehungen zu analysieren und zu bewerten. In den Blick zu nehmen sind insbesondere einzelne Vertragsbeziehungen gegenüber Kunden, Lieferanten, aber auch Mitarbeitern. Letztere sind nicht nur vor dem Hintergrund personenbezogener Sanktionen zu berücksichtigen, sondern können auch als Anknüpfungspunkt für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der EU-Verordnungen relevant sein. Das gilt etwa für den Fall, dass EU-Bürger in Leitungsfunktion in der Zielgesellschaft tätig sind, die Gesellschaft selbst jedoch nicht in den Anwendungsbereich der EU-Verordnungen fällt. In praktischer Hinsicht bietet es sich an entsprechende Vertragsbeziehungen unter dem Einsatz technischer Hilfe zu screenen und Verdachtsfälle gesondert zu prüfen.


Ein wesentliches Augenmerk ist darüber hinaus auf allgemein vorhandene Compliance-Strukturen in der Zielgesellschaft zu legen.


Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang eine Abstimmung mit den für die Sanktionen zuständigen Behörden, d.h. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. der Bundesbank. Aufgrund der sich stetig ändernden Sanktionslage ist jedoch zu beachten, dass entsprechende Auskünfte lediglich eine Momentaufnahme darstellen können.


Ein Due Diligence Prozess kann sich hierdurch zeitlich erheblich verzögern und zu einem deutlichen Mehraufwand führen. Zudem ist die sich stetig verschärfende Sanktionslage im Blick zu behalten.


Schließlich sollten im Rahmen der Due Diligence gewonnene Erkenntnisse im Kaufvertrag berücksichtigt werden, z.B. durch Closing Conditions (aufschiebende Bedingungen) oder Freistellungsklauseln. Darüber hinaus ist der Blick auf die Post Closing Phase zu richten. Bestehende oder zukünftige Sanktionen können in neuen Verträgen z.B. durch die Aufnahme von Sanktionsklauseln angemessen berücksichtigt werden.


Fazit

Die aktuellen Sanktionen gegen Russland und Belarus haben auch erheblichen Einfluss auf das Transaktionsgeschäft. Die Umsetzung von Transaktionsmaßnahmen kann über die vorbezeichneten Schwierigkeiten auch durch rein tatsächliche Hindernisse überlagert werden. Aufgrund des Rückzugs einzelner Unternehmen und Kreditinstitute vom russischen und belarussischen Markt sind auch weitere Aspekte wie z.B. funktionierende Lieferketten oder die Finanzierung neu zu bewerten. In die Gesamtbetrachtung aufzunehmen ist auch, dass Gegensanktionen aus Russland und Belarus berücksichtigt werden müssen.

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