M&A Transaktionen: Nutzung von Finanzierungsaufwendungen in der Form eines „Debt-Push-Downs”

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veröffentlicht am 19. Mai 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Die Globalisierung ist in der täglichen M&A Praxis längst angekommen. Im Laufe der Zeit haben sich bestimmte Begriffe aus der englischen Fachsprache auch in der deutschen Transaktionspraxis etabliert. Der folgende Beitrag skizziert die in der Praxis sehr häufig verwendete Gestaltungsalternative des sogenannten „Debt-Push-Downs” aus steuerlicher Perspektive.

 

Hintergrund

Unternehmenskäufe werden in der Praxis häufig durch Fremdkapital finanziert, dessen Aufnahme mit künftigen Tilgungs- sowie Zinsbelastungen einhergeht. Wird zum Zwecke des Erwerbs einer Zielgesellschaft eine Akquisitionsgesellschaft (AcquiCo) gegründet und geht diese neben dem späteren Halten der Beteiligung an der Zielgesellschaft keiner weiteren operativen Tätigkeit nach, können Zinsaufwendungen steuerlich als Betriebsausgabe gegebenenfalls nur beschränkt geltend gemacht werden.

 

Der Debt-Push-Down beschreibt eine Abfolge von Schritten, die es dem Erwerber ermöglicht, die durch die Fremdfinanzierung entstehenden Tilgungs- sowie Zinsbelastungen im Rahmen der Transaktion auf die Ebene der Zielgesellschaft „herunterzudrücken”.

 

Vorgehensweise bei Transaktionen

Nimmt eine AcquiCo Fremdkapital auf, um den Erwerb der Zielgesellschaft zu finanzieren, hat dies zur Folge, dass Tilgungs- sowie Zinsbelastungen auf Ebene der AcquiCo anfallen. Die Bedienung bzw. Begleichung des Fremdkapitals erfolgt in der Regel durch Gewinnausschüttungen, welche von der Zielgesellschaft an die AcquiCo vorgenommen werden. Sofern die Ac-quiCo neben den Gewinnausschüttungen, welche in der Regel bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen auf Ebene der AcquiCo als steuerfreie Einnahme behandelt werden, keine weiteren Einnahmen erzielt, laufen Zinsen und damit Betriebsausgaben für Zwecke der steuerlichen Abzugsfähigkeit ins Leere. Ein sog. Debt-Push-Down kann dabei Abhilfe leisten, diesen Leer-lauf zu vermeiden oder abzumildern.

 

Debt-Push-Down

Für das „Herunterdrücken” von Fremdkapital (Debt-Push-Down) existieren eine Vielzahl an  Gestaltungsmitteln. Bei der Wahl der passenden Gestaltung sind dabei stets die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die relevantesten Alternativen in der Praxis sind:

 

1. Verschmelzung

Nachdem die AcquiCo Anteile an der Zielgesellschaft erworben hat, kann diese im Wege eines Down-Stream-Mergers (Abwärtsverschmelzung) auf die Zielgesellschaft verschmolzen werden. Die Zielgesellschaft tritt dabei als übernehmende Gesellschaft auf. Zum gleichen Ergebnis führt ein Up-Steam-Merger (Aufwärtsverschmelzung), bei dem die Zielgesellschaft als übertragende Gesellschaft nach dem Erwerb ihrer Anteile auf die AcquiCo verschmolzen wird. Die Verschmelzung der Gesellschaften führt dazu, dass Zinsaufwendungen, welche durch das aufgenommene Fremdkapital bei der AcquiCo entstehen, mit Gewinnen aus dem operativen Geschäft der Zielgesellschaft verrechnet werden können. Diese konsolidierte Betrachtungsweise (vollständige Integration) führt im Ergebnis dazu, dass das zu versteuernde Einkommen sowie die effektive Steuerbelastung (durch den Betriebsausgabenabzug der Zinsen) reduziert wird.

 

Durch die Verschmelzung entsteht i.d.R. ein Übernahmeverlust, welcher je nach Höhe das Bilanzbild verschlechtern und sogar zu einem negativen Eigenkapitalausweis führen kann. Der für HGB-Zwecke entstehende Verlust kann durch Ausübung des Wahlrechts zur Übertragung der Vermögensgegenstände zum Zeitwert (Fair Market Value) konterkariert werden (sog. Step-up).


Die Verschmelzungsrichtung sollte sorgfältig im Vorfeld eruiert werden. So können beispielsweise steuerliche Attribute (wie z.B. Verlustvorträge) untergehen oder durch die Verschmelzung Grunderwerbsteuer oder verdeckte Gewinnausschüttungen ausgelöst werden.

 

2. Organschaft 

Die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen der AcquiCo als Organträger und der Zielgesellschaft als Organgesellschaft kann eine weitere Möglichkeit zur Umsetzung eines Debt-Push-Downs darstellen. Stark simplifiziert gesprochen, führt die Implementierung einer Organschaft dazu, dass der Organträger und die Organgesellschaft als ein gemeinsames Steuersubjekt gesehen werden. Hingegen bleiben die Gesellschaften – anders als bei einer Verschmelzung – weiterhin als individuelle Rechtssubjekte bestehen. Die Errichtung der Organschaft hat den Vorteil, dass Gewinne und Verluste innerhalb des Organkreises verrechnet werden können. Damit können auch in diesem Fall die Finanzierungsaufwendungen auf Ebene des Organträgers (AcquiCo) mit den operativen Einnahmen der Organgesellschaft (Zielgesellschaft) verrechnet werden. Die Gesamtsteuerbelastung des Organkreises kann somit reduziert werden.

 

Neben den oben skizzierten Anmerkungen sind mit dem Debt-Push-Down zahlreiche weitere Aspekte zu berücksichtigten. Zu erwähnen sind im Wesentlichen, dass die Regelungen und Konsequenzen der Zinsschranke sowie gewerbesteuerliche Hinzurechnungen im Kalkül des Debt-Push-Downs zu berücksichtigten sind. Ferner kann bei grenzüberschreitenden Transak-tionen eine Meldepflicht nach DAC6 ausgelöst werden oder die Reglungen des § 4k EStG An-wendung finden. Bei Gesellschafterdarlehen ist zudem der Fremdüblichkeitsgrundsatz (arms-length-principle) zu berücksichtigen.

 

Fazit

Der sich aus der englischen Fachsprache etablierte Begriff des Debt-Push-Downs bietet als Gestaltungsinstrument in der täglichen M&A Praxis die Möglichkeit, die häufig anfallenden Fremdfinanzierungskosten beim Erwerb von Zielgesellschaften möglichst steueroptimal zu nutzen. Wie so oft im Steuerrecht sind bei der Wahl des passenden Gestaltungsmittels den Gesamtumständen des Einzelfalls besondere Beachtung zu schenken.

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Mimoun Houbbani

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