Die europäische Warenverkehrsfreiheit: Fällt die letzte Bastion?

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  • EuGH lässt Bindung Privater an die europäische Warenverkehrsfreiheit zu. 
     
  • Ein erster Überblick über mögliche Auswirkungen.
Von Alexander Saueracker und Matthias Becker

Mit Urteil vom 12. Juli 2012 (Az: C-171/11) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein privatrechtlich organisierter Normungs- und Zertifizierungsverband unter bestimmten Voraussetzungen an die Grundsätze der Warenverkehrsfreiheit nach Artikel 28 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gebunden ist. Das Urteil, auf welches Rödl & Partner als Parteivertreter maßgeblich hingewirkt hatte, erging auf einen Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf; das Verfahren dort ist derzeit noch anhängig. Dieses Urteil des EuGH ist Anlass, dessen allgemeine praktische Auswirkungen nachfolgend zu erörtern.

Dem konkreten Urteil liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein privatrechtlich organisierter deutscher Fachverband erstellt Normen für Erzeugnisse des entsprechenden Faches. Durch ein eigenes Prüfverfahren werden die Erzeugnisse von antragstellenden Herstellern dahingehend geprüft, ob sie die festgelegten Normen erfüllen. In diesem Fall erhalten diese Produkte ein entsprechendes Prüfzertifikat des Fachverbandes. Dieses Zertifikat ist vom deutschen Gesetzgeber dergestalt anerkannt, dass bei dessen Vergabe gesetzlich vermutet wird, dass das zertifizierte Produkt den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen Sicherheitsstandards entspricht. Ein italienischer Hersteller führte eines seiner Produkte dieses Faches rechtmäßig in den nationalen italienischen Markt ein und plante, das Produkt auch in Deutschland zu vertreiben. Der Fachverband widerrief die zunächst gewährte Zertifizierung für das Produkt und verweigerte diese schließlich endgültig. Aufgrund der fehlenden Zertifizierung war der Marktzugang in Deutschland, obgleich zwar rechtlich zulässig, jedenfalls aber faktisch nahezu verwehrt.

Der Zertifizierungsverband zog sich auf die Rechtsposition zurück, dass er als privatrechtlich organisierter Verband an die Normen des AEUV nicht gebunden sei – schließlich richten sich die Grundfreiheiten des AEUV ausschließlich an die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, nicht aber an private Unternehmen und Einrichtungen.

Die Warenverkehrsfreiheit regelt, stark verkürzt, dass ein Produkt, welches in einem Mitgliedsstaat der EU rechtmäßig in den Verkehr gelangt ist, nicht ohne rechtfertigenden Grund am Marktzutritt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU gehindert werden darf. Deshalb sind beispielsweise Zölle, Steuern oder sonstige Schutzabgaben eines Staates auf Produkte, die in einem anderen Mitgliedsstaat hergestellt wurden, grundsätzlich unzulässig. Der EuGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Bindung Privater an die Regelungen der Warenverkehrsfreiheit regelmäßig verneint. Lediglich bei anderen Grundfreiheiten, insbesondere bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit, hat der EuGH in der Vergangenheit eine Bindung Privater anerkannt.

Das Urteil des EuGH hat zweifelsfrei unmittelbar ganz erhebliche Auswirkungen auf den stark wachsenden Markt der Zertifizierungen. Sofern diese nicht als sogenannte „Beliehene Unternehmen“ – wie etwa der TÜV – unmittelbar staatliche Hoheitsgewalt ausüben und bereits dadurch an die Grundfreiheiten des AEUV gebunden sind, können diese künftig unter Umständen allein dadurch gezwungen sein, Produkten aus dem innereuropäischen Ausland ein Gütezertifikat zu erteilen, dass diese Produkte in ihrem Heimatland rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden.

Der EuGH entschied den eingangs skizzierten Fall klar zugunsten einer Erweiterung der Anwendbarkeit der Warenverkehrsfreiheit auch auf Private. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob dieses Urteil ein Einzelfall bleibt, oder ob der EuGH darüber hinaus die Bindung von Privaten an die Warenverkehrsfreiheit zukünftig ebenfalls noch stärker aufweicht. Die Warenverkehrsfreiheit ist für die innereuropäischen Wirtschaftsbeziehungen sicherlich die wichtigste Grundfreiheit des AEUV. Eine stärkere Bindung von Privaten würde einen massiven Umbruch des Europarechts bedeuten. Damit einher gingen erhebliche Chancen und Risiken für die europäischen Marktteilnehmer. Der Grundstein hierfür scheint gelegt.

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