Sind verbindliche Auskünfte des Finanzamts verbindlich?

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Negativauskünfte der Finanzverwaltung sind nicht verbindlich.
Mit einer verbindlichen Auskunft beantragt der Steuerpflichtige die Zusage der Verwaltung zu einer steuerlichen Behandlung eines ernstlich geplanten, zukünftigen Sachverhalts – verbindlich. In einem Urteil vom 29. Februar 2012 wies der BFH die Klage eines Steuerpflichtigen bezüglich der Rechtsbindung verbindlicher Auskünfte zurück. Das Finanzamt erteilte dem Steuerpflichtigen eine Negativauskunft, aufgrund derer dieser schlussendlich vor dem BFH klagte. Das Finanzgericht hatte zuvor die Klage mit der Begründung „der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung des spezifischen Inhalts der von ihm begehrten verbindlichen Auskunft“ abgewiesen. Die Behörde treffe „mit der verbindlichen Auskunft nur eine Aussage über ihre gegenwärtige Einschätzung zur steuerlichen Behandlung eines geplanten Sachverhalts im Vorfeld einer etwaigen Besteuerung […]“. Sie trifft keine dem Steuerbescheid vorbehaltene endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung.
 

Sind verbindliche Auskünfte daher noch das, was sie sein sollen – verbindlich?

Nach Ansicht der Rechtsprechung dient die verbindliche Auskunft der Planungssicherheit für den Steuerpflichtigen hinsichtlich der zukünftigen Behandlung eines konkret geplanten Sachverhalts. Die von der „zuständigen Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers […] bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht“ (§ 2 Abs. 1 Steuerauskunfts-Verordnung (StAuskV)).

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung sind positive verbindliche Auskünfte somit nach wie vor verbindlich. Zwar behält sich die Finanzbehörde die Aufhebung oder Änderung ihrer Auskunft vor, jedoch gilt dies nur im Falle einer sich nachträglich herausgestellten Rechtswidrigkeit der verbindlichen Auskunft mit Wirkung für die Zukunft (§ 2 Abs. 3 StAuskV). Dies steht in Einklang mit § 2 Abs. 1 StAuskV, wonach „die verbindliche Aussage nicht bindend ist, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht“, ergo rechtswidrig ist. Gegen Negativauskünfte kann sich der Steuerpflichtige weiterhin rechtlich zur Wehr setzen. Eine Bindungswirkung tritt hier gerade nicht ein, da die materielle Rechtmäßigkeit der steuerlichen Behandlung des Sachverhalts dem späteren Besteuerungsverfahren obliegt.
 

Fazit

Positive verbindliche Auskünfte haben daher nach wie vor einen rechtsbindenden Charakter, solange der Sachverhalt „in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft“ ist. Folglich ist eine verbindliche Auskunft nur dann nicht verbindlich, wenn sich ihre Rechtswidrigkeit herausstellt. Das Recht des Steuerpflichtigen, sein Vorhaben zu realisieren und gegen erhaltene Steuerbescheide zu klagen, bleibt von dem Urteil unberührt. Gegenstand des Urteils war die Klage eines Steuerpflichtigen auf eine in seinem Sinne positive Auskunft. Die Unverbindlichkeit negativer verbindlicher Auskünfte der Finanzbehörde ist als Empfehlung zu betrachten und schränkt gerade nicht das Recht des Steuerpflichtigen ein.

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Maik Gohlke

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