Erleichterte Generationennachfolge bei Personengesellschaften

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Der BFH erleichtert durch seine neueste Rechtsprechung die steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften.
 
​Der IV. Senat des BFH hat in einem aktuellen Urteil die Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen im Vorfeld einer unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils als nicht schädlich erachtet. Damit eröffnet der BFH den Steuerpflichtigen erhebliche Gestaltungsspielräume im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge.
 
Der Entscheidung lag vereinfacht folgender Fall zugrunde: Der Vater übertrug zunächst 80 Prozent seines Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG sowie sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH auf seine Tochter. Ein der Gesellschaft zur Nutzung überlassenes Grundstück behielt der Vater zunächst als Sonderbetriebsvermögen zurück. Nur kurze Zeit später übertrug der Vater das Grundstück aus seinem Sonderbetriebsvermögen auf eine neu gegründete KG, bei welcher er einziger Kommanditist war. Den verbleibenden Kommanditanteil von 20 Prozent übertrug er auf seine Tochter. 
 
Die Tücke des Falls liegt im Zusammenspiel der einschlägigen Norm zur unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen und ähnlichen Sachgesamtheiten gemäß § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und den Vorschriften zur Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG. Beide Vorgänge können grundsätzlich ohne Aufdeckung der stillen Reserven und somit steuerneutral zum Buchwert erfolgen. In ihrem Zusammenspiel erkennt die Finanzverwaltung jedoch einen Gestaltungsmissbrauch. Dieses zumindest dann, wenn im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Übertragung eines Mitunternehmeranteils funktional wesentliche Wirtschaftsgüter dieses Mitunternehmeranteils in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen werden. 
 
Die Auswirkungen sind für die Steuerpflichtigen fatal: Die Finanzverwaltung verwehrt die Buchwertfortführung beim Erwerber des Mitunternehmeranteils. Es kommt somit zu einer Aufdeckung aller stillen Reserven beim Übertragenden, die dieser als laufenden Gewinn zu versteuern hat.
 
Gedanklich liegt der Auffassung der Finanzverwaltung ein Exklusivitätsverhältnis der obigen steuerlichen Regelungen zugrunde. Der BFH hat dieser Auffassung der Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die eine Regelung nicht neben der anderen zur Anwendung kommen könne. Allenfalls könnte im Rahmen der Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen dann eine einschränkende Auslegung angebracht sein, wenn damit die übertragene Sachgesamtheit in ihrer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit bedroht werde – ein Zustand, der bei einer Generationennachfolge regelmäßig ausscheidet.
 
Damit verwirft der BFH den Vorwurf eines gesamtplanerischen Handelns bei der Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen und ebnet den Weg in eine erleichterte Generationennachfolge bei Personengesellschaften. Für Steuerpflichtige eröffnen sich hierdurch vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge.

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Britta Dierichs

Diplom-Kaufmann, Steuerberaterin

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