Vermeidung einer Erhöhung der Notarkosten durch Verzicht auf eine Rechtswahlklausel

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In notariell beurkundungspflichtigen Verträgen wird oftmals standardmäßig eine Rechtswahlklausel vereinbart. Diese führt künftig zu einer Erhöhung des Geschäftswertes und dadurch mittelbar zu einer Erhöhung der Notarkosten. Oftmals sind diese Rechtswahlklauseln verzicht- oder jedenfalls vermeidbar, was zu einer Senkung der Notarkosten führt.

​Am 1. August 2013 trat das neue Gerichts- und Notarkostengesetz in Kraft. Neben den vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschten Folgen für das Familien- und Erbrecht wirkt sich die Änderung auch auf andere beurkundungspflichtige Maßnahmen, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts und bei Unternehmenstransaktionen (M&A) aus. Besonders hervorzuheben ist hier die Gebührenerhöhung bezüglich einer im Vertrag getroffenen Rechtswahl. Diese soll nun immer einen besonderen Beurkundungsgegenstand darstellen (§ 111 Nr. 4 GNotKG) und erhöht somit den Geschäftswert für die Beurkundung des Rechtsgeschäfts gemäß §104 Abs. 3 GNotKG um 30 Prozent. Die üblicherweise in Unternehmenskaufverträgen eingesetzte standardisierte Rechtswahlklausel sollte daher zukünftig auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden. Ergibt sich das anzunehmende Recht ohnehin aus zwingenden gesetzlichen Regelungen, kann getrost auf die Rechtswahlklausel verzichtet werden, da sonst unnötige Mehrkosten anfallen würden. Diese Einschätzung trifft in der Regel auf rein deutsche Sachverhalte zu. 
 
Ist es allerdings nötig, eine Rechtswahl zu treffen, was gerade im internationalen Kontext häufig der Fall ist, ist es denkbar, diese nicht als selbständige Klausel aufzunehmen, sondern die betreffenden Teile des Vertrages so auszuformulieren, dass auf das gewünschte Recht verwiesen oder ein Bezug zu demselben hergestellt wird. So sind die im Einzelfall gewünschten zivilrechtlichen Folgen festgelegt. Zusätzlich wird dann nach Internationalem Privatrecht (IPR) das anzuwendende Recht ermittelt. 
 
Übersteigt der Transaktionswert den allgemeinen Höchstwert für Beurkundungsverfahren von 60 Millionen Euro, kann allerdings unabhängig von der Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes weiterhin eine standardisierte Rechtswahl getroffen werden. Denn ab diesem Wert erhöhen sich die Gebühren für die notarielle Beurkundung nicht mehr.

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Horst Grätz

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