Neuer Standardentwurf konkretisiert Rechnungslegung von Stiftungen

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Schnell gelesen:

  • Änderungen in Landesstiftungsgesetzen sowie das Bilanzrechts-
    modernisierungsgesetz haben Einzug in den IDW-Standard gehalten.
  • Nachweis der Kapitalerhaltung gewinnt in der Rechnungslegung deutlich an Bedeutung.

Mit Stand vom 13. März 2013 veröffentlichte das Institut der Wirtschaftsprüfer den Entwurf einer Neufassung der Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung von Stiftungen (IDW ERS HFA 5 n. F.). Zahlreiche Änderungen in Landesstiftungsgesetzen, das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sowie laufende Entwicklungen in der praktischen Rechnungslegung von Stiftungen haben dies erforderlich gemacht.

 

Zunehmende Bedeutung im Standardentwurf wie auch in der alltäglichen Praxis gewinnt die Frage der Kapitalerhaltung. Die anhaltende Niedrigzinsphase macht es für fast alle Stiftungen mit finanziellen Mitteln als Vermögensausstattung schwierig, dauerhaft eine reale Kapitalerhaltung im Sinne des Erhalts der Ertragskraft durch entsprechende Rücklagendotierung sicherzustellen. Zum einen können aktuell die erforderlichen Renditen mit sicheren Geldanlagen meist nicht erzielt werden, zum anderen ist die Rücklagenbildung gemeinnützigkeitsrechtlich begrenzt.

 

Diese schwierige Situation entbindet den verantwortlichen Stiftungsvorstand jedoch nicht davon, ein Kapitalerhaltungskonzept zu entwickeln, dessen Einhaltung vom Abschlussprüfer bzw. der Stiftungsaufsicht überprüft werden kann. Soweit die Stiftung – beispielsweise zum Einwerben von Spenden bzw. Zustiftungen – in der Öffentlichkeit auftritt, sollte sie diesen Nachweis aber auch im Rahmen des Abschlusses im Anhang oder einer separaten Anlage führen. Erfreulich ist, dass die hierzu erforderliche Vorgehensweise im neuen Standardentwurf allgemein beschrieben wird. Offen bleibt, welche Folgen eintreten, wenn die Kapitalerhaltung nicht erreicht werden kann.

 

Die Rahmenbedingungen hinsichtlich Größe, Stiftungsform, ehrenamtlichem oder hauptberuflichem Vorstand sowie Gemeinnützigkeit oder nicht, sind bei Stiftungen so vielfältig, dass nicht erwartet werden kann, dass der neue Standardentwurf alle möglichen Facetten abdeckt. Trotzdem gelingt es ihm, einige Fragen zu beantworten, die in der alten Fassung offen geblieben sind. Somit wird die Weiterentwicklung der Rechnungslegung wohl auch in Zukunft vor allem vor den Vorgaben für Stiftungen keinen Halt machen.

 

Während die Kommentierungsfrist diesen Herbst ausläuft, beschäftigen sich viele Stiftungsvorstände mit der Frage, welche Konsequenzen sich aus der geplanten Neufassung ergeben. Diese Frage wird erst dann endgültig beantwortet werden können, wenn der Standard in der endgültig verabschiedeten Form vorliegt. Gerne unterstützen wir Sie dabei, mögliche Auswirkungen aus der Neufassung für Ihre Stiftung zu identifizieren und sich frühzeitig darauf vorzubereiten.​

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