EEG-Umlage: EU-Beihilfeverfahren und bilanzielle Konsequenzen

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  • Aufgrund des eingeleiteten EU-Beihilfeverfahrens besteht ein Risiko, dass die bisher gewährte Entlastung stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage zurückgezahlt werden muss.
  • Die betroffenen Unternehmen sollten dieses Risiko durch entsprechende Angaben im Anhang oder Lagebericht oder durch Bildung einer Rückstellung im Jahresabschluss 2013 berücksichtigen.
  • Aufgrund der unveränderten Gesetzeslage können Erstattungen nach dem EEG jedoch weiterhin beantragt werden.
Von Dr. Andreas Schmid, Rödl & Partner Nürnberg
 
Nach dem EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien) können bestimmte stromintensive Unternehmen in Deutschland teilweise von einer Umlage zur Förderung Erneuerbarer Energien befreit werden. Die EU-Kommission hat Zweifel, ob diese sogenannte EEG-Umlage mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang steht und deshalb am 18. Dezember
letzten Jahres ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet. Die Bundesregierung vertritt auch nach Einleitung dieses Verfahrens
die Auffassung, dass kein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt, da die Entlastungsregelungen keine staatlichen Mittel darstellen bzw. beinhalten. Vermutlich würde sie deshalb gegen eine abweichende Entscheidung der EU-Kommission Rechtsmittel einlegen, so dass der EuGH dann die endgültige Entscheidung treffen würde.
 
Würde ein Verstoß gegen diese EU-Beihilferegelungen festgestellt, müssten die von dieser Regelung begünstigten rund 1.700 Unternehmen die erlassene Umlage nachzahlen. Dies könnte auch nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis hin zur Insolvenzgefahr führen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob und wie dieser Sachverhalt in den anstehenden Jahresabschlüssen und Lageberichten für das Geschäftsjahr 2013 zu berücksichtigen ist.
 
Maßgeblich für die Berücksichtigung in Jahresabschluss und Lagebericht ist die Einschätzung des bilanzierenden Unternehmens selbst. Hält die Unternehmensleitung aufgrund der Eröffnung des Verfahrens durch die EU-Kommission eine Nachzahlung für wahrscheinlich, ist dieses Risiko durch Bildung einer Rückstellung zu berücksichtigen. Zurückzustellen
wäre dann der Gesamtumfang der bisher gewährten Entlastung. Aber auch dann, wenn das Unternehmen durch plausible Argumente eine Inanspruchnahme als nicht wahrscheinlich ansieht, muss nach IDW-Auffassung das Risiko einer nicht auszuschließenden Nachzahlung zumindest transparent gemacht werden. Hierzu ist im Regelfall eine betragsmäßige Angabe im Lagebericht oder im Anhang erforderlich, so dass sich jeder Rechnungslegungsadressat ein eigenes Bild von
der Risikosituation machen kann. Faktisch besteht damit ein Wahlrecht zwischen bilanzieller Berücksichtigung durch Rückstellungsbildung
oder Angabe in Anhang oder Lagebericht.
 
Unternehmen, die die EEG-Entlastungsregelung in Anspruch genommen haben, sollten den weiteren Gang des Verfahrens verfolgen und gegebenenfalls zwischenzeitlich bis zur Abschlussaufstellung eintretende neue Entwicklungen kritisch würdigen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Gesetzeslage in Deutschland und damit auch das Antragsverfahren unverändert sind. Die Erstattungen nach dem EEG können also auch weiterhin beantragt
werden. Bei Fragen in Zusammenhang mit dem EEG unterstützen und beraten wir Sie gern.

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Björn Langenbach

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