Ausweis von Versicherungsentschädigungen im Jahresabschluss

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  • Grundsätzlich müssen bei Schadensfällen der Reparaturaufwand und die hierfür erhaltene Versicherungsentschädigung
    getrennt ausgewiesen werden; eine Saldierung in der Gewinn- und Verlustrechnung ist nicht zulässig.
  • Kommt es jedoch zum Abgang von Anlagevermögen, braucht nur der Saldo zwischen Buchwert und Versicherungsentschädigung
    ausgewiesen zu werden.
​Häufig übernimmt eine Versicherung die Kosten, wenn betriebliche
Gegenstände beschädigt oder zerstört werden – sei es der Crash eines Geschäftswagens, seien es Feuer oder Hochwasser in Produktionsanlagen und Firmengebäuden. In der Regel trägt zunächst das Unternehmen den Aufwand für Reparatur oder Ersatzbeschaffung, bevor dessen Erstattung, gegebenenfalls abzüglich eines Selbstbehalts, durch die Versicherung erfolgt. Wirtschaftlich belastet wird das Unternehmen somit per Saldo nicht – aber wie sieht die bilanzielle Seite aus?
 
Für die Gewinn- und Verlustrechnung im handelsrechtlichen
Jahresabschluss gilt zunächst einmal grundsätzlich das Vollständigkeitsgebot, d. h. sämtliche einem Unternehmen zuzurechnende Aufwendungen und Erträge müssen enthalten sein. Weiterhin ist das Saldierungsverbot zu beachten, wonach Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden dürfen. Aufwendungen und Erträge sind einem Unternehmen dann zuzurechnen, wenn sie aus Geschäftsvorfällen resultieren, die für Rechnung des Unternehmens erfolgt sind. Daraus folgt, dass die Reparaturaufwendungen des Unternehmens einerseits (in der Regel als sonstiger betrieblicher Aufwand) und der Ertrag aufgrund der Leistung der Versicherung andererseits (in der Regel als sonstiger betrieblicher
Ertrag) gesondert ausgewiesen werden müssen. Eine Saldierung
ist somit grundsätzlich nicht zulässig, auch wenn sich damit die Gewinn- und Verlustrechnung verlängert, Relationen gegenüber dem Vorjahr verschieben und auf Basis der Jahresabschlusszahlen geplante Budgets gesprengt werden.
 
Eine Ausnahme von dieser Grundregel wird jedoch für zulässig gehalten, wenn Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zerstört werden. Wie beim Abgang von Anlagevermögen durch Verkauf wird hier nur der Gewinn oder Verlust als sonstiger betrieblicher Ertrag bzw. Aufwand ausgewiesen. Die Versicherungsentschädigung tritt sozusagen an die Stelle des Verkaufserlöses und wird mit dem Buchwert des Gegenstandes zum Zeitpunkt saldiert. Grundsätzlich gilt dies auch,
wenn das Unternehmen Versicherungsentschädigungen für den Abgang eines ganzen Betriebs oder Teilbetriebs erhält; allerdings sollte dann der Ausweis unter den außerordentlichen Erträgen bzw. Aufwendungen erfolgen. Erhält das Unternehmen Versicherungsentschädigungen für Maschinen- und Produktionsausfälle, so handelt es sich ebenfalls um
sonstige betriebliche Erträge. Dies gilt auch für Leistungen der Versicherung für die Entgeltfortzahlung wegen Unfallverletzung,
die ohne Abzug der entsprechenden Personalkosten auszuweisen sind.
 
Bestehen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Versicherungsentschädigung, sollten diese möglichst bereits im Vorfeld der Abschlussprüfung ausgeräumt werden. Gerne können Sie sich hierzu an den Sie betreuenden Wirtschaftsprüfer wenden.

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Dr. Andreas Schmid

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