BGH stärkt Rechte des Schenkers

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  • Der BGH hat entschieden, dass ein Schenker seine Schenkung gegenüber dem Beschenkten widerrufen kann, wenn eine Verfehlung des Beschenkten von
    gewisser Schwere vorliegt und die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten
    darf.

von Mathias Becker
 

Oftmals werden Vermögenswerte durch Schenkung von einer Generation auf die nächste übertragen. Im Rahmen der sogenannten „vorweggenommenen Erbfolge” geschieht dies häufig unter Ausnutzung von Steuerfreibeträgen zur (teilweisen) Vermeidung von Erbschaftssteuern im Todesfall.
 
Werden Vermögenswerte zu Lebzeiten durch Schenkung übertragen, wird aber oftmals nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Schenker seine Schenkung zurückfordern kann. Kommt es dann zum Zerwürfnis zwischen Schenker und Beschenktem, kann der Schenker seine Schenkung nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen widerrufen. Nach § 530 BGB ist hierfür erforderlich, dass sich der Beschenkte „durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker
oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig” gemacht hat. Wie diese unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist im Einzelfall natürlich stets stark umstritten.
 
Der BGH hatte jüngst einen Fall zu beurteilen (BGH, 25. März 2014, Az.: X ZR 94 / 12), in welchem die Mutter ihrem Sohn im Jahre 2004 ein bebautes Grundstück schenkte, sich aber ein lebenslanges Wohnrecht an dem darauf gebauten Haus vorbehielt. Zudem erteilte die Mutter ihrem Sohn umfangreiche Bevollmächtigungen, u. a. durch General-, Vorsorge- und Betreuungsvollmacht. Nach einem Unfall der Mutter verfügte der Sohn unter Verwendung der ihm erteilten Vollmachten,
dass die Mutter im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt in einer Pflegeeinrichtung für Demenzkranke untergebracht werden solle. Hiergegen wehrte sich die Mutter, indem sie die ihrem Sohn erteilte Vollmachten ebenso wie den schon durch den Sohn abgeschlossenen Langzeitpflegevertrag widerrief. Die Mutter widerrief schließlich gegenüber ihrem Sohn die Schenkung des bebauten Grundstückes.
 
Der BGH entschied in dem geschilderten Fall, dass die Mutter – unabhängig von ihrer in Frage stehenden Geschäftsfähigkeit – erwarten durfte, dass der Sohn ihre personelle Autonomie respektiert und sie in die Entscheidung über ihre Pflege mit einbezieht. Der BGH gab die Rechtssache aus prozessualen Gründen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.
 
Die Entscheidung stärkt die Rechte von Schenkern gegenüber
Beschenkten. Gleichwohl handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung
und die grundsätzliche Unsicherheit über die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 530 BGB bleibt bestehen. Schenkern ist daher zur Vermeidung eines Rechtsstreites mit ungewissem Ausgang dringend anzuraten, im Schenkungsvertrag ganz konkrete Gründe für einen Schenkungswiderruf zu definieren.

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Patrick Satzinger

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