Deutschland im WM-Fieber: Rote Karte bei Vernachlässigung von Lizenzrechten

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  • Bei der Übertragung von Fußball-Weltmeisterschaftsspielen im Rahmen von Kundenevents oder Mitarbeiterveranstaltungen müssen Unternehmer das Urheberrecht sowie Markenrechte der FIFA beachten. Anderenfalls riskieren sie Strafzahlungen oder die Untersagung der Durchführung der Veranstaltung.
Im Juni ist es wieder so weit: Die Fußball-Weltmeisterschaft lädt zum gemeinsamen Fußballerlebnis ein. In zahlreichen Unternehmen werden Fernsehgeräte oder sogar Leinwände aufgestellt, damit Mitarbeiter gemeinsam das weltweite Sportereignis verfolgen können. Häufig nutzen Unternehmen die Übertragung von Weltmeisterschaftsspielen auch für Kundenevents. Bei der Übertragung der Fußballspiele müssen Unternehmen jedoch rechtliche Vorgaben beachten, insbesondere Urheber- und Markenrechte.

Nach dem Urhebergesetz müssen Unternehmen für die Übertragung der WM-Spiele keine Lizenzen besitzen, sofern die Veranstaltungen nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und kein Eintritt erhoben wird. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Fußballspiel kein urheberrechtlich geschütztes Werk ist (EuGH, 4. Oktober 2011, C - 403 / 08, C - 429 / 08 „Karen Murphy”).
 
Anders verhält es sich bei der Übertragung von Hymnen, Interviews oder sonstiger musikalischer Gestaltung der Veranstaltung. Gemäß § 52 Abs. 3 UrhG müssen Unternehmen hierzu grundsätzlich Lizenzen bei dem jeweiligen Urheber einholen. In Deutschland werden diese Lizenzen zentral von der Verwertungsgesellschaft GEMA vergeben. Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, ist die Einholung solcher Lizenzen sowohl bei Kundenevents als auch bei Mitarbeiterveranstaltungen dringend zu empfehlen. Ansonsten drohen Schadensersatz- sowie Unterlassungsansprüche der Urheber.
 
Außerdem müssen Unternehmen beachten, dass sie bei der Einladung oder Werbung für die Übertragung des Fußballspieles keine von der FIFA geschützten Marken nutzen, wie z. B. das offizielle WM-Logo, den WM-Pokal, die Bezeichnung „FIFA” oder das Maskottchen. Auch hier drohen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche durch die FIFA. Erlaubt ist es hingegen, die Bezeichnungen „Weltmeisterschaft” oder „WM” zu verwenden, denn solche können markenrechtlich nicht geschützt werden.
 
Sollten Unternehmen sich zu einer Übertragung der Fußballspiele entschließen, sollten sie dringend Lizenzen bei der GEMA einholen sowie die Gestaltung der Einladung oder Werbung vorab rechtlich prüfen.​

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