Mittelbare Übertragung „steuerbarer chinesischer Vermögenswerte”

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Am 6. Februar 2015 veröffentlichte das chinesische Finanzministerium die lang erwarteten Verwaltungsanweisungen zur Behandlung mittelbarer Übertragungen „steuerbarer chinesischer Vermögenswerte”. Wesentlicher Anwendungsfall ist vermutlich die mittelbare Übertragung von Anteilen an chinesischen Unternehmen. 

Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen ist in den meisten Fällen nur im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers steuerbar, wobei oftmals Befreiungen oder Ermäßigungen zur Anwendung kommen. China sichert sich aber in vielen Doppelbesteuerungsabkommen („DBA”) ein Besteuerungsrecht. Der Verkauf von Anteilen an chinesischen Gesellschaften unterliegt dann einer chinesischen Steuer von aktuell 10%. Um diese Steuer zu vermeiden werden daher oft Holdinggesellschaften außerhalb Chinas zwischengeschaltet. Anstelle der direkten Übertragung der Anteile an der chinesischen Gesellschaft werden die Anteile an der Zwischengesellschaft übertragen. 

2009 erließ die chinesische Finanzverwaltung ein Rundschreiben, wonach die aus solchen mittelbaren Übertragungen resultierenden Veräußerungsgewinne unter Umständen dennoch der chinesischen Körperschaftsteuer unterliegen. Unklar war jedoch, in welchen Fällen die Besteuerung ausgelöst wird und wie dies vermieden werden kann. Das Schreiben vom 6. Februar 2015 konkretisiert nun im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen es zur Besteuerung kommt und schafft somit mehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen.
 

Anwendungsbereich

Während bislang nur die mittelbare Übertragung von Anteilen eine Besteuerung auslösen konnte, sind nun sämtliche „steuerbaren chinesischen Vermögenswerte” umfasst. Dies sind im Einzelnen die einer Betriebsstätte in China zugeordneten Vermögenswerte, dortiger Grundbesitz sowie eben Anteile an einer chinesischen Gesellschaft.
 
Der Anwendungsbereich ist allerdings nicht eröffnet, wenn China bei direkter Veräußerung der Anteile nach dem jeweiligen DBA kein Recht zur Besteuerung hätte. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht im Verhältnis zu Deutschland. Nach dem derzeit noch gültigen DBA zwischen Deutschland und China hat China bei Veräußerung einer Beteiligung an einer chinesischen Gesellschaft ein Besteuerungsrecht. Dies gilt auch nach dem neuen DBA, vorausgesetzt die Beteiligung betrug in den letzten 12 Monaten mindestens 25%. Das neue DBA zwischen Deutschland und China wurde am 28. März 2014 unterzeichnet. Sein Inkrafttreten dürfte für 2016 zu erwarten sein.
 

Besteuerung nur bei Mangel an wirtschaftlichen Gründen

Die bisherige Regelung sah vor, dass eine Transaktion bei nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen keine Besteuerung in China auslösen sollte. Unklar war bislang jedoch, wann ausreichende wirtschaftliche Gründe vorliegen. Zur Klarstellung wurden nun Kriterien aufgestellt, bei deren kumulativer Erfüllung keine wirtschaftlichen Gründe für die mittelbare Übertragung vorliegen und es unausweichlich zur Besteuerung in China kommt. Dies ist der Fall, wenn
  • mehr als 75% des Eigenkapitals der Zwischengesellschaft aus steuerbaren chinesischen Vermögenswerten abgeleitet wird, und
  • mehr als 90% der Aktiva der Zwischengesellschaft sich aus Beteiligungen in China zusammensetzen oder die Erträge zu 90% aus China stammen, und
  • die zwischengeschaltete Gesellschaft über keine ausreichende wirtschaftliche Substanz verfügt, und
  • die ausländische Steuer auf die Gewinne aus der indirekten Übertragung geringer ist als die potentielle chinesische Steuerlast bei direkter Übertragung.
 
Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, ist die Transaktion nicht automatisch steuerfrei. Vielmehr hat die chinesische Steuerverwaltung noch einen Ermessenspielraum. So wird beispielsweise auch bewertet, wie lange die Struktur in dieser Form schon besteht.
 

Umstrukturierung im Konzern

Auch Umstrukturierungen im Konzern (z.B. Einbringungen, Verschmelzungen o.ä.) können zu einer mittelbaren Übertragung von Anteilen an einer chinesischen Gesellschaft führen. Unklar war in der Vergangenheit, ob und wann eine Umstrukturierung schädlich sein kann. Nun wurde klargestellt, dass Umstrukturierungen im Konzern unter folgenden kumulativen Voraussetzungen steuerfrei möglich sind:
  • Die Beteiligung beträgt mittelbar oder unmittelbar, sowohl bei der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft mindestens 80%, oder an übertragender und übernehmender Gesellschaft muss zu mindestens 80% der gleiche Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar beteiligt sein, und
  • die Umstrukturierung darf nicht der Vorbereitung eines günstiger besteuerten zweiten Transfers in China dienen, und
  • die Gegenleistung darf nur aus eigenen Anteilen oder Anteilen eines beherrschten Unternehmens bestehen.
  

Anzeigepflichten und Quellensteuereinbehalt

Generell sind mittelbare Übertragungen gegenüber den chinesischen Behörden anzeigepflichtig. Allerdings wurde die Anzeigepflicht von verpflichtend zu freiwillig geändert. Anzeigender kann nunmehr sowohl der Übertragende, der Übernehmenden als auch die chinesische Gesellschaft selbst sein. Die Frist für die Anzeige beträgt 30 Tage ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Transaktion.
 
Früher mussten Transaktionen, die bestimmte Kriterien erfüllen, vom Veräußerer an die zuständigen chinesischen Steuerbehörden gemeldet werden. Die neuen Steuerregelungen sehen keine derartige Meldepflicht für alle stattfindenden ausländischen Transaktionen vor. Stattdessen liegt es im Ermessen der relevanten Partei, ob sie eine Transaktion meldet, die helfen könnte, ihre steuerliche Zinsen und Strafzahlungen zu verringen/zu minimieren, falls die Transaktion letztendlich von der chinesischen Steuerbehörde nicht als mit nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen eingeschätzt wird.
 
Sollte es sich um eine in China steuerpflichtige Transaktion handeln, ist darüber hinaus die übernehmenden Gesellschaft dazu verpflichtet, Quellensteuer für den Übertragenden einzubehalten und abzuführen. Bei Zuwiderhandlungen können die chinesischen Behörden Strafen in Höhe von 50% bis 300% der zu zahlenden Steuer auferlegen und Zinsen verlangen.
 
Es ist u.E. daher auch weiterhin für alle Beteiligten ratsam, mittelbare Übertragungen im Zweifel an die chinesischen Behörden zu melden. Im Falle von mittelbaren Erwerben ist zudem empfehlenswert, einen Steuereinbehalt vom Kaufpreis vorzunehmen und bis zu einer Klärung durch die chinesischen Behörden auf einem Treuhandkonto zu parken.
 

Rückwirkung

Die Neuregelung ist auch auf Übertragungen anwendbar, die schon abgeschlossen sind, von den chinesischen Behörden jedoch noch nicht überprüft wurden. Bereits vollzogene Transaktionen sollten daher überprüft werden und eventuelle Anzeigepflichten schnellstmöglich nachgeholt werden.
 

Fazit

Mittelbare Übertragungen chinesischer Vermögenswerte bergen weiterhin die Gefahr, substantielle Steuerlasten sowie Strafen in China auszulösen. Durch die am 6. Februar 2015 veröffentlichten Verwaltungsanweisungen des chinesischen Finanzministeriums wurde zwar endlich mehr geschaffen, jedoch wurden bei Weitem nicht alle Fragen beantwortet. Deutsche Unternehmen, welche mittelbar chinesische Tochtergesellschaften verkaufen, erwerben oder deren Anteile im Wege von konzerninternen Umstrukturierungen bewegen, sollten daher nach wie vor im Zweifel eine Meldung gegenüber den chinesischen Behörden vornehmen.

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