Gute Nachricht für Unternehmensumstrukturierungen: Neuer Erlass zur Landtransfersteuer ist veröffentlicht

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​Als Maßnahme der chinesischen Zentralregierung zur weiteren Verbesserung des Umfelds von Unternehmensumstrukturierung haben die SAT und das chinesische Finanzministerium („Ministry of Finance”, kurz „MOF”) gemeinsam im Februar 2015 den Erlass „Caishui [2015] Nr.5” veröffentlicht, der sich auf die Anwendung der neuen steuerlichen Behandlung der Landtransfersteuer bei Unternehmensumstrukturierungen konzentriert.
 
Der Erlass kann als eine Wiederholung, als eine weitere Regulierung und Integration der anderen vorhandenen Richtlinien zur Landtransfersteuer gesehen werden. Laut Erlass wird zeitweilig keine Landtransfersteuer erhoben, wenn:
  • gemäß dem chinesischen Gesellschaftsrecht eine nicht-inkorporierte Gesellschaft vollständig in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung  vollständig in eine Aktiengesellschaft bzw. umgekehrt umgewandelt wird, und die ursprüngliche Gesellschaft das Eigentumsrecht an den staatlichen Grundstücken oder Gebäuden an die aus der Umstrukturierung resultierende Gesellschaft überträgt
  • sich zwei oder mehrere Unternehmen nach den relevanten Regelungen oder wie im Vertrag vereinbart zu einem Unternehmen zusammenschließen und die Investitionsgegenstände der ursprünglichen Unternehmen weiterhin bestehen und die ursprünglichen Unternehmen das Eigentumsrecht an den staatlichen Grundstücken oder Gebäuden an die aus der Umstrukturierung resultierende Gesellschaft übertragen
  • ein Unternehmen nach den relevanten Regelungen oder wie im Vertrag vereinbart in zwei oder mehr Unternehmen aufgespalten wird, die aus den gleichen Investitionsgegenständen wie das ursprüngliche Unternehmens bestehen, und das ursprüngliche Unternehmen das Eigentumsrecht an den staatlichen Grundstücken oder Gebäuden an die aus der Umstrukturierung resultierende Gesellschaften überträgt
  • ein Unternehmen oder eine einzelne private Person im Rahmen der Umstrukturierung und Reorganisation die staatlichen Grundstücke oder Gebäude zu Investitionen verwendet, und ihr Eigentumsrecht an den Grundstücken oder Gebäuden auf die investierte Gesellschaft überträgt


Unsere Ansicht

Im Vergleich zu den bestehenden Regelungen zur Landtransfersteuer gewährt der Erlass ausdrücklich die bevorzugte steuerliche Behandlung von Landtransfersteuer auch für die folgenden Umstände, wenn andere Voraussetzungen erfüllt sind:
  • gesamte Umstrukturierung einer Nicht-Körperschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktiengesellschaft
  • Verschmelzung durch Neugründung
  • Unternehmenspaltung

Außerdem bekräftigt der Erlass, dass die vorgesehenen steuerlichen Vorzugsbehandlungen nicht für Immobilienentwicklungsunternehmen gelten.

Unternehmen mit Anspruch auf die Vorzugsbehandlung müssen rechtzeitig entsprechend eine Urkunde des Eigentumsrechts an den staatlichen Grundstücken, eine Bescheinigung des Grundstückswerts und andere erforderliche Dokumente bei den lokalen Steuerbehörden zur Genehmigung einreichen. Der Erlass gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.

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