Neue Verwaltungsvorschriften zu Cost Sharing Vereinbarungen veröffentlicht

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Die SAT hat am 16. Juni 2015 eine neue Verwaltungsvorschrift zu Kostenumlagevereinbarungen („Cost-Sharing-Agreements”) vorgelegt. Nach der Vorschrift („Bekanntmachung [2015] Nr. 45”) unterliegt die Vereinbarung einer Kostenumlage der Anmeldungsplicht anstelle eines bisherigen Genehmigungsverfahrens. Die Bekanntmachung trat ab dem 16. Juli 2015 in Kraft.
 
Demnach müssen Firmen, die eine Vereinbarung zur Kostenumlage mit einem verbundenen Unternehmen eingegangen sind, eine Kopie der Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung bei den Finanzbehörden einreichen. Zusätzlich muss bei der Abgabe der Körperschaftssteuererklärung ein separates Formular zu den Transaktionen zwischen verbunden Unternehmen beigelegt werden, das den Eintritt der Kostenumlagevereinbarung widerspiegelt.
  
Die vorherige Genehmigung einer Vereinbarung zur Kostenumlage durch die Steuerbehörden ist zwar nicht mehr nötig, jedoch behält diese sich das Recht vor, die Vereinbarungen zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. So können die Behörden Änderung einfordern, wenn sie den steuerlichen Fremdvergleichsgrundsatz verletzt sehen. Es ist auch betont, dass eine Vergütungsanpassung zu verlangen ist, wenn die tatsächlichen Gewinne des Unternehmens seinen geteilten Kosten nicht entsprechen. Folgt das Unternehmen nicht der Aufforderung, hat die Steuerbehörde das Recht Verrechnungspreiskorrekturen vorzunehmen.
 
Auf der anderen Seite erweitert die neue Regelung nicht die Anwendbarkeit der Kostenumlagevereinbarungen in China. Nach den geltenden Vorschriften sind Kostenumlagevereinbarungen nur noch zu Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, Marketing und Beschaffungsdienstleistungen der Gruppe anwendbar.
 

Unsere Ansicht

Vor der Veröffentlichung der neuen Regelung war es erforderlich, dass die Kostenumlagevereinbarung über ein „Advance Pricing Arrangement” durch die SAT im Voraus genehmigt werden musste. Die neue Regelung vereinfacht das Umsetzungsverfahren einer Kostenumlagevereinbarung in China. Allerdings bringt die Änderung des Verfahrens auch mehrere Risiken für den Steuerzahler. Gemäß den chinesischen Verrechnungspreis-Vorschriften ist die Verrechnungspreis-Dokumentation der  Steuerbehörde vor dem 20. Juni des Folgejahres einzureichen. Darin muss ausführlich das Konzept der Kostenumlagevereinbarung und ihr Umsetzungsergebnis des laufenden Jahres beschrieben werden (z.B. Gesamtkosten und ihre Bestandteile, Kostenzuordnungsberechnung, Buy-in bzw. existierende Zahlungen, die Anwendung des Ergebnisses von Nicht-Teilnehmern und deren Vergütung und die Vergütungsanpassung ggf.). Daher empfehlen wir dringend, im Vorfeld über die beabsichtigte Kostenumlagevereinbarung mit der Steuerbehörde zu diskutieren, um das potenzielle Risiko zu mindern. Derzeit sind die detaillierten steuerlichen Behandlungen der umgelegten Kosten noch nicht von der SAT geklärt (z.B. die Steuerbelastung, die Anwendbarkeit für F&E-Super-Abzug und die Einbeziehung für Anträge auf High-Tech-Unternehmen-Status), was wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung des multinationalen Konzerns haben kann, ob chinesische Unternehmen in die Kostenumlagevereinbarung aufgenommen werden sollen.

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