China reduziert VAT-Satz

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​Vor Kurzem erst kündigte die chinesische Regierung an, dass der Mehrwertsteuersatz ab 1. Mai 2018 gesenkt wird. Als Reaktion auf diese Initiative veröffentlichte die Staatliche Steuerverwaltung („SAT”) eine Reihe von Vorschriften, um die anstehenden Probleme bei der Umsetzung anzugehen. Dabei sehen sich die Unternehmen auch mit neuen praktischen Problemen konfrontiert. Das Folgende ist eine Zusammenfassung der Auswirkungen der neuen Regelungen und wie die Unternehmen darauf reagieren sollten.

 

Hintergrund

Laut Caishui [2018] Nr. 32 wird ab dem 1. Mai 2018 der Regelsteuersatz bei Lieferungen von 17 Prozent auf 16 Prozent gesenkt. Der anwendbare Mehrwertsteuersatz für Branchen wie Verkehr, Bauwesen und Telekommunikation wird von 11 Prozent auf 10 Prozent reduziert. Bei der Ausfuhrsteuerrückerstattung wird bei Waren, für die zuvor ein Erstattungssatz von 17 und 11 Prozent galt, ebenfalls eine Kürzung des Erstattungssatzes vorgenommen. Für die Anpassung des Erstattungssatzes ist eine Übergangsperiode von drei Monaten vorgesehen, d.h. der neue Erstattungssatz wird zum 31. Juli 2018 in Kraft treten.

Darüber hinaus wurden laut Caishui [2018] Nr. 33 die Kriterien des jährlichen Umsatzes zur Anerkennung als Kleinunternehmer auf 5 Millionen RMB angehoben. Vor dem 31. Dezember 2018 dürfen Unternehmen, die bereits als allgemeine Steuerpflichtige gemeldet sind, eine Ummeldung vornehmen und sich als Kleinunternehmer registrieren lassen.

Auf Grundlage dieser Richtlinien hat die SAT einige detaillierte Vorschriften zur Durchführung veröffentlicht. Das Problem der unterjährigen Änderung der Steuersätze wird gemäß Guoshui [2018] Nr. 18 durch die Fälligkeit der Steuerschuld umgangen. Wenn die Steuerschuld vor dem 1. Mai 2018 eintritt, sind die alten Steuersätze von 17 und 11 Prozent anzuwenden. Tritt die Steuerschuld nach dem 1. Mai ein, sind die neuen Steuersätze von 16 und 10 Prozent anzuwenden. Das Datum des Vertragsabschlusses oder der Rechnungsstellung kann nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

 

Auswirkungen

Vertragsmanagement

Aus Sicht des Einkaufs wird die abzugsfähige Vorsteuer im Rahmen der Senkung des Mehrwertsteuersatzes sicherlich geringer als zuvor, wenn der Einkaufspreis inklusive Steuern gleich bleibt. Es ist davon auszugehen, dass es nach Einführung der Steuersenkung zu einem Anstieg der Kosten kommen wird. Aus Sicht des Verkaufs steigt der Umsatz, wenn der Verkaufspreis inklusive Steuern gleich bleibt und die Ausgangssteuer sinkt.

Wenn jedoch nicht direkt an den Endkunden verkauft wird, spielen Unternehmen normalerweise parallel die Rolle des Lieferanten und des Käufers. Dies bedeutet, dass die Unternehmen Preisnachlässe von ihren eigenen Lieferanten verlangen müssten, wenn nachgelagerte Unternehmen eine Preissenkung verlangen. Um das Risiko, in eine passive Situation zu geraten, zu minimieren, ist es daher unerlässlich, aktiv Preisverhandlungen zu suchen. Es wird empfohlen, den Nettopreis im Vertrag zu verwenden, um die Auswirkungen von Steuersatzänderungen zu vermeiden, wenn die Preisbestimmungsmethode nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt werden kann. Wenn die Umsatzsteuerpflicht nach dem 1. Mai 2018 eintritt und im ursprünglichen Vertrag ein Steuersatz von 17 oder 11 Prozent vereinbart wurde, ist eine Zusatzvereinbarung erforderlich, und Rechnungen sollten mit dem neuen Steuersatz erstellt werden.

 

Lieferantenmanagement

Die Senkung des Steuersatzes wirkt sich in zwei Aspekten auf das Lieferantenmanagement aus. Der erste Aspekt bezieht sich auf den Kaufpreis, wie bereits erwähnt. Unternehmen sollten so schnell wie möglich Verhandlungen mit bestehenden Lieferanten aufnehmen oder sich um Angebote weiterer potenzieller Lieferanten bemühen.

Zweitens dürfen laut Caishui [2018] Nr. 33 Steuerzahler mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 5 Millionen RMB sich als Kleinunternehmer ummelden. Kleinunternehmer unterliegen einem Mehrwertsteuersatz von 3 Prozent. Für das empfangende Unternehmen führt dies zu einer erheblichen Senkung der abzugsfähigen Mehrwertsteuer.

Laut Guoshui [2018] Nr. 18 wird die Mehrwertsteuer für Unternehmen, die die Umregistrierung zum Kleinunternehmer vornehmen, auf Basis einer vereinfachten Berechnungsmethode vorgenommen. Die Besteuerung nach dem neuen Modell beginnt ab dem nächsten Steuererklärungszeitraum. Während des Zeitraums, in dem die Neuregistrierung genehmigt wird, werden diese Unternehmen weiterhin als allgemeine Steuerpflichtige besteuert. Um potenzielle Verluste zu vermeiden, sollten sich Unternehmen rechtzeitig über mögliche Änderungen, die den Status der Steuerpflicht anbelangt, bei ihren Lieferanten informieren. Preis- und Vertragsverhandlungen sind dementsprechend vor dem Statuswechsel und der Besteuerung als Kleinunternehmer abzuschließen.

 

Ausfuhrerstattung

Die Anpassung des Ausfuhrerstattungssatzes beschränkt sich auf Produkte mit Erstattungssätzen von 17 und 11 Prozent. Bei der Ausfuhr von Waren mit einem Erstattungssatz unter 17 Prozent können Unternehmen profitieren, da die Differenz zwischen Ausfuhrerstattungssteuersatz und Mehrwertsteuersatz aufgrund der Senkung des Mehrwertsteuersatzes, die als Kosten verbucht werden sollten, reduziert wird.

Da es sich bei den Waren mit Erstattungssätzen von 17 und 11 Prozent jedoch nicht um einen Differenzbetrag zwischen Ausfuhrerstattungssatz und Mehrwertsteuersatz handelt, wird die erstattete Steuer mit der Senkung des Ausfuhrerstattungssatzes verringert. Es wird vorgeschlagen, dass die Unternehmen die Ausfuhr dieser Waren während der dreimonatigen Übergangsfrist abschließen, um einem höheren Ausfuhrerstattungssatz zu unterliegen.

Außenhandelsunternehmen sollten dem Zeitpunkt des Einkaufs besondere Aufmerksamkeit schenken. Vor dem 31. Juli darf nur die Ausfuhr von Waren, die zum Zeitpunkt des Einkaufs bereits mit einem Mehrwertsteuersatz von 17 oder 11 Prozent besteuert wurden, dem alten Ausfuhrerstattungssatz unterliegen. Wenn diese Waren bereits mit einem Mehrwertsteuersatz von 16 oder 10 Prozent besteuert wurden, können sie nur den niedrigeren Erstattungssätzen unterliegen.

 

Unsere Ansicht

Die Senkung des Mehrwertsteuersatzes ist zweifellos ein Vorteil für den Endverbraucher. Während der Übergangsphase ist jedoch das Auftreten von praktischen Problemen vorhersehbar. Besondere Aufmerksamkeit sollte den folgenden Punkten geschenkt werden:
  • Aktive Beteiligung an Vertragsverhandlungen, um Kostensteigerungen zu vermeiden. Insbesondere sollten die im Zusammenhang mit Steuersatzbedingungen stehenden Artikel bei der Vertragsgestaltung beachtet werden;
  • Rechtzeitige Prüfung der Steuerzahleridentität der Lieferanten, um eine Reduzierung der abzugsfähigen Vorsteuer zu vermeiden;
  • Bei Waren mit derselben Mehrwertsteuererhebung und denselben Ausfuhrerstattungssätzen wird empfohlen, die Ausfuhr vor dem Ende der Übergangszeit abzuschließen, um einem höheren Erstattungssatz zu unterliegen;
  • Genaues Verständnis der Richtlinie für den Umgang mit Transaktionen über mehrere Perioden, um sicherzustellen, dass etwaige Umsetzungsprobleme korrekt gelöst werden.

  

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