Die Anwendung der CSRD für öffentliche Unternehmen – nichts Genaueres weiß man nicht

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​​​​​​veröffentlicht am ​23. April 2024

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ie Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) stellt eine signifikante Weiterentwicklung in der Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb der Europäischen Union dar.

Grundsätzlich fallen unter die Anwendung der CSRD alle großen Kapitalgesellschaften, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:

  • mehr als 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt,
  • Bilanzsumme über 25 Millionen Euro,​
  • Nettoumsatzerlöse mehr als 50 Millionen Euro.

Diese Schwellenwerte rücken auch viele öffentliche Unternehmen in den Fokus der CSRD.  Mit dem deutschen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD auf nationaler Ebene wurde nun auch klar geregelt, dass der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist.

Im Falle eines Landesbetriebes, kommunalen Unternehmens oder Unternehmens auf Bundesebene in der Rechtsform einer GmbH oder AG ist die Frage nach der Berichtspflicht sehr schnell beantwortet. Sind zwei der drei Größenmerkmale erfüllt, wird das Unternehmen berichtspflichtig nach der CSRD ab dem Berichtsjahr 2025.

Ist das öffentliche Unternehmen keine Kapitalgesellschaft, erfordert es eine detaillierte Analyse der speziellen Organisationsformen im öffentlichen Sektor, wie beispielsweise Anstalten öffentlichen Rechts und Eigenbetriebe.


Bundes- und Landesspezifische Regelungen und ihre Auswirkungen auf öffentliche Unternehmen

Die Implementierung der CSRD in öffentliche Unternehmen wird stark durch die jeweiligen landesspezifischen Gesetze beeinflusst. Besonders kritisch ist dies für Anstalten des öffentlichen Rechts und Eigenbetriebe, bei denen die handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften und nicht die allgemeinen Regeln für Kaufleute zur Anwendung kommen.

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat auf die speziellen Herausforderungen, die mit der Einführung der CSRD einhergehen, proaktiv reagiert. Im Rahmen des Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (3. NKFWG) wurden Anpassungen vorgenommen, die darauf abzielen, die mittelbare Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für öffentliche Unternehmen zu klären und gegebenenfalls zu modifizieren.

Entsprechend der Gesetzesänderungen erfordern die § 114a Abs. 10 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als auch die relevanten Passagen der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) und der Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO NRW) nunmehr lediglich die Erstellung eines Jahresabschlusses, nicht jedoch eines Lageberichts. Dies stellt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW auch noch einmal in seinem FAQ zum 3. NKFWG klar.


Satzungsabhängige Verpflichtungen und ihre Konsequenzen

In der Praxis bedeutet dies, dass für die meisten AöRs und Eigenbetriebe in NRW keine mittelbare Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach CSRD besteht, es sei denn, die Satzung des Unternehmens begünstigt dies.

Wenn die Satzung einer kommunalen Anstalt öffentlichen Rechts oder eines Eigenbetriebes spezifisch die Erstellung eines Lageberichts fordert und die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht explizit ausschließt, ergibt sich eine mittelbare Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD. Diese Klarstellung wurde ebenfalls in den FAQs hervorgehoben und sollte von den betroffenen Organisationen dringend beachtet werden.

Dies wird auch durch die geplante Änderung des § 65 der Bundeshaushaltsverordnung deutlich unterstrichen. Hier heißt es nach dem Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes „hierbei richtet sich der Nachhaltigkeitsbericht von kleinen und mittelgroßen Unternehmen allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind”. Die Satzung und der Gesellschaftsvertrag werden also perspektivisch bei mittelbaren Verpflichtungen auch auf Ebene der Bundeshaushaltsverordnung das Maß der Dinge. Gleichzeitig wird aber hinzugefügt:

„Die Führung eines Unternehmens, an dem der Bund unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, erfolgt nach den jeweiligen unternehmensrechtlichen Vorschriften, die durch einen Public Corporate Governance Kodex des Bundes ergänzt werden.” Und dieser wiederrum verlangt im Punkt 8.1.3 einen Nachhaltigkeitsbericht nach dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex1.

Handlungsempfehlungen und rechtliche Implikationen

Es ist für Organisationen im öffentlichen Sektor empfehlenswert, die eigene Satzung und den eigenen Gesellschaftsvertrag genau zu prüfen und zunächst zu klären, ob eine mittelbare Verpflichtung zur Einhaltung der CSRD besteht. Anschließend ist eine detaillierte Prüfung der jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlich. Angesichts des globalen und nationalen Trends zu mehr Transparenz und Verantwortung in der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist es allerdings sehr wahrscheinlich, dass ein vollständiges Ignorieren dieser Entwicklungen keine nachhaltige Option darstellt.

Außerdem ist zu beachten, dass für Unternehmen, die sich den Anforderungen der CSRD widersetzen, nach §§ 331, 334 und 335 Nr. 3 HGB erhebliche Strafen vorgesehen sind, was die Dringlichkeit einer rechtzeitigen und umfassenden Auseinandersetzung mit diesen Vorschriften unterstreicht.


Fazit

Wie immer im Leben, gilt das Fazit „keine Reaktion ist immer die schlechteste Reaktion”. Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Best-in-Class-Auszeichnung im ESG-Bereich und unserer 30-jährigen Expertise im Öffentlichen Sektor stehen wir bereit, um Sie bei der Umsetzung und Beratung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterstützen. Dies sichert Ihnen nicht nur die rechtliche Compliance, sondern fördert eine nachhaltige Entwicklung im Einklang mit gesellschaftlichen und ökologischen Zielen.


 

1 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/grundsaetze-beteiligungsfuehrung.pdf?__blob=publicationFile&v=3​

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Ina Eichhoff

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