Die Vergleichsrechnung im Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung

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​veröffentlicht am 17. März 2023


Die angespannte wirtschaftliche Lage lässt die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland wieder steigen. Die Zahl der Insolvenzen lag im Herbst 2022 um rund 18 Prozent höher als im noch von staatlichen Hilfen geprägtem Vorjahr. Das geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamtes hervor. Das Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung stellt hierbei eine immer häufiger genutzte Möglichkeit dar, um krisenbehaftete Unternehmen im Rahmen der Insolvenz zu sanieren. Das Ziel des Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung ist der Erhalt des Rechtsträgers und die Sanierung des Geschäftsbetriebes, somit die Betriebsfortführung des sanierten Rechtsträgers.

 

Wesentliches Instrument dabei ist der Insolvenzplan. In einem Insolvenzplan können weitreichende Sanierungsmaßnahmen, Gläubigerverzichte und sogar Gesellschaftsmaßnahmen geregelt werden. Der Insolvenzplan bedarf gem. § 244 InsO zur Annahme innerhalb der jeweiligen Gläubigergruppe der Summen und sodann der Kopfmehrheit der Gruppen. Von einer Annahme des Insolvenzplanes durch die Gläubiger kann grundsätzlich dann ausgegangen werden, wenn die Gläubiger in dem Insolvenzplan im Hinblick auf die zu erwartende Quote auf ihre Forderung nicht schlechter gestellt werden als in einem anderen Verwertungsverfahren.

 

Die Nicht-Schlechterstellung wird durch die Aufstellung einer Vergleichsrechnung dargelegt. Diese ist im darstellenden Teil des Insolvenzplans aufzunehmen. In der Vergleichsrechnung werden die Auswirkungen des Plans auf die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger dargestellt. Nach der Neufassung des § 220 Abs. 2 InsO ist für die Ermittlung der voraussichtlichen Befriedigung ohne Plan in der Regel zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird, wenn der Plan eine Fortführung des Unternehmens vorsieht. Ist der Verkauf oder eine anderweitige Fortführung jedoch aussichtlos, ist für die Ermittlung der voraussichtlichen Befriedigung ohne Plan eine entsprechende Bewertungsgrundlage zu wählen. 


In der Praxis wird jedoch für die Befriedigung ohne Plan regelmäßig ein Wertansatz zu wählen sein, der keine Fortführungswerte zu Grunde legt. Dies liegt unserer Auffassung nach darin begründet, dass der Vergleich zu einem Zeitpunkt stattfindet, in dem die Fortführung des Unternehmens ohne Plan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit scheitern würde.

 

Unter besonderen Umständen können einzelne, fehlende Gläubigerzustimmungen auf Antrag vom Gericht ersetzt werden. Hierfür dürfen die Gläubiger durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden als sie ohne Plan stünden und sie müssen angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf Grundlage des Planes den Beteiligten zufließen soll. Zusätzlich muss die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zustimmen.

 

Aufgrund der zentralen Bedeutung der Vergleichsrechnung innerhalb des Insolvenzplanes sollte sie mit besonderer Sorgfalt erstellt werden. In der Praxis wird die Vergleichsrechnung begründet und mit Planungsrechnungen in den Plananlagen unterlegt. Die Durchführung eines sogenannten Dual-Track-Verfahrens ist spätestens nach der Neufassung des § 220 Abs. 2 InsO unerlässlich. Unter dem Dual-Track-Verfahren versteht man die parallele Betrachtung der Sanierung innerhalb eines Planverfahrens mit dem Verkauf an einen Investor im Rahmen eines M&A-Prozesses.

 

Neben einem Insolvenzplan kommen – bei begründeter aussichtsloser anderweitiger Fortführung – grundsätzlich die Einstellung des Geschäftsbetriebes (Liquidation) oder die Veräußerung des Geschäftsbetriebes an einen Dritten in Betracht. Letzteres lässt sich in einer Veräußerung der Vermögensgegenstände des schuldnerischen Unternehmens im Rahmen eines Asset-Deals sowie der Übertragung von Geschäftsanteilen des zu erhaltenden Rechtsträgers an einen Investor (Share-Deal) unterscheiden. Während sich der Share-Deal meist innerhalb des Insolvenzplanes realisieren lässt, führt der Asset Deal meistens zur Liquidation des Rechtsträgers innerhalb eines Regelverfahrens.

 

Grundsätzlich sollte rechtzeitig ein M&A-Prozess angestoßen werden, um zeitnah Transparenz über einen möglichen Wert der Vermögensgegenstände oder einen potenziellen Investor zu erlangen und einen Vergleichswert zu einer Zerschlagung des Unternehmens zu schaffen.

 

Um den Gläubigern eine Entscheidungsgrundlage zu bieten, sollten für die in Betracht kommenden Alternativen fiktive Gläubigerbefriedigungen quotal ermittelt werden. Die verschiedenen Szenarien sollten in Form von integrierten Planrechnungen bestehend aus Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und Plan-Kapitalflussrechnung simuliert werden.

 

Nachfolgend werden die einzelnen zu vergleichenden Szenarien substantiiert dargestellt. Im Fokus steht hierbei die betriebswirtschaftliche Analyse.

 

I. Auslaufszenario (Liquidation)

Beim Auslaufszenario geht man von der Einstellung des Geschäftsbetriebes innerhalb der Regelabwicklung aus. Folglich wird das Unternehmen zerschlagen, sodass die Gläubiger aus den Liquidationswerten der Vermögensgegenstände quotal bedient werden können (1. Vergleichsquote).

 

Bei der Planung des Auslaufszenarios müssen insbesondere innerhalb der Ertragsplanung die Umsatzerlöse neu prognostiziert werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass bestimmte Kunden des schuldnerischen Unternehmens bereits mit Ankündigung einer Betriebsschließung ihre Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung beenden würden. Zusätzlich müssen vorhandene Aufträge über einen befristeten Zeitraum abgewickelt werden, sodass Umsätze von längerfristigen Projekten oder Aufträgen zum Teil oder ganz wegfallen. Des Weiteren sind Auslaufkosten in Form von „Break-Up-Fees” für nicht zu Ende geführte Projekte oder Aufträge vertraglich zu prüfen und gegebenenfalls zu prognostizieren. 


Auf der Aufwandsseite sind die Personalaufwendungen unter Beachtung der Kündigungsfristen (in der Praxis meistens drei Monate) zu planen. Zusätzlich sind Aufwendungen aus einem Sozialplan oder evtl. Abfindungen zu beachten, die in der Regel mit 2,5 Monatslöhnen und maximal 1/3 der freien Masse nach Massekosten anzusetzen sind. Bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind die Kündigungsfristen der Dauerschuldverhältnisse zu berücksichtigen um auslaufende Miet-, Leasing- und sonstige Aufwendungen zu planen. Darüber hinaus sind weitere Verpflichtungen aus der Einstellung des Geschäftsbetriebes zu schätzen, die sich bspw. aus Schadensersatzansprüchen, Räumungs- und Entsorgungskosten und Kosten des Forderungseinzuges ergeben könnten. Weiter sind die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten, einzuplanen. Diese können auf Grundlage der ermittelten Insolvenzmasse berechnet werden.

 

Bilanziell sollten die Liquidationswerte von einzelnen Vermögenswerten betrachtet werden, die sich zu einem prognostizierten Zeitpunkt liquiditätswirksam auswirken. Für die Liquidationswerte kann man sich in der Praxis meist an den ermittelten Werten des Sachverständigengutachtens des Sachwalters orientieren und diese gegebenenfalls um fundierte Annahmen anpassen. Hierbei sollten Vermögenswerte, die mit Rechten Dritter belastet sind, in Höhe der Belastung liquiditätsneutral aus der Plan-Bilanz entnommen werden, da sie insoweit nicht zur Bedienung der Masseverbindlichkeiten verwendet werden können. Passivseitig sollten die Verbindlichkeiten, die nach Insolvenzantrag begründet wurden, als Masseverbindlichkeiten komplett liquiditätswirksam eingeplant werden. Darauf aufbauend können ebenfalls die Auswirkungen auf die quotale Gläubigerbefriedigung prognostiziert werden.

 

Mit Hilfe einer integrierten Planung lassen sich die dargestellten Besonderheiten bilanziell und liquiditätswirksam innerhalb einer vorbestimmten Zeitschiene aufzeigen. Dabei können Zahlungszeitpunkte und der laufende Liquiditätsbestand ermittelt werden, um die Tragfähigkeit zur Deckung der Verfahrenskosten, Zahlung der Masseverbindlichkeiten und einer möglichen quotalen Bedienung der Gläubiger zu würdigen. So kann auch aufgedeckt werden, ob die Einstellung des Geschäftsbetriebes zur sogenannten Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO führt, welche dem Insolvenzgericht anzuzeigen wäre.

 

II. Asset-Deal

Die Regelinsolvenz führt nicht zwingend zu einer Schließung des Geschäftsbetriebs und der Liquidation der einzelnen Vermögensgegenstände. 

 

Durch einen sogenannten Asset-Deal bei einer übertragenden Sanierung lassen sich ganze Teile des schuldnerischen Unternehmens an einen Dritten veräußern. Durch den Betriebsübergang können Masseverbindlichkeiten aus Personalkosten und Dauerschuldverhältnissen reduziert werden und einzeln nicht veräußerbare Vermögensgegenstände im Rahmen der Transaktion als Ganzes verwertet werden. Ist also im Rahmen einer Regelinsolvenz unter Erhaltung des fortgeführten Betriebes eine Asset-Deal-Lösung möglich, müssen die in diesem Rahmen zu erwartenden Gläubigerbefriedigungsquoten berechnet und in der Vergleichsrechnung dargestellt werden (2. Vergleichsquote). Dafür sollte jedoch ein bindendes Kaufangebot zur Übernahme der Assets abgegeben worden sein. Die Auslassung eines M&A-Prozesses würde die Ergebnisse einer Vergleichsrechnung angreifbar machen.


Bei einem klassischen Asset-Deal wird der laufende Geschäftsbetrieb zu einem bestimmten Stichtag entgeltlich an den Käufer übertragen. Die Auswirkungen spiegeln sich ertrags- und aufwandsseitig an den entfallenen Umsatzerlösen, Personalkosten und sonstigen betrieblichen Aufwendungen ab Übergangsstichtag wider, angenommen alle Vermögensgegenstände und Mitarbeiter sind zum Stichtag übergegangen. In der Plan-GuV sind die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten und möglichen M&A-Beraterkosten, einzuplanen. Bleiben Teile des Unternehmens beim Schuldner müssen die Liquidationskosten gemäß dem beschriebenen Auslaufszenario berücksichtigt werden.

Aus der Differenz der Bilanzwerte zum Übergangsstichtag und dem vereinbarten Kaufpreis entsteht ein außerordentlicher Ertrag oder Aufwand, der in der Plan-GuV berücksichtigt werden muss.


Bilanziell muss der stattgefundene Aktivtausch aus veräußerten Vermögenswerten und liquiden Mitteln in der Plan-Bilanz zum Übergangsstichtag aufgezeigt werden. Die bis dato angefallenen Verbindlichkeiten bleiben bei einem Asset-Deal grundsätzlich beim Schuldner, sodass sich passivseitig lediglich eine Veränderung des Eigenkapitals aus dem Verkauf der Vermögenswerte ergeben könnte.


Mit der freigewordenen Liquidität aus dem Verkauf der Vermögenswerte wird das schuldnerische Unternehmen abgewickelt, indem die Verfahrenskosten, die bis zum Übergangsstichtag entstandenen Masseverbindlichkeiten und evtl. Insolvenzgläubigerquoten bezahlt werden.
Das Asset-Deal-Szenario sollte ebenfalls innerhalb einer integrierten Planrechnung dargestellt werden. Auf Grundlage der Plan-GuV, der Plan-Bilanz und der Plan-Kapitalflussrechnung können die bilanziellen und damit liquiditätswirksamen Auswirkungen des Asset-Deals aufgezeigt werden. Zudem lassen sich Zeitpunkte und Höhe von möglichen Quotenzahlungen darstellen und vergleichen.

III. Insolvenzplan gegebenenfalls in Verbindung mit einem Share-Deal (Investorenaufnahme)

Im Rahmen des Insolvenzplanes, bei dem der Rechtsträger saniert werden soll, wird die Quote aus den zukünftigen Erträgen des Unternehmens erwirtschaftet. Zudem kann der Insolvenzplan die Aufnahme eines Investors bestimmen, der einen weiteren Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger leistet. Die Aufnahme des Investors geschieht (in der Regel) durch Übertragung der Gesellschaftsanteile nach § 225a Abs. 3 InsO im gestaltenden Teil des Insolvenzplans. Der Beitrag des Investors kann zum Beispiel in einem Kaufpreis, einer Kapitaleinlage oder –erhöhung sowie einem Gesellschafterdarlehen liegen, wichtig ist, dass die Investorenbeiträge gläubigerwirksam und rechtssicher in die Masse einfließen (3. Vergleichsquote).

 

In der Praxis nehmen die Investoren erheblichen Einfluss auf die Struktur des Insolvenzplanes. Insbesondere die Struktur und die Höhe der Gläubigerbefriedigung müssen planerisch plausibel dargestellt werden. Zudem sollte die Planrechnung durch ein Sanierungskonzept gestützt werden, welches quantifizierbare Maßnahmen aufzeigt, um den Rechtsträger zu sanieren und die Liquidität zur Auszahlung der Quote zu erwirtschaften.

 

Innerhalb der Planung sollten die Sanierungsmaßnahmen integriert dargestellt werden. Hierbei gilt es die geplante Restrukturierung innerhalb der Ertrags- und Aufwandsrechnung zu quantifizieren und über die Bilanz liquiditätswirksam und zeitpunktgerecht abzubilden. Weitere Besonderheiten ergeben sich innerhalb der Plan-GuV durch die Berechnung der Verfahrenskosten, bestehend aus Gerichts- und Sachwalterkosten, die summiert mit den Kosten der Eigenverwaltung, unter den errechneten Verfahrenskosten der Regelinsolvenz liegen sollten. Zusätzlich sind evtl. Beratungskosten aus dem M&A-Prozess zu berücksichtigen.

 

Bilanzseitig ist gegebenenfalls der Share-Deal darzustellen. Abhängig von der Gestaltung des Insolvenzplanes sollte die Übertragung der Gesellschaftsanteile und die Einzahlung der Investorenbeiträge grundsätzlich durch eine Veränderung des Eigenkapitals und/oder durch die Aufnahme von Gesellschafterdarlehen aufgezeigt werden.

 

Aus der zusätzlichen Liquidität, die im Rahmen eines Share-Deals zur Verfügung gestellt wird und den künftigen Erträgen des sanierten Rechtsträgers, soll die Quote an die Insolvenzgläubiger finanziert werden. Diese wird in der Praxis oft ratierlich festgesetzt, um die Sanierungsfähigkeit des Schuldners zu erhöhen. Mit Rechtskraft des Insolvenzplanes findet jedoch bereits der Gläubigerverzicht statt, der als Sanierungsgewinn geplant werden muss und somit bilanziell einen Passivtausch erwirkt. Die ratierlich geplante Quote sollte zeitpunktgenau durch bilanzielle Darstellung in die Plan-Kapitalflussrechnung einfließen.

 

Fazit

Eine fundierte und nachvollziehbare Vergleichsrechnung ist ein elementarer Bestandteil des Insolvenzplans und unabdingbare Voraussetzung für die Zustimmung der Gläubiger zu dem vorgelegten Plan. Die Herausforderung besteht darin, dass die Fragen zur Unternehmensbewertung und der Ermittlung der Fortführungswerte, welche Grundlage für die Vergleichsrechnung sind, vom Gesetzgeber nicht befriedigend beantwortet bzw. gelöst wurden.

 

Die hohen Anforderungen an die Vergleichsrechnung sowie an die Unternehmensplanung ergeben sich schon aus der Rechtsprechung. Aus der Entscheidung des LG Berlin, Beschluss v. 20. Okt. 2014 – 51 T 696/14 (Suhrkamp Entscheidung) geht hervor, dass eine kommentierte und ausführliche Vermögensübersicht nebst betriebswirtschaftlich belastbarer und transparenter Unternehmensplanung notwendig ist, damit ein sonstiger außenstehender Gläubiger die Informationen dazu hat, um eine wesentliche Schlechterstellung zur Regelabwicklung glaubhaft zu machen.


Seit Einführung des SanInsFoG gilt zudem grundsätzlich, dass für die Ermittlung der voraussichtlichen Befriedigung ohne Plan Fortführungswerte zu unterstellen sind, es sei denn ein Verkauf oder eine anderweitige Fortführung erscheint aussichtlos. Die Annahme von Fortführungswerten für die Sanierung ohne Plan dürfte in der Praxis jedoch einen Ausnahmefall darstellen, da der Vergleich zu einem Zeitpunkt stattfindet, in dem die Fortführung des Unternehmens ohne Plan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit scheitern würde.

 

Aufgrund der Gläubigerhoheit bei einem Planverfahren führt das Gericht lediglich eine „Notarfunktion” aus, sodass eine gerichtliche Prüfung der Schlechterstellung erst nach Glaubhaftmachung eines Gläubigers veranlasst werden würde. Dies könnte erst mit Vorlage einer fundierten Vergleichsrechnung begründet werden. Die hohen Anforderungen an eine Glaubhaftmachung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Schlechterstellung durch den Plan führen zu der Erkenntnis, dass eine detaillierte, fundierte und begründete Vergleichsrechnung des Planerstellers eine Glaubhaftmachung der Schlechterstellung
schwierig gestalten oder gar ausschließen würde. Hierbei ist es insbesondere wichtig eine etwaige Schlechterstellung des individuellen Gläubigers auszuschließen, da auch einzelnen - bspw. gesicherten oder vorrangigen - Gläubigern im Plan keine niedrigere Quote als außerhalb des Planes gewährt werden sollte.

 

Abschließend ist auszuführen, dass die Schwierigkeit bei der Erstellung einer Vergleichsrechnung vor allem darin liegt, dass die Ausführungen auf prognostizierten Prämissen basieren. Die errechneten Quoten sind folglich immer mit Unsicherheiten belastet. Ein gut geführter und transparenter M&A-Prozess kann dabei die Prognoseunsicherheiten zweiseitig reduzieren. Zum einen kann ein möglicher Unternehmenswert ermittelt werden und zum anderen können Liquidationswerte einzelner Vermögensgegenstände unterlegt werden. Das in der Praxis sich durchsetzende Dual-Track-Verfahren ist somit unerlässlich um eine transparente und fundierte Vergleichsrechnung zu erstellen.

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Vincenzo Di Vincenzo

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