Eine Personengesellschaft kann Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein, BFH v. 02. Dezember 2015 V R 25/13

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​Der EuGH hat in seiner Entscheidung Larentia+Minerva bereits aus Sicht des europäischen Rechts deutlich gemacht, dass es grundsätzlich keine zwingenden Gründe gibt, weshalb eine Personengesellschaft nicht Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann. Dieser Ansicht folgt nunmehr auch der BFH. Jedoch mit der Einschränkung, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft nur dann möglich sein soll, wenn die Personengesellschaft ähnlich eingegliedert ist, wie eine juristische Person.

 

​Kontext der Entscheidung

Nach dem der EuGH sich in seiner Entscheidung Larentia+Minerva, Az. C-108/14, dafür ausgesprochen hat, dass auch eine Personengesellschaft Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann, bekam nunmehr der BFH Gelegenheit seine Sichtweise hierzu darzulegen.
 

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt die Organschaft die Eingliederung einer juristischen Person voraus und schließt damit die Personengesellschaft aus dem Kreis der eingliederbaren Personen aus. Da der Gesetzgeber bewusst auf eine eigenständige Definition der juristischen Person im umsatzsteuerlichen Sinne verzichtet hat, ist die Definition des Gesellschaftsrechts maßgeblich. Demnach ist eine juristische Person eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie etwa eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Nicht zu den juristischen Personen gehören Personenhandelsgesellschaften wie die OHG oder die KG. Diese können zwar unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, begründen diese aber nicht aufgrund einer eigenen Rechtspersönlichkeit.
  

Der EuGH hatte diesbezüglich in seiner Entscheidung Larentia+Minerva entschieden, dass die MwStSystRL nicht zwischen juristischen Personen und Personengesellschaften im Hinblick auf die Regelung des Art. 11 MwStSystRL unterscheide. Vielmehr erfasse die Regelung des Art. 11 MwStSystRL aufgrund des weitgefassten Wortlautes auch Personengesellschaften.
      
Trotz des vom nationalen Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehenen Ausschlusses der Personengesellschaft aus dem Kreis der eingliederungsfähigen Personen, hat sich der BFH zutreffend der Sichtweise des EuGH angeschlossen und die Personengesellschaft als Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft zugelassen. Zwar begründet der BFH dies nicht ausdrücklich mit den Entscheidungsgründen des EuGH und einer europarechtskonformen Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, sondern bezieht sich auf eine teleologische Erweiterung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
  

Um daher eine umsatzsteuerliche Organschaft mit einer Personengesellschaft als Organgesellschaft begründen zu können, ist es nach Ansicht des BFH erforderlich, dass die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person zu bejahen ist. Dies setzt voraus, dass die Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur solche Personen sind, die gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei - der stets möglichen - Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist.
  

Es empfiehlt sich daher dringend zu überprüfen, welche positiven Effekte (bspw. Reduzierung nicht abziehbarer Vorsteuerbeträge bei hohen internen Leistungsverrechnungen oder Cashflow-Vorteile im Konzernverbund) oder welche negativen Auswirkungen sich im Zusammenhang mit diesem Urteil des BFH ergeben können. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die umsatzsteuerliche Organschaft mit deren umsatzsteuerlichen Konsequenzen derzeit eben nicht frei wählbar ist, sondern qua Gesetz bei Vorliegen der Voraussetzungen entsteht. 
    

Im Ergebnis sollten daher bestehende Konzernstrukturen auf das Vorliegen oder das Nichtvorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft überprüft werden. Soll eine umsatzsteuerliche Organschaft vermieden werden oder begründet werden, sollten die diesbezüglichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen überlegt werden. Die weiteren offenen Fragen, welche der EuGH in seiner Entscheidung Larentia+Minerva aufgeworfen hatte, ließ der fünfte Senat des BFH unbeantwortet. Hier wird man wohl auf die Entscheidung des elften Senats warten müssen.

 

Autoren: Marcel Reinke und Nicole Maußhammer

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