Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke- Billigkeitsmaßnahmen

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BFH 14. Oktober 2015, I R 20/15

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die sog. Zinsschranke aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (Beschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15).

 

Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind entsprechend dem sog. Nettoprinzip grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Hiervon abweichend ordnet § 4h EStG (bei Körperschaften i. V. m. § 8a KStG) eine Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen an, die den Zinsertrag übersteigen.
  

Soweit der negative Zinssaldo 30 Prozent des verrechenbaren EBITDA übersteigt, ist der Zinsaufwand nicht abziehbar (sog. Zinsschranke). Der nichtabziehbare Aufwand ist in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen. Beträgt der negative Zinssaldo des Unternehmens weniger als drei Millionen Euro beträgt, steht die Zinsschranke dem Betriebsausgabenabzug allerdings nicht entgegen. Dies gilt ebenso, soweit die Eigenkapitalquote des konzernangehörigen Unternehmens diejenige des Konzerns um nicht mehr als 2 Prozent unterschreitet (sog. Eigenkapital-Escape) oder bei Kapitalgesellschaften keine sog. schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt.
   

Der BFH begründet den Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes damit, dass die Zinsschranke der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen verletzt. Da nicht das Nettoeinkommen zugrunde gelegt wird, missachte sie das objektive Nettoprinzip.
  

Das Abzugsverbot rechtfertige sich mangels folgerichtiger Umsetzung auch weder durch den vom historischen Gesetzgeber angeführten Zweck der Eigenkapitalstärkung noch durch das Ziel der Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Gleiches gelte für das Anliegen, unkalkulierbare Steuerausfälle zu vermeiden.
  

In dem Streitfall wurde die Zinsschranke bei einer in der Immobilienbranche tätigen Kapitalgesellschaft angewandt und der Betriebsausgabenabzug unter Berücksichtigung der Zinsschranke begrenzt. Die Gesellschaft gehört zu einem inländischen Konzern. Infolge einer betriebsbezogenen Umstrukturierung entfiel der zum Ende des ersten Streitjahres festgestellte Zinsvortrag. Der BFH wertet dies aus den vorgenannten Gründen als gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerlichen Nettoprinzips, der auch nicht durch den Aspekt der Missbrauchsverhinderung gerechtfertigt werden könne.
   

Am 13. November 2014 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen sog. Nichtanwendungserlass angeordnet, da bereits in einem Beschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13 der BFH ernsthafte Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert hatte. Begründete wurde dies vor allem mit den „Gefahren für den öffentlichen Haushalt”.
  

(teilweise Auszug aus der entsprechenden Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)


  

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