Kapitalertragsteuerpflicht bei Leistungen eines Betriebes gewerblicher Art

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Sollen die erzielten Gewinne eines Regiebetriebes ”stehen gelassen werden” und dem Eigenkapital als Rücklagen zugeführt werden, so ist nach dem neuesten Schreiben des BMF vom 28.01.2019 nun ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft notwendig. Dieser ist spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu fassen, um wirksam eine ansonsten entstehende Kapitalertragsteuerpflicht gemäß § 20 Abs.1 Nr. 10 lit. b) EStG zu vermeiden.

 
Die Einführung des Steuersenkungsgesetzes und des Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetzes in den Jahren 2000 und 2001 begründete für die Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) in Hinblick auf die Kapitalertragsteuer neue Sachverhalte. Im Laufe der Jahre widmete sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den damit aufgetretenen Auslegungsfragen. In seinem aktuellsten Schreiben vom 28.01.2019 konkretisiert das BMF nun insbesondere die Voraussetzungen für die Rücklagenbildung von Regiebetrieben.

 

Wird eine jPdöR gewerblich tätig, begründet sie damit einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) im Sinne des § 4 KStG. Besitzt dieser keine eigene Rechtspersönlichkeit, so wird der BgA in der Form eines Eigen- oder eines Regiebetriebes geführt. Der bedeutendste Unterschied liegt hierbei in der finanziellen Eingliederung in die Trägerkörperschaft. Während der Eigenbetrieb zu deren Sondervermögen gehört, ist der Regiebetrieb ein Teil des Gemeindevermögens. Entstandene Verluste des Regiebetriebes gelten somit als zum Entstehungszeitpunkt ausgeglichen. Bei erwirtschafteten Gewinnen wird angenommen, dass die Trägerkörperschaft unmittelbar über diese verfügen kann. In Höhe des handelsrechtlichen Jahresüberschusses entstehen der Trägerkörperschaft dabei gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 lit. b EStG steuerpflichtige Kapitalerträge. Dem Regiebetrieb bleibt folglich nur wenig Raum, um erwirtschaftete Gewinne als Rücklagen dem Eigenkapital zuzuführen.

 

In dem vorangegangenen Schreiben des BMF vom 09.01.2015 (AZ. IV – C 2) konnte eine Rücklagenbildung nur angenommen werden, sofern diese einen bestimmten Zweck verfolgte. Es mussten ein geplantes Vorhaben sowie entsprechende konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen aufgeführt werden. Allein der Erhalt der Leistungsfähigkeit des BgA genügte dabei nicht als Argumentation für einen Verbleib des Gewinns im Eigenkapital (vgl. Rn. 35).

 

Der nun im aktuellen BMF-Schreiben aufgeführten Rechtsauffassung zur Rücklagenbildung bei Regiebetrieben liegt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.01.2018 zu Grunde. In dem entschiedenem Sachverhalt beließ der Steuerpflichtige die erwirtschafteten Gewinne seines Regiebetriebes auf einem Verrechnungskonto der Körperschaft, da der Regiebetrieb nicht über ein eigenes Bankkonto verfügte. Den aufgestellten Jahresabschlüssen des BgA war zu entnehmen, dass die erzielten Gewinne auch weiterhin dem Regiebetrieb zur Verfügung stehen sollten. Grund für diese Annahme war auch ein entsprechender Gremienbeschluss der Trägerkörperschaft, nachdem Gewinne in der Bilanz vorgetragen werden und Sanierungsaufwendungen dienen sollten. Die Finanzverwaltung erkannte dies nicht als wirksame Rücklagenbildung an, da es an einem Nachweis über eine Investitionsabsicht fehlte. Der BFH folgte hierbei jedoch zu Recht nicht der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Ansicht des BFH sind die erzielten Überschüsse wirksam dem Eigenkapital zugeführt worden und stehen damit dem Regiebetrieb weiterhin zur Verfügung. Somit entstanden keine im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 lit. b) EStG steuerpflichtigen Kapitalerträge.

 

In seinem Schreiben vom 28.01.2019 konkretisiert das BMF nun, dass eine Rücklagenbildung anzuerkennen sei, ”soweit anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass der handelsrechtliche Gewinn durch Stehenlassen dem Regiebetrieb als Eigenkapital zur Verfügung stehen soll” (28.01.2019 - Rn. 35). Dabei reicht ein förmlicher Beschluss der Trägerkörperschaft als objektiver Umstand aus. Der Zeitraum orientiert sich dabei an der gesetzlichen Vorgabe des § 44 Abs. 6 S. 2 EStG, nach der die Kapitalertragsteuer spätestens acht Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres entsteht und fällig wird. Die Rechtsauffassung des vorliegenden BMF-Schreibens ist grundsätzlich für aktuelle und sämtliche noch offene Fälle mit Veranlagungszeitraum vor 2018 anzuwenden.

 

Sollen die erzielten Gewinne eines Regiebetriebes ”stehen gelassen werden” und dem Eigenkapital als Rücklagen zugeführt werden, so ist nach dem neuesten Schreiben des BMF vom 28.01.2019 nun ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft notwendig. Dieser ist spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu fassen, um wirksam eine ansonsten entstehende Kapitalertragsteuerpflicht gemäß § 20 Abs.1 Nr. 10 lit. b) EStG zu vermeiden.

 

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