Steuerliche Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr – BMF vom 14.12.2016, IV C 5 - S 2334/14/10002-03

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​Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr v. 7.11.2016 (BGBl. I S. 2498, BStBl. I S. 1211) wurden wichtige Maßnahmen verabschiedet, welche die Besteuerung der geldwerten Vorteile für die Nutzung und das Aufladen eines Elektrofahrzeugs im Betrieb vereinfachen. Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs, Hybridelektrofahrzeugs oder Elektrofahrrads in der Betriebsstätte des Arbeitgebers sowie für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung werden von der Einkommensteuer gem. § 3 Nr. 46 EStG befreit.

 

Autoren: Thomas Wust und Susanne Richter

 

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Verabschiedung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität das Ziel, emissionsarme betriebliche Mobilität zum Schutz des Klimas noch stärker zu fördern und einen Anreiz für Arbeitgeber zu schaffen, die Fahrzeuge auf Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge umzurüsten. Die Begünstigungen gelten für das elektrische Aufladen privater oder betrieblicher Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden. Voraussetzung ist ferner eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder dessen verbundenen Unternehmen. Elektrofahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge beziehen zum Zweck des mechanischen Antriebs die im Fahrzeug gespeicherte Energie aus einem Betriebskraftstoff oder einer Batterie. Elektrofahrräder müssen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet werden, um die Begünstigung in Anspruch zu nehmen.

 

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität sind vom AG gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen oder die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung nicht nur einkommensteuerbefreit, sondern es besteht darüber hinaus die Option, die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG zu erheben. Das gilt für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Erwerb und Nutzung einer Ladevorrichtung, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Nutzung der privaten Ladevorrichtung können bei regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen sowie dem Nachweis der entstandenen Kosten über einen Zeitraum von 3 Monaten pauschal besteuert werden.

 

Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer bilden die Aufwendungen für den Erwerb der Ladevorrichtung zuzüglich der Aufwendungen für die Nutzung der Ladevorrichtung beim Arbeitnehmer. Bei Dienstwagen, die auch privat genutzt werden, ist bei Besteuerung des geldwerten Vorteils durch die 1 Prozent-Regelung der zur Verfügung gestellte Ladestrom mit abgegolten. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode werden die Aufwendungen für das Batteriesystem typisierend aus den Gesamtkosten herausgerechnet.

 

Für den Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer müssen die Aufwendungen des Arbeitgebers als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

 

Die Neuregelungen zu den Steuererleichterungen für die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen als auch die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung sind erstmalig ab dem Jahr 2017 anzuwenden. Herkömmliche Fahrzeuge werden aufgrund kostenintensiver Batteriesysteme der Elektrofahrzeuge derzeit noch immer bevorzugt. Der Gesetzgeber macht dagegen deutlich, dass er die Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen gezielt fördern und Betriebe zu einer Neugestaltung bewegen möchte.

 

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Thomas Wust

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