Schätzung der Arbeitskosten bei Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

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Der BFH hat mit Urteil vom 20.03.2014 entschieden, dass Handwerkerleistungen in Höhe der geschätzten Arbeitskosten auf fremdem, bspw. öffentlichen Grund und Boden nach § 35a EStG begünstigt sein können. Voraussetzung ist, dass diese Arbeiten in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden, was beim Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz regelmäßig der Fall ist. Die Finanzverwaltung folgt der Auffassung des BFH jedoch nicht und verwirft trotz einschlägigem BFH-Urteil die Schätzung der anteiligen Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen mit BMF-Schreiben vom 09.11.2016 als unzulässiges Verfahren.

 

Entsprechend § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden um 20 Prozent, höchstens um 600 Euro. Der Abzug gilt nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG jedoch nur für Arbeitskosten. Allgemein ist das die Tätigkeitsvergütung, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Fahrtkosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist unter anderem die Ausstellung einer Rechnung, in welcher der tatsächliche Anteil der Arbeitskosten vom Rechnungssteller gesondert ausgewiesen wird. Grundsätzlich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn eine prozentuale Ermittlung des Anteils der Arbeitskosten und der Materialkosten am Rechnungsbetrag erfolgt.

 

In einigen Fällen ist der Anteil der Arbeitskosten nicht eindeutig feststellbar. Regelmäßig wird dann eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten vorgenommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Auffassung, dass eine Schätzung zulässig ist. In dem Urteil vom 20.03.2014 steht laut BFH einer Schätzung des Anteils der geschätzten Arbeitskosten von Hausanschlüssen nichts entgegen. Der Hausanschluss ist laut BFH, soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft, grundlegende Voraussetzung eines Haushalts i.S. des § 35a EStG.

 

In Anlehnung an die Vorinstanz, Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat der BFH mit dem Urteil Arbeitskosten in Höhe von geschätzten 60 Prozent der vom Zweckverband für die Herstellung der Mischwasserleitung erhobenen Beträge gebilligt. Das FG Nürnberg folgt der Auffassung des BFH und hat für angefallene Arbeitskosten im Zusammenhang mit der Straßenerneuerung durch die zuständige Verwaltungsgemeinschaft eine Begünstigung nach § 35a EStG nicht beanstandet. Dementgegen ist die Finanzverwaltung gem. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 der Ansicht, dass eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten nicht rechtmäßig ist.

 

Auch in dem Urteil des sächsischen FG vom 12.11.2015 wurde dem Urteil des BFH folgend, entschieden, dass eine Schätzung der Arbeitskosten zulässig ist. Die Urteile des BFH und der FG haben in der Praxis insofern Bedeutung, dass Steuerpflichtige in ähnlichen Fällen derzeit auf diese Rechtsprechungen verweisen können. Da Revision gegen dieses Urteil des FG Sachsen eingelegt wurde, bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten. Wir empfehlen in diesen Fällen daher, beim Finanzamt Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO zu beantragen.

 

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