Novelle der StromNEV: Singuläre Betriebsmittel nur (noch) oberhalb der Umspannung

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Am 15. Februar 2019 passierte die „Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht” den Bundesrat. Hiermit verbunden sind verschiedene Änderungen in unterschiedlichen Verordnungen. Unter anderem regelt der Verordnungsgeber, dass Vereinbarungen über singuläre Betriebsmittel nur oberhalb der Niederspannung möglich sind. Bereits bestehende Vereinbarungen können bis Ende 2019 fortgeführt werden.

 

Neben der Konkretisierung der Berechnung der Offshore-Netzkosten für die durch das Netzentgeltmodernisierungsgesetz neu gestaltete Offshore-Netzumlage, werden mit dem Änderungspaket Investitionsmaßnahmen in der Anreizregulierung angepasst. Darüber hinaus erfolgen redaktionelle Anpassungen, Klarstellung und weitere Änderungen, die z.B. aus dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende folgen.

 

Mit der Änderung des § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV wird es Sondervereinbarungen für singuläre Betriebsmittel nur noch oberhalb der Umspannung Mittelspannung/Niederspannung geben. Die neue Fassung lautet dann wie folgt:

 

„Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung Mittel-/Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen.”

 

Für Vereinbarungen nach § 19 Absatz 3, die für Betriebsmittel in Niederspannung oder der Umspannung Mittel-/Niederspannung abgeschlossen wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten StromNEV bestehen., wird bis zum 31. Dezember 2019 noch die „alte” Regelung angewendet (§ 32 Abs. 9 StromNEV).

 

Nachdem der Regierungsentwurf noch lediglich den Ausschluss der Niederspannungsebene vorsah, wurde im Bundesrat diese Grenze auf die Umspannung Mittel-/Niederspannung verschoben. Als Begründung  wird angeführt, dass ein gesondertes Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel nach seinem Sinn und Zweck nur oberhalb der Umspannebene Mittel-/Niederspannung sachgerecht sei. Zwar könne es auch unterhalb der Mittelspannungsebene im Grundsatz Sachverhalte geben, in denen insbesondere ein Direktleitungsbau durch ein singuläres Netzentgelt verhindert werden kann. Hier handele es sich aber um Zufälligkeiten, für die eine Privilegierung weder angemessen noch sachdienlich sei.

 

Der neu geregelte § 32 Abs. 9 StromNEV soll einen angemessenen Übergang für bereits bestehende Vereinbarungen nach § 19 Absatz 3 gewährleisten.

 

Netzbetreiber sollten daher die bei ihnen vorhandenen Vereinbarungen über singuläre Betriebsmittel dahingehend überprüfen, welche Spannungsebene betroffen ist und eventuell bestehende Vereinbarungen über singuläre Betriebsmittel in der Niederspannung oder der Umspannung Mittel-/Niederspannung zum 31. Dezember 2019 beenden. 

 


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Jürgen Dobler

Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

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