Rechtzeitige Zuordnung einer Photovoltaikanlage, die auch Strom zum privaten Verbrauch produziert

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Autoren: Daniela Puscha und Manuel Maul

 

Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 11. Februar 2016 entschieden, dass der Unternehmer die Zuordnung der Photovoltaikanlage, welche Strom auch zum privaten Verbrauch produziert, zum Unternehmen bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres treffen muss, um den Vorsteuerabzug zu erlangen. Angaben über die unternehmerische Tätigkeit als Photovoltaikbetreiber im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sind für den Vorsteuerabzug nicht ausreichend.

 

Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 11. Februar 2016 (5 K 112/15) über die rechtzeitige Zuordnung einer Photovoltaikanlage, die auch Strom zum privaten Verbrauch produziert, entschieden. Die Klägerin, welche seit 2010 Inhaberin eines Friseurgeschäfts ist, betreibt darüber hinaus seit Oktober 2012 eine Photovoltaikanlage. Der daraus produzierte Strom wird zum einen entgeltlich in das örtliche Energienetz eingespeist und zum anderen für den Eigenverbrauch herangezogen. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gab die Klägerin die Aufnahme dieser Tätigkeit noch im Anschaffungsjahr an. Für die im Rahmen der Photovoltaikanlage entstandenen Montageleistungen erhielt die Klägerin 2012 mehrere Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Versehentlich ist die Vorsteuer hieraus in Höhe von 2.692,86 € nicht bereits bei den Voranmeldungen geltend gemacht worden, sondern erst mit der Jahressteuererklärung 2012, welche beim Finanzamt am 10. September des Folgejahres einging.
  
Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug aufgrund verspäteter Zuordnung der Photovoltaikanlage nicht zu. Der Beklagte beruft sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Zuordnung spätestens im Rahmen der Jahreserklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen am 31. Mai des Folgejahres erfolgen muss.
  
Das FG Niedersachsen folgte in seinem Urteil der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab. Zwar ist jeder Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG berechtigt, die Vorsteuer für die von einem anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ziehen, jedoch bedarf es bei gemischter Nutzung der Anlage einer Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen. Der Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer besagt, dass die Vorsteuer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs entsteht. Somit muss auch die Zuordnungsentscheidung zu diesem Zeitpunkt getroffen sein. Auch wenn andere Beweiszeichen für die Zuordnung möglich sind, ändert dies nichts an der Tatsache, dass diese im Sinne der Rechtsprechung spätestens mit der gesetzlichen Abgabefrist der Jahressteuererklärung erfolgen muss. Da die Anlage bereits bei Inbetriebnahme im Streitjahr sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt wurde, hätte die Zuordnungsentscheidung bereits am 31. Mai 2013 geschehen müssen. Die Klägerin reichte die Jahressteuererklärung für das Jahr 2012 jedoch erst im September 2013 ein. Aus diesem Grund wird der Klägerin der Vorsteuerabzug für die Montageleistungen der Photovoltaikanlage verwehrt.

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