Umsatzsteuerliche Behandlung der Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten (Herkunftsnachweise)

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​veröffentlicht am 01. April 2020

 

Zur Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (sog. „reverse charge“-Verfahren) auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten (Herkunftsnachweise) erging am 23. März 2020 ein BMF-Schreiben. Bei Ausführung der sonstigen Leistung „Übertragung von Gas-und Elektrizitätszertifikaten“ an umsatzsteuerliche Unternehmer nach dem 31. Dezember 2019 ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

 

Lieferungen von Elektrizität und Gas unterliegen bereits seit dem 1. September 2013 den Regelungen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (sog. „reverse charge“-Verfahren), § 13b Abs. 2 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG). Eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist dabei das Vorliegen der Wiederverkäufereigenschaft. Für den Bereich der Elektrizität müssen beide an der Lieferung beteiligte Unternehmer Wiederverkäufer sein, bei der Lieferung von Gas nur der Leistungsempfänger.


Seit dem 1. Juli 2014 gilt auch die Mehr- und Mindermengenabrechnung (MMMA) für den Bereich Gas als Lieferung von Energie. Am 6. Dezember 2017 wurde die MMMA für den Bereich Elektrizität ebenso als Lieferung von Energie für alle offenen Fälle eingestuft – die späteste Anwendung der Regelung wurde per Übergangsregelung auf den 1. Juli 2018 festgelegt.      

 

Am 23. März 2020 erging ein Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben) zu der mit dem Jahressteuergesetz 20191 beschlossenen Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten. Bei den von der Regelung umfassten sog. Gas- und Elektrizitätszertifikaten handelt es sich um Herkunftsnachweise. Diese sind für den Bereich Elektrizität in §§ 79, 79a EEG (Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien) geregelt.


Für nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführte Übertragungen an umsatzsteuerliche Unternehmer wurde der Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG um die Herkunftsnachweise erweitert, Steuerschuldner ist folglich der Leistungsempfänger.

 

Mit der Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten erbringt der Leistende jedoch weiterhin eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Das Vorliegen der Wiederverkäufereigenschaft ist – entgegen den Lieferungen von Elektrizität und Gas – für der Eintritt der Umkehr der Steuerschuldnerschaft daher nicht erforderlich.

 

Das BMF-Schreiben enthält neben allgemeinen Informationen umfassende Anwendungsregelungen.

 

 

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1 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019, BGBl. I 2019 S. 2451.

 

 

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