Neue Informationen zur Zusammenfassung von BgA nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG mittels eines BHKW aufgrund der Arbeitshilfe vom 27.03.2017 der OFD Karlsruhe

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Nach einem mehrjährigen Entwicklungsprozess veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 11.05.2016 das Schreiben zur Zusammenfassung zweier ungleicher BgA (Betriebe gewerblicher Art) mittels BHKW. Die dort formulierten Zusammenfassungskriterien wurden in der Praxis größtenteils  positiv aufgenommen, hinterließen jedoch an mehreren Stellen Interpretationsspielräume. Mittels der nun veröffentlichten Arbeitshilfe der OFD Karlsruhe vom 27.03.2017 werden nun zumindest Hinweise gegeben, wie die Auslegung in Baden-Württemberg zu handhaben sein wird. Auch in anderen Bundesländern können hieraus Argumentationsketten abgeleitet und zumindest auf die Sichtweise der OFD Karlsruhe verwiesen werden.

 

​Einschätzung der OFD Karlsruhe zu mobilen BHKW

Ein mobiles BHKW ist ebenso wie ein stationäres BHKW grundsätzlich geeignet, um einen steuerlichen Querverbund herzustellen. Im Unterschied zu stationären BHKW haben mobile BHKW folgende Voraussetzungen zu erfüllen.


Das mobile BHKW muss mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärmemenge an den (z.B.) Bad-BgA abgeben und mit der gelieferten Wärme mindestens 25 Prozent des sich nach dem VDI Gutachten 2067 ergebenden Gesamtwärmebedarfs dieses Bades abdecken.

 
Aufwendungen des mobilen BHKW außerhalb der „Verflechtungszeit” sind nach sachgerechtem Schlüssel auszuscheiden, es sei denn, das BHKW wird in dieser Zeit in einem anderen Bereich des Querverbundes eingesetzt. Zu neutralisieren sind Kosten, die auf einen Einsatz im hoheitlichen Bereich bzw. außerhalb des Querverbundes anfallen.

 

Einschätzung der OFD Karlsruhe zu Sporthallen

Gemäß der Arbeitshilfe der OFD Karlsruhe ist die Zusammenfassung einer Sporthalle mit einem Energieversorgung-BgA über ein BHKW möglich, Voraussetzung hierzu ist, dass die Sporthalle ebenfalls einen BgA begründet. Dies ist dann der Fall, wenn die Gemeinde mit der Sporthalle Umsätze von mehr als 35.000,00 Euro erzielt.

 

Einschätzung der OFD Karlsruhe zu den erforderlichen Eigenschaften des Energieversorgungs-BgA

Weiter wird in der Arbeitshilfe dargestellt, dass als Energieversorgungs-BgA nur Elektrizitäts-versorgungsunternehmen, die überwiegend Letztverbraucher versorgen, oder Netzbetriebsunternehmen für die Zusammenfassung mit einem Bäder-BgA mittels BHKW in Frage kommen. Letztverbraucher ist hierbei jeder, der den gelieferten Strom selbst verbraucht und nicht an Dritte weiterliefert.

 
Falls das Energieversorgungsunternehmen noch andere Versorgungssparten hat (z.B. Gasversorgung), ist dies unschädlich, wenn die Stromversorgung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Davon ist auszugehen, wenn der Umsatz aus der Stromversorgung mindestens 10 Prozent des Umsatzes des gesamten Energieversorgungsunternehmens beträgt.


Eine Gewichtigkeit im Sinne der Teilziffer  ist gegeben, wenn mindestens 25 Prozent des Gesamtwärmebedarfs dieses Bades abgedeckt ist. Die Grenze ist unabhängig davon zu prüfen, ob es sich um ein stationäres oder mobiles BHKW handelt.

 

Einschätzung der OFD Karlsruhe zu den Anforderungen der Wirtschaftlichkeit des BHKW

Eine zulässige Zusammenfassung setzt voraus, dass das BHKW wirtschaftlich ist. Der Nachweis hierzu erfolgt beispielsweise anhand eines sog. VDI 2067 Wirtschaftlichkeitsgutachtens. Dies hat die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung nachzuweisen.


In der Arbeitshilfe wird ebenso auf die Überdimensionierung eingegangen. Diese ist i.R.  der Wärmeerzeugung anzunehmen, wenn das BHKW auch ohne den Bäderbetrieb noch wirtschaftlich betrieben werden könnte. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um ein mobiles oder stationäres BHKW handelt. Bei einer Überdimensionierung ist eine Anerkennung der Zusammenfassung nicht möglich.


Zur Überprüfung ist vom Steuerpflichtigen eine Berechnung vorzulegen, aus der sich die Unwirtschaftlichkeit des BHKW bei fehlender Leistungsabnahme des Bäderbetriebes ergibt.

 

Einschätzung der OFD Karlsruhe zur Mitschlepptheorie

Daneben hat die OFD Karlsruhe auch Stellung zum Thema der sogenannten Mitschlepptheorie bezogen. Nach Auffassung der OFD Karlsruhe ist die Mitschlepptheorie grundsätzlich zulässig. Die OFD Karlsruhe macht jedoch eine Einschränkung dahingehend, dass die Zusammenfassung der Bäder zu einem einzelnen Bad-BgA zwingend vorab zu erfolgen hat. Erst nach der Begründung eines Bad-BgA kann dieser mithilfe eines BHKW einen Querverbund mit einem Energieversorgungs-BgA begründen. Im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Wärmelieferung soll es ausreichend sein, wenn das zu errichtende BHKW mindestens 25 Prozent des Grundwärmebedarfes des einzelnen Bades decken kann. Auf die anderen Bäder soll es dann für die Begründung eines steuerlichen Querverbundes nicht mehr ankommen.

 

Fazit

Die bereits naheliegende Vermutung der Zusammenfassbarkeit von Sporthallen oder auch „weiterer Einrichtungen mit Strom und Wärmebedarf” mit einem Energieversorgungs-BgA wird von der OFD Karlsruhe bestätigt.


Insbesondere die Einschätzung der OFD Karlsruhe zur Mitschlepptheorie weicht von der häufig vertretenen gegenteiligen Verwaltungspraxis ab. Möglicherweise könnten hierdurch die bisher mangels BHKW nicht in einen steuerlichen Querverbund integrierten Einrichtungen mit einem Energieversorgungs-BgA zusammengefasst werden. Sprechen Sie mit uns, ein prüfender Blick auf Ihren konkreten Sachverhalt könnte sich lohnen.

 

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Benjamin Hufnagel

Wirtschaftsingenieur (B.Eng.), M.A. Europäische Energiewirtschaft

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