BayVerfGH Entscheidung: 10H-Regelung für Windkraftanlagen ist verfassungsgemäß

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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVGH) hat in seiner Entscheidung  vom 09. Mai 2016 (Az.: Vf. 14-VII-14, Vf. 3-VIII-15, Vf. 4-VIII-15) erklärt, dass die Festlegung des Mindestabstandes von Windkraftanlagen zu allgemeinen zulässigen Wohngebäuden auf die 10-fache Anlagenhöhe (sogenannte 10H-Regel) mit der Bayerischen Verfassung im Wesentlichen vereinbar ist.

 

​Der BayVGH stellt klar, dass der in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geregelte höhenbezogene Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Privilegierung im Außenbereich mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. Die durch den nach § 249 Abs. 3 BauGB zuständigen Landesgesetzgeber normierte Festlegung des Mindestabstandes auf die 10-fache Anlagenhöhe liegt zum einen im bundesrechtlich eröffneten Gestaltungsrahmen. Zum anderen ist für die Frage der Vereinbarkeit des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO mit Bundesrecht nicht drauf abzustellen, ob das Vorhaben mit anderen Hindernissen rechtlicher oder tatsächlicher Art scheitern könnte. Insbesondere die Frage, ob danach der Umfang der verbleibenden Flächen für eine privilegierte Zulassung von Windkraftanlagen im Außenbereich zu gering ist, ist für die Beurteilung unerheblich. Auch steht der Regelung die unterschiedliche Behandlung anderer baulicher Vorhaben aufgrund der die Windkraftanlagen rechtfertigenden baulichen Besonderheiten nicht entgegen.
  
Dagegen ist Art. 85 Abs. 5 BayBO, welcher die Gemeinden dazu verpflichtet bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die für Vorhaben der Windenergienutzung einen geringeren als den Mindestabstand festsetzen wollen auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken, verfassungswidrig. Diese Regelung überschreitet die den Ländern übertragene Gesetzgebungsbefugnis.
 

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