Geplante innogy-Transaktion kann Gestaltungsrechte und Verhandlungsoptionen für Kommunen und Stadtwerke begründen

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Die geplante Übernahme der RWE-Beteiligung an innogy durch E.ON kann für Kommunen, die einen Konzessionsvertrag mit innogy abgeschlossen haben oder gemeinsame Stadtwerke oder sonstige Gesellschaften mit innogy als Mitgesellschafter betreiben, Gestaltungsrechte und vorteilhafte Verhandlungsoptionen begründen.

 

Die geplante Übernahme der Mehrheit der Aktien in Höhe von 76,8 Prozent der innogy durch E.ON führt bei innogy zu einem sogenannten Kontrollwechsel im Sinne des Unternehmensrechts („Change of Control”), nämlich zu einem Übergang der Kontrolle über innogy von RWE zu E.ON. Der Vollzug des Kontrollwechsels ist nach der bekannt gemachten Planung der Konzerne für Mitte 2019 vorgesehen.

 

In einem zweiten Schritt soll eine „Vollintegration” der innogy einschließlich ihrer Tochtergesellschaften in den E.ON-Konzern erfolgen. Ein rechtliches und zeitliches Konzept, wie die avisierte „Vollintegration” von innogy im Detail vollzogen werden soll, ist – soweit ersichtlich – seitens E.ON allerdings bislang noch nicht kommuniziert worden. Sofern die „Vollintegration” der innogy durch eine Verschmelzung unter Auflösung im Sinne des UmwG gehen sämtliche Verträge, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen sowie Vermögenswerte (z.B. Energienetze) etc. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf E.ON bzw. die betreffende Konzerngesellschaft über, sodass es zu einem  Austausch der innogy als bisherigen Vertragspartners bzw. Mitgesellschafters durch E.ON kommt.
 
Weder ein Kontrollwechsel noch die Auswechselung des Vertragspartners/Mitgesellschafters in Folge einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz lösen nach der Rechtsprechung des BGH ohne weiteres gesetzliche Gestaltungsrechte der anderen Partei z.B. in Form einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 314 BGB aus, vielmehr müssen grundsätzlich besondere Umstände hinzutreten, die ein Festhalten an dem Vertrag als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26. April 2002, Az.: LwZR 20/01).
 
Entscheidend ist daher, die bestehenden vertraglichen Regelungen daraufhin zu analysieren, ob besondere Regelungen für den Fall eines Kontroll- bzw. eines Vertragspartnerwechsels vereinbart sind. 
 
Zu prüfende Verträge der Kommune bzw. des Stadtwerks mit innogy sind insbesondere:

  1. Gesellschaftsverträge,
  2. Konsortialverträge,
  3. Konzessionsverträge sowie
  4. Pacht- oder Betriebsführungsverträge.

Vorrangige rechtliche Anknüpfungspunkte in den genannten Verträgen können insbesondere sein:

  1. sogenannte „Change of Control”-Klauseln,
  2. Klauseln, die zugunsten der Kommune bzw. des Stadtwerks Zustimmungsvorbehalte für den Fall einer Übertragung oder Überlassung des Netzes oder eine Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten während der Vertragslaufzeit an einen Dritten vorsehen,
  3. Regelungen zur Vinkulierung und zur Einziehung von Gesellschaftsanteilen (in Gesellschafts- oder Konsortialverträgen) sowie
  4. Vertragliche Definition von besonderen Gründen, die eine außerordentliche Kündigung von Verträgen rechtfertigen etc.

Sofern Verträge einer Kommune bzw. eines Stadtwerks mit innogy einschließlich ihrer Tochtergesellschaften (z.B. der Westnetz GmbH) Zustimmungsvorbehalte bzw. Kündigungsmöglichkeiten im Rahmen sogenannter „Change of Control”-Klauseln enthalten, ist zu prüfen, ob deren Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind und welche Rechte und ggf. Fristen für die Rechtsausübung sich ergeben. Auf Basis einer entsprechenden Prüfung kann die weitere Vorgehensweise geplant werden.

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Dr. Thomas Wolf, LL.M. oec.

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