BGH entscheidet zur Bindungswirkung einer Gerichtsentscheidung bei regulatorischen Streitfragen

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​veröffentlicht am 15. April 2020

 

In vielen Beschwerdeverfahren zu regulatorischen Streitfragen verpflichtet das Gericht die Regulierungsbehörde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Welche Reichweite dieser „Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts” zukommt, hat nun der BGH (EnVR 33/19) entschieden. Im konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdebegründung Aussagen über die Berücksichtigung von Unterlagen des Beschwerdeführers getroffen. Nachdem die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtskräftig geworden war, hat die Bundesnetzagentur über die Streitfrage neu entschieden und dieser Entscheidung die Auffassung des Oberlandesgerichts zur Verwertbarkeit von neuen Unterlagen zugrunde gelegt. Gegen diese Entscheidung der Regulierungsbehörde ist der Netzbetreiber erneut vorgegangen mit dem Argument, die Unterlagen hätten Berücksichtigung finden müssen.

 

Der BGH hat nun klargestellt: Verpflichtet das Gericht eine Regulierungsbehörde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat die Entscheidung, auch hinsichtlich der in den Entscheidungsgründen geäußerten Rechtsauffassung, Bindungswirkung. Der Netzbetreiber konnte daher gegen die Neubescheidung der Regulierungsbehörde nicht mehr vorgehen. Netzbetreiber sollten daher in Beschwerdeverfahren stets genau prüfen, ob tatsächlich eine Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht beantragt wird.

 

 

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