Bemessungsgrundlage für die Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk richtet sich nach den Selbstkosten

PrintMailRate-it

Die Entnahme von Wärme aus einem BHKW zu betriebsfremden Zwecken stellt umsatzsteuerlich – ungeachtet der Frage, ob es sich um ein Nebenprodukt der Stromerzeugung handelt oder nicht – eine unentgeltliche Wertabgabe dar. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind hierbei die Selbstkosten, welche sich aus dem Verhältnis von entnommener Wärme und Gesamtenergiemenge, bestehend aus Strom und Wärme, zusammensetzen.

 

​Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen die Umsätze für Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG werden einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Dabei gilt Wärme nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem als Gegenstand im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sich mit Urteil vom 09.02.2017 mit der Frage zu befassen, wonach sich die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Entnahme aus einem betrieblich zugeordneten BHKW richtet (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2017 – 1 K 755/16).

 

Grundsätzlich richtet sich die Bemessungsgrundlage bei Lieferungen i.S.v. § 3 Abs. 1b UStG nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes bemessen. Maßgebend ist demnach primär der Einkaufspreis. Die Selbstkosten sind nur subsidiär anzusetzen, wenn ein Einkaufspreis für den (entnommenen) Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand nicht zu ermitteln ist.

 

Ist das dem Betrieb zugeordnete BHKW nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen, so führt dies nach Auffassung des FG Baden-Württemberg dazu, dass ein Einkaufspreis nicht ermittelt werden kann und daher die Selbstkosten die Bemessungsgrundlage bilden. Denn von einem Fernwärmeversorger produzierte und angebotene Fernwärme kann nur dann als Einkaufspreis für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG angesehen werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Umsatzes grundsätzlich ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte Wärme. Nur dann kann die Klägerin im Zeitpunkt des Bedarfs die selbst erzeugte Wärme durch eine gleichartige, einzukaufende ersetzen und den Einkaufspreis ermitteln, den sie einem fremden Anbieter für den Liefergegenstand „Wärme” zu diesem Zeitpunkt hätte bezahlen müssen (so auch schon BFH, Urteil vom 12.12.2010 – XI R 3/10).

 

Die Veräußerung von Wärme an Dritte kann hierbei aufgrund des Wortlautes des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da der Wortlaut nicht auf den Veräußerungspreis abstellt, sondern ausdrücklich auf den Einkaufspreis. Auch der Umstand, dass die Wärmeerzeugung bei einem BHKW zumeist nur ein „Abfallprodukt” darstellt vermag nach zutreffender Ansicht, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Soweit die erzeugte Wärme aus dem Unternehmen zu Zwecken entnommen wird, die außerhalb des Unternehmens liegen, wird dies gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG vom Gesetz einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, deren Bemessungsgrundlage sich aus § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ergibt.

 

Bei einer Aufteilung der Selbstkosten geht der Senat davon aus, dass die produzierte Gesamtenergiemenge bestehend aus Strom und Wärme die zutreffende Referenzgröße darstellt. Für eine isolierte oder überproportionale Zuordnung der Selbstkosten zum produzierten Strom lässt sich insoweit im Gesetz keine Stütze finden. Daher sollte die unentgeltliche Entnahme auch dann umsatzsteuerlich wieder in den Fokus gelangen, wenn es sich dabei um Nebenprodukte handelt, da eine solche Falschbehandlung zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann.

Kontakt

Contact Person Picture

Marcel Reinke

Rechtsanwalt, Steuerberater

Associate Partner

+49 911 9193 - 3685

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Nicole Schmitt

Bilanzbuchhalterin (IHK), Steuerfachangestellte

+49 911 9193 3682

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu