Rechtsprechungsänderung EuGH: BFH hat Zweifel an der Steuerbefreiung für Schwimmunterricht

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Derzeit ist der Schwimmunterricht  im Bereich des Schulschwimmens umsatzsteuerfrei. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des EuGH kann sich dies jedoch ändern. Sofern der Schwimmunterricht umsatzsteuerpflichtig werden sollte, können sich interessante Gestaltungen ergeben.

 

 

Dass die Vorschrift des § 4 Nr. 21 UStG nicht im Einklang mit den Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie steht, weiß man mindestens seit dem Fahrschulurteil des EuGH. Wurde früher von der Rechtsprechung noch eine weite Auslegung der unionsrechtlichen Regelungen angenommen, so hat sich dies seit dem Fahrschulurteil des EuGH geändert.

 

Der EUGH hat in diesem Urteil eine neue Definition von Unterricht vorgenommen.

 

Der Unterricht müsse nunmehr der „Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen", wie sie für den Schul- und Hochschulunterricht aller Mitgliedstaaten charakteristisch sind, dienen. Diese ungleich strengere Interpretation bedeutet eine Rechtsprechungsänderung.

 

So hat der BFH dem EuGH nun die Fragen zur Klärung vorgelegt, ob zum einen der Schwimmunterricht zum Schul- und Hochschulunterricht gemäß der neuen Definition zählt und zum anderen die Rechtsform über die Steuerbefreiung entscheidet. Grade die erste Vorlagefrage überrascht hierbei, da Schwimmunterricht in allen Bundesländern Bestandteil des Lehrplans ist. Schwimmschulen vermittelt auch keine mit einer Fahrschulausbildung vergleichbaren Spezialkenntnisse, die der EuGH nicht mehr als „Schul- und Hochschulunterricht" versteht.

 

Gleichwohl können sich hieraus auch Vorteile im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug ergeben, soweit das Schulschwimmen nicht von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts selbst durchgeführt wird. Es bleibt daher abzuwarten, ob der EuGH seine aktuelle Rechtsprechung fortführt oder eine kleinere Änderung vollzieht.

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