Novelle der Ladesäulenverordnung – was ändert sich für Ladepunktbetreiber und Kunden?

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Schon vor einem Jahr, nämlich am 10.03.2016, ist die vom Bundeswirtschaftsministerium verkündete Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV) in Kraft getreten. Diese Verordnung basiert auf der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und setzt technische Mindestanforderungen für öffentlich zugängliche Ladepunkte verbindlich in nationales Recht um.

 

Deutlich wird bereits, dass sich die Vorgaben dieser Ladesäulenverordnung nur an „öffentlich zugängliche” Ladepunkte richten. Private Ladepunkte müssen die Vorgaben der Ladesäulenverordnung nicht einhalten. Nach § 2 Nr. 9 LSV ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum befindet oder auf privatem Grund, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis befahren werden kann. Die öffentliche Zugänglichkeit eines Ladepunktes wird dabei durch die Zugänglichkeit zum Parkplatz bestimmt. Darf ein Parkplatz also von jedermann befahren werden, so gilt der Ladepunkt als öffentlich zugänglich.

 

Die Ladesäulenverordnung in ihrer Fassung vor der aktuellen Novellierung bedurfte in einigen Aspekten einer Ergänzung. Dazu zählten laut § 1 LSV der Betrieb von Ladepunkten, also die Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung. Dies sollte entsprechend der durch die EU gesetzten Umsetzungsfrist ursprünglich bis zum 18. November 2016 im Rahmen einer Folgeverordnung geschehen.

 

Diese Novellierung der Ladesäulenverordnung ist - mit einiger Verspätung - am 12.05.2017 vom Bundesrat beschlossen worden.

 

Die novellierte Ladesäulenverordnung beinhaltet als zentrale Neuerung Mindestvorgaben zum so genannten „punktuellen Laden”. Bisher bestand keine Verpflichtung, an den Ladepunkten punktuelles Laden ohne vorherigen Abschluss eines auf längere Zeit angelegten Stromliefervertrages zu gewähren. Bei diesem so genannten „vertragsbasierten Laden”, wie es bislang überwiegend praktiziert wird, muss der Fahrzeugnutzer zunächst einen Stromliefervertrag abgeschlossen haben. Dies gehört mit der Novellierung der Ladesäulenverordnung der Vergangenheit an: So ist der Ladepunktbetreiber dafür verantwortlich, dass am Ladepunkt punktuelles Laden ermöglicht wird. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann er sich Dienstleistern, wie z.B. Elektromobilitätsanbietern, bedienen.

 

§ 4 LSV sieht vier verschiedene Formen des punktuellen Ladens vor. Der Strom kann - ohne Authentifizierung des Fahrzeugnutzers - an der Ladesäule verschenkt oder gegen Barzahlung an einem Geldautomaten oder Kassenhäuschen in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt abgegeben werden. Weiterhin ist - mit Authentifizierung - die Bezahlung via EC- oder Kreditkarte sowie als vierte Variante das webbasierte Bezahlen, beispielsweise mittels einer App, möglich. Neben diesen vier Formen des Bezahlens als Mindestvorgabe können dem Fahrzeugnutzer selbstverständlich freiwillig zusätzliche Formen des Zugangs angeboten werden, z.B. die Zahlung durch SMS.

 

Den Ladepunktbetreibern stehen somit zahlreiche Möglichkeiten des so genannten punktuellen Ladens zur Verfügung. Um möglichst viele Ladevorgänge an den Ladepunkten zu generieren und somit die Kosten zu amortisieren ist es sinnvoll, den Fahrzeugnutzern sowohl das vertragsbasierte Laden als auch das punktuelle Laden zu ermöglichen.

 

Die novellierte Ladesäulenverordnung bewirkt eine Erleichterung des Zugangs zur Ladeinfrastruktur, was die Akzeptanz der Elektromobilität bei den Fahrzeugnutzern steigern kann. Auch die Ladepunktbetreiber werden in die Pflicht genommen, zur Steigerung der Attraktivität und Nutzerfreundlichkeit der Elektromobilität beizutragen. Darüber hinaus entsteht durch den nun geschaffenen langfristig verbindlichen Rechtsrahmen Spielraum für die Gestaltung neuer Geschäftsmodelle.

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