Neuerungen zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen

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Das BMF hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 Stellung zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen genommen. Die wichtigsten steuerlichen Regelungen sollen nachfolgend kurz dargestellt werden. Die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft haben sich mit Schreiben vom 01. Juni 2016 an den Referatsleiter Lohnsteuer im Bundesministerium für Finanzen gewandt um die trotz des BMF-Schreibens noch offenen Fragen zu klären.

 

Grundsätzlich handelt es sich bei Betriebsveranstaltungen um „Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter”. Hierunter fallen beispielsweise Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern. Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung ist, dass es sich bei den Teilnehmern größtenteils um Angestellte sowie deren Begleitpersonen und ggf. Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmer aus anderen konzernverbundenen Unternehmen handelt. Keine Betriebsveranstaltung stellt dagegen die Ehrung eines Arbeitnehmers bspw. bei dessen Austritt oder ein Arbeitsessen i.S.d. R 19.6 Abs. 2 LStR dar.
  
Zu den Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese direkt den einzelnen Arbeitnehmern zugerechnet werden können oder ob es sich um anteilige Aufwendungen handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwenden muss.
 
Zu den Zuwendungen zählen grundsätzlich Speisen und Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten, soweit diese übernommen werden, Aufwendungen für Musik, Geschenke, Zuwendungen an die Begleitpersonen der Arbeitnehmer, sowie die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung. Zu berücksichtigen sind ebenso Barzuwendungen, die anstelle der oben genannten Sachzuwendungen (Speisen und Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten, Aufwendungen für Musik oder künstlerische Vorstellungen) gewährt werden unter der Voraussetzung, dass eine zweckentsprechende Verwendung gewährleistet ist.
 
Wenn die Kosten der Betriebsveranstaltung den Betrag von 110 Euro einschließlich der Umsatzsteuer je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschreiten, sind diese nicht den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des teilnehmenden Mitarbeiters zuzurechnen. Allerdings muss die Betriebsveranstaltung für alle Unternehmensangehörigen oder zumindest eines Unternehmensteils zugänglich sein. Wichtig dabei ist immer, dass mit der Begrenzung des Teilnehmerkreises keine bestimmte Gruppe der Arbeitnehmer bevorzugt wird.
  
Es dürfen bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Bei der Teilnahme an mehreren Betriebsveranstaltungen dürfen zwei Veranstaltungen ausgewählt werden, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wird. Sofern ein Arbeitnehmer mit der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung berufliche Aufgaben erfüllt, liegt kein Arbeitslohn vor. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Personalchef oder ein Betriebsratsmitglied, die Veranstaltungen von mehreren Abteilungen besucht. 
 
Die den einzelnen Betriebsangehörigen gewährten Zuwendungen sind wie folgt zu berechnen: Es sind alle angefallenen Aufwendungen auf alle Anwesenden der Betriebsveranstaltung aufzuteilen. Der auf eine Begleitperson entfallende Anteil ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen, da der Begleitperson kein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 110 Euro gewährt wird.
 
Beträgt der geldwerte Vorteil weniger als 110 Euro, ist dieser steuerfrei. Übersteigt die Zuwendung dagegen den Freibetrag von 110 Euro, handelt es sich bei dem übersteigenden Betrag um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers.
 
Dabei findet die 44-Euro-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Sachbezüge) keine Anwendung.
 
Hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung gilt der folgende Grundsatz: Der Arbeitslohn im Rahmen von Betriebsveranstaltungen kann mit 25 Prozent pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).

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