Energiesteuerentlastung für Transportverluste in Fernwärmenetzen

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Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 (Az.: 2 K 394/14), das vor kurzem veröffentlicht wurde, hat das FG Gotha entschieden, dass der Einsatz von Brennstoffen, die für den Ausgleich von Netzverlusten in einem Fernwärmenetz verwendet werden, nach § 54 EnergieStG entlastungsfähig ist.

 

Das FG Gotha begründet dies damit, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen hinsichtlich der Transportverluste selbst als ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes anzusehen ist, das die Energieerzeugnisse zu betrieblichen Zwecken verheizt. Hierdurch würde die Grundvoraussetzung für die Wärmelieferung an die Kunden des Fernwärmeversorgungsunternehmens geschaffen. Daher könne die Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG für die gesamten Fernwärme-Transportverluste gewährt werden ohne Rücksicht darauf, ob die Fernwärme an ein (anderes) Unternehmen des Produzierenden Gewerbes geliefert wurde.
  

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, dennoch sollten die Fernwärmeversorger die aktuelle Situation nutzen um sich die entsprechenden Chancen zu wahren.
  

Bei der Berechnung der Netzverluste kann auf technisch begründbare Messwerte und Auswertungen zurückgegriffen werden. Der Antrag für die Energiesteuerrückerstattung muss jeweils spätestens bis zum 31. Dezember eines Jahres für das vorangegangene Jahr beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Eine rückwirkende Erstattungsmöglichkeit besteht darüber hinaus nicht.

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