30.06.2017 – Mitteilungspflichtenfrist nach EnsTransV beachten

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Bis 30.06.2017 sind die Mitteilungspflichten nach der Energiesteuer- und Stromsteuertransparenzverord-nung (EnsTransV) zu erfüllen. Die entsprechenden Anzeigen und Erklärungen nach der EnsTransV sind bis zu diesem Datum abzugeben. Diese Pflichten gelten für alle Begünstigten.

 

​Die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnsTransV) ist im Mai 2016 in Kraft getreten.

 

Mit dieser Verordnung sollen unionsrechtliche Vorgaben des Beihilferechts umgesetzt werden. Die Verordnung gilt für energie- und stromsteuerliche Begünstigungen, die staatliche Beihilfen nach dem Europarecht darstellen und bei der Europäischen Kommission angezeigt oder von ihr genehmigt sind.

 

Wer eine Steuerbegünstigung in Anspruch nimmt, hat gegenüber dem Hauptzollamt Anzeige- und Erklärungspflichten.

 

Wurde eine Steuerentlastung gewährt, ist eine Erklärung abzugeben. Wurde eine andere Steuerbegünstigung in Anspruch genommen, ist eine Anzeige abzugeben.

 

Für die Anzeige ist der Vordruck 1461 (www.zoll.de) zu verwenden. Erfasst werden hier steuerliche Begünstigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 2 und Nr. 3, § 3a, § 28 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG, § 9 Abs. 2 und Abs. 3 StromStG. Die Anzeige muss bis spätestens zum 30. Juni des auf die Verwendung folgenden Jahres pro Tatbestand beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden.

 

Von der Erklärung nach Vordruck 1462 werden Steuerentlastungen nach §§ 50, 53a, 53b, 54, 55, 56, 57 EnergieStG sowie § 9b, 10 StromStG,  § 14a StromStV erfasst. Hierbei ist auf die Auszahlung im vergangenen Kalenderjahr abzustellen. Der Zeitpunkt der Verwendung der Energieerzeugnisse oder der Entnahme des Stroms ist nicht maßgeblich.

 

Für das Kalenderjahr 2016 gilt die Besonderheit, dass nur die ab dem 01.07.2016 verwendeten Energieerzeugnisse oder ab diesem Zeitpunkt entnommenen Strommengen bis zum 30.06.2017 anzuzeigen sind.

 

Auf Antrag kann bei bestimmten Voraussetzungen von der Anzeige- oder Erklärungspflicht befreit werden. Die Befreiung gilt drei Kalenderjahre und kann für jede Steuerbegünstigung gesondert beantragt werden. Die Befreiung wird gewährt, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung, bezogen auf die Art der Steuerbegünstigung in den vorhergehenden drei Kalenderjahren, den Betrag in Höhe von 150.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreitet. Der Befreiungsantrag kann bis zum 30.06.2017 mit Vordruck 1463 gestellt werden. Ab dem Zugang beim Hauptzollamt gilt der Antrag als vorläufig bewilligt. Als endgültig bewilligt gilt er, wenn das Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten nach Zugang keine Einwände gegen den Antrag erhebt und keine weiteren Unterlagen anfordert. Im Zweifelsfall muss der Antragsteller den Zugang beim Hauptzollamt nachweisen. Dementsprechend sollte der Antrag auch mit entsprechender Nachweismöglichkeit, z.B. Einwurfeinschreiben, an das Hauptzollamt versendet werden.

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Nadine Juch

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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