Eilmeldung: Fristablauf der Anträge für kostenlose Emissionszertifikate in der ersten Zuteilungsperiode 2021 bis 2025!

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Autoren: André Rosner und Manuel Thom

 

Bis zum 29.06.2019 24:00 Uhr müssen korrekte Anträge für den ersten Zuteilungszeitraum der 4. Handelsperiode von 2021 – 2025 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Um-weltbundesamt gestellt werden.

 

1. Zuteilungsverfahren kostenloser Emissionszertifikate

 

Grundsätzlich können emissionshandelspflichtige Anlagenbetreiber nach § 9 Abs. 2 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) einen Antrag auf kostenlose Zuteilung von Emissionshandelszertifikaten stellen. Ausweislich dieser Regelung muss der Antrag innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist, die im Bundesanzeiger bekanntgegeben wird, gestellt werden. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate. Sowohl die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (EH-RL) als auch der Beschluss 2011/278/EU der Europäischen Kommission über die „Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung“ treffen selbst keine Aussage zur o.g. Frist, geschweige denn, über die Folgen der Versäumnis der Antragstellung.

 

Im Bundesanzeiger des Umweltbundesamtes wurde bekanntgegeben, dass die ursprüngliche Frist zur Stellung der Anträge auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate auf den 29.06.2019 verlängert wurde. Bis 23:59:59 Uhr an diesem Tag müssen die Anträge über das elektronische Postamt der DEHSt (Virtuelle Poststelle – VPS) eingehen. Ausweislich einer Mitteilung der DEHSt gilt dies ebenfalls für sog. Kleinemittenten. Auch diese benötigen einen fristgerechten Antrag, sofern sie sich für den Zuteilungszeitraum 2021 – 2025 befreien lassen möchten.

 

Nach Ablauf der Frist haben Unternehmen keinen Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen für die gesamte 4. Handelsperiode (2021 – 2030). Zusätzlich ist eine

Nachreichung bzw. Änderung von Daten nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich. Mithin können auch unrichtige oder unvollständige Anträge nach Fristablauf nicht mehr geändert werden.

 

Dies bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 22.02.2018 (Rs.: C-572/16). Danach sei die aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgte Festlegung der Antragsfrist angemessen und grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar. Darüber hinaus sei die Frist ausreichend und mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch ordnungsgemäß erfolgt. Zusätzlich ist der EuGH der Auffassung, dass der jeweilige Anlagenbetreiber für die Richtigkeit seiner Daten verantwortlich und eine nachträgliche Berichtigung nicht mehr möglich sei. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass jede kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten nur vorläufig wäre, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen würde.


2. Wirtschaftliche Risiken für Unternehmen

 

Derzeitige politische Diskussionen über eine mögliche CO2-Besteuerung erhöhen den Druck auf die Anlagenbetreiber in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit ihrer Anlagen enorm. Daher ist der Erwerb von kostenlos zugeteilten Emissionszertifikaten für eine langfristige Planung unabdingbar. Hinzu kommt der neue Umstand, dass die Anzahl der kostenlos zur Verfügung gestellten Zertifikate ab 2021 jedes Jahr um 2,2 Prozent reduziert wird, anstatt wie bisher nur um 1,74 Prozent. Dies hat zur Folge, dass die Zuteilung für nicht-carbon-leakage-gefährdete Sektoren bis 2030 auf 0 Prozent abschmilzt. Weiterhin können Zertifikate von der Ausgabestelle zurückgehalten und in die Marktstabilitätsreserve überführt werden („Backloading“), wenn eine zu hohe Zertifikatsmenge festgestellt wird. Die Auswirkungen nach der Einführung dieses Mechanismus im Jahr 2018 zeigten einen deutlichen Preisanstieg auf über 15 € / t. Aller Voraussicht nach wird sich in der 4. Handelsperiode daher ein Preis von über 20 €/t CO2 einstellen.

 

3. Empfehlung

 

CO2 wird in den kommenden Jahren als Produktionsfaktor einen hohen Stellenwert einnehmen. Daher empfehlen wir, kostenlose Emissionsberechtigungen jetzt noch zu beantragen und somit für die nächsten 10 Jahre planen zu können, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Dieser Antrag auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen muss rechtskonform, also korrekt und vollständig und fristgerecht beim DEHSt eingehen. Wir empfehlen, sich zeitnah mit dem Zuteilungsantrag auseinanderzusetzen.

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