Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages

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​BFH, Beschluss vom 26. April 2016, I B 77/15

 

Der BFH hat in einer seiner jüngsten Entscheidung endlich Klarheit in Sachen tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages gebracht. Nachdem lange Zeit nicht ganz eindeutig war, was unter dem Begriff der „Verrechnung” zu verstehen ist. Hat der BFH dies nunmehr eindeutig im Sinne einer Aufrechnung geklärt.

 

Bei einem Ergebnisabführungsvertrag handelt es sich um einen Unternehmensvertrag im Sinne der §§ 291 ff. AktG. Bei diesem verpflichtet sich ein Unternehmen seinen gesamten Gewinn an ein einziges anderes Unternehmen abzuführen. Der Abschluss eines solchen Ergebnisabführungsvertrages ist Voraussetzung sowohl für die körperschaftsteuerliche Organschaft im Sinne des §§ 14 ff. KStG als auch für die gewerbesteuerliche Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG.
  

Der Organträger ist demnach dazu verpflichtet, die Ergebnisse zu versteuern. Eine Ausschüttungsbelastung bei der Organgesellschaft entsteht nicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Gewinnabführungsvertrag durch den Organträger aufgrund Liquidation gekündigt wurde und so die steuerliche Organschaft beendet ist. Betrifft die Abführung einen Zeitraum, in dem noch die Pflicht zur Ergebnisabführung besteht und die Organschaft als beendet gilt, erfolgt die Abführung der steuerlichen Sachverhalte gegenüber dem Fiskus durch den Organträger ebenfalls.

Damit ein Ergebnisabführungsvertrag steuerrechtlich anerkannt wird, muss dieser zivilrechtlich wirksam vereinbart und auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein. Daneben  muss der Ergebnisabführungsvertrag während seiner Laufzeit auch entsprechend den vertraglichen Regelungen durchgeführt werden.

Was jedoch unter dem Merkmal der tatsächlichen Durchführung zu verstehen ist, war insbesondere vor dem Hintergrund einer Entscheidung des BFH vom 05. April 1999 (Az. I R 156/93) nicht eindeutig. Der BFH äußerte sich in der vorgenannten Entscheidung dahingehend, dass die Ergebnisabführung entweder durch Zahlung oder Verrechnung erfolgen könne.
  

Aus der Verwendung des Begriffes „Verrechnung” wurde teilweise in der Literatur vertreten, dass die bloße Einbuchung der Abführung in die Bilanz ausreichend sei. Dieser Ansicht hat der BFH nunmehr jedoch in seiner Entscheidung vom 26. April 2016 (Az. I B 77/15) eine Abfuhr erteilt. Der BFH stellt diesbezüglich klar, dass sich im Wege der Auslegung ergäbe, dass unter einer Verrechnung nur eine wirksame Aufrechnung verstanden werden könne. Dies resultiere im Wesentlichen aufgrund des Verweises auf die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung. Ein bloßes Einbuchen ist insofern nicht ausreichend. Vielmehr muss es sich hierbei um eine zur Anspruchserfüllung führende und mithin der tatsächlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung handeln. Denn nur dadurch kann der Ergebnisabführungsvertrag auch tatsächlich als durchgeführt angesehen werden.
   

Sofern die Abführung des Ergebnisses der Organgesellschaft bisher nicht erfolgt ist, empfiehlt es sich aus Gründen der Vorsicht zu prüfen, ob die Durchführung anderenfalls auch durch eine Aufrechnung erfolgen kann.

 

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Marcel Reinke

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