Kurz notiert: Bestandschutz für EEG-Eigenversorgungsanlagen trotz Anlagenmodernisierung – Frist: 31.12.2017

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Mit dem EEG 2014 hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Zahlung von EEG-Umlage für die EEG-Eigenstromversorgung eingeführt. Bis spätestens zum 31.07.2014 errichtete und in Betrieb genommene EE- und KWK-Anlagen genießen seither Bestandschutz, d. h. für den in diesen Anlagen vom Betreiber eigenerzeugten und selbstverbrauchten Strom fällt grundsätzlich keine EEG-Umlage an. Nunmehr stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Bestandsschutz für diese Anlagen auch künftig aufrechterhalten werden kann, insbesondere soweit Anlagen modernisiert oder ersetzt werden sollen.

 

​Mit der EEG 2017-Novelle hat der deutsche Gesetzgeber in §§ 61c EEG umfassende Neuregelungen für EE- und KWK-Bestandsanlagen eingeführt. Dies geschah letztlich auf Druck der EU-Kommission und war Inhalt eines Kompromisses, um die Privilegien für die sog. stromkostenintensive Industrie ebenfalls bei der EEG-Umlage fortführen zu können.

 

In § 61c Abs. 2 Nr. 1c EEG ist bspw. geregelt, dass Bestandsanlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 zur Eigenerzeugung genutzt wurden, unter verschiedenen Voraussetzungen noch vor dem 01.01.2018 modernisiert werden können.  Der Modernisierung gleichgestellt ist die Erneuerung und Erweiterung von EE- und KWK-Anlagen an dem gleichen Standort, wobei die installierte Leistung in sämtlichen Fällen um nicht mehr als 30 Prozent erhöht werden darf. Erfüllt der Anlagenbetreiber sämtliche Voraussetzungen, kann er auch nach Durchführung der technischen Maßnahmen künftig EEG-umlagefreien Strom erzeugen.

 

Erfolgen die technischen Maßnahmen (Erneuerung oder Ersetzung; Achtung: insbesondere keine Erweiterung der installierten Leistung (mehr) zulässig!) in zeitlicher Hinsicht erst nach dem 31.12.2017, verliert der Anlagenbetreiber (teilweise) seinen Bestandsschutz, da er zur Zahlung der EEG-Umlage in Höhe von 20 Prozent verpflichtet wird.    

 

Die Komplexität dieser Regelungen ist nicht zu unterschätzen. Zunächst hat der Gesetzgeber letztlich einen umfassenden „Katalog” an Anlagen zusammengestellt, die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterliegen. Hinzu kommt, dass „Fehler” bei der Anlagenmodernisierung letztlich zu einem Verlust des Anlagenbestandsschutzes insgesamt führen können, d. h. insoweit ein erhebliches, finanzielles Risiko besteht, dass – schlimmstenfalls – eine Verpflichtung zur Zahlung der vollen EEG-Umlage bzw., sollten die Eingriffe erst später bekannt werden, auch Rückzahlungsansprüche drohen.

 

Sollte Ihr Unternehmen technische Maßnahmen an EE- und KWK-Anlagen vornehmen wollen, sprechen Sie uns gerne an, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Maßnahmen im Vorfeld gemeinsam abstimmen zu können. Gleiches gilt für Unternehmensrechtsnachfolgen, die ebenfalls im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Anlagenbestandsschutzes abgesichert werden sollten. Schließlich ist zu überlegen, ob Modernisierungsmaßnahmen (Erweiterung, Erneuerung und Ersetzung) nicht noch im 2. Halbjahr 2017 umgesetzt werden können, um die „vollständige Befreiung” von der EEG-Umlagepflicht auch künftig in Anspruch nehmen zu können.

 

Für Fragen in diesem Zusammenhang nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.   

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Lukas Kostrach

Rechtsanwalt

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