Landesregierung in NRW legt Änderungsentwurf zum Landesentwicklungsplan NRW vor: Windenergie vor dem Aus?

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Die Landesregierung NRW hat am 17. April 2018 einen Entwurf zur Änderung des LEP NRW vorgelegt, der den Ausbau der Windenergie voraussichtlich deutlich einschränken wird. Prominenteste Änderung ist die Neuregelung einer Mindestabstandsfläche von 1.500 Metern zu Wohngebieten, wodurch geeignete Flächen in einem Umfang von ca. 80 Prozent wegfallen würden. Die Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, bis zum 15. Juli 2018 zu den geplanten Änderungen Stellung zu nehmen.

 

Ausgangslage

Am 19. Dezember 2017 hat die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des sogenannten Entfesselungspaketes II beschlossen, ein Änderungsverfahren für den seit dem 8. Februar 2017 geltenden Landesentwicklungsplan NRW (kurz: „LEP NRW”) einzuleiten. Das Änderungsverfahren wurde am 17. April 2018 durch das Landeskabinett beschlossen. Der Entwurf sieht unter anderem in Punkt 10.2-3 vor, den Mindestabstand von Windenergieanlagen zu reinen und allgemeinen Wohngebieten zu ändern. Die geplante Regelung lautet wörtlich:

 

„Bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen soll zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden. Hierbei ist ein Abstand von 1500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering).”

 

Die Landesregierung verkündet zwar stets, dass die Änderungen die Ziele der Bundesregierung im Hinblick auf den Ausbau der Windenergie in Deutschland unterstützen und fördern würden. Tatsachlich ist unschwer zu erwarten, dass der Ausbau der Windenergie in NRW entscheidend begrenzt wird, da die möglichen Flächen für den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen in NRW durch die geplante Änderung um bis zu 80 Prozent reduziert werden.

 

Das für Änderungen des LEP NRW durchzuführende Verfahren sieht vor, dass die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen sind. Bis zum 15. Juli 2018 besteht nunmehr die Möglichkeit, zum Änderungsentwurf des LEP NRW, zur Planbegründung und zum Umweltbericht Stellung zu nehmen.

 

Rechtliche Einordnung

In rechtlicher Hinsicht gibt es verschiedene Argumente, die dem Ansinnen der Landesregierung entgegengehalten werden können. Erstens halten wir den Entwurf des LEP NRW in diesem Punkt für europarechtswidrig, da es den Vorgaben und Zielsetzungen der EU-Kommission im Winterpaket vom 30. November 2016 entgegensteht. Zweitens hatte das Land NRW die Möglichkeit, Privilegierungen von Windkraftanlagen auf Grundlage der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB zu beschränken. Diese Möglichkeit war allerdings zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2015. Da NRW innerhalb der Frist keinen Gebrauch von der Öffnungsklausel gemacht hat, kann auf dieser Grundlage zum jetzigen Zeitpunkt keine Gesetzesänderung mehr erfolgen. Drittens darf die Abstandregelung im Ergebnis nicht zu einer Verhinderungsplanung führen, was der Fall wäre, wenn der Ausbau von Windenergie durch die Zielvorgabe der jeweiligen Landesregierung zu weit beschränkt wird und den Zielen der Bundesregierung sowie den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuwider läuft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der „Windenergie in substanzieller Weise Raum zu verschaffen”. In welchem Fall von einer Verhinderungsplanung auszugehen ist, wird nicht klar definiert, sondern ist im Einzelfall zu prüfen. Für die Beurteilung ist unter anderem der Stellenwert, den die Windenergie durch den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genießt, zu berücksichtigen. Wir gehen davon aus, dass ein pauschaler Mindestabstand von 1.500 Metern, den die Landesregierung im geänderten LEP NRW vorgesehen hat, eine Verhinderungsplanung darstellt. Dafür spricht insbesondere auch, dass

 

  • die Eignungsflächen für Windenergieanlagen durch die Abstandsregelung um 80 Prozent reduziert würden,
  • der Koalitionsvertrag vorsieht, die Verpflichtung im LEP NRW zur Ausweisung von Windvorrangzonen ebenso wie die Privilegierung der Windenergieerzeugung im Wald aufzuheben,
  • der Koalitionsvertrag der Landesregierung überdies nahe legt, dass die Abstandsregelung gewählt worden ist, um den Ausbau der Windenergie in NRW einzuschränken (vgl: Koalitionsvertrag NRW 2017: CDU-FDP S. 40).

 

Weiteres Vorgehen

Vor dem Hintergrund der – unseres Erachtens – eindeutigen Rechtslage sollten die Betroffenen Stadtwerke, Energieversorger und Projektierer prüfen, sich für den weiteren Ausbau der Windenergie als wichtigen Bestandteil der Energiewende einzusetzen und zu den geplanten Änderungen Stellung zu nehmen. Gerne können Sie sich auch an einer Stellungnahme von Rödl & Partner beteiligen. Sprechen Sie uns hierzu bitte zeitnah an.

Kontakt

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Philip Cossmann

Diplom-Wirtschaftsingenieur

Associate Partner

+49 221 9499 092 21

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