Windkraft versus Luftverkehrsrecht

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 07. April 2016 (Aktenzeichen: 4 C 1.15) über ein Bauverbot bei Störungen von Flugsicherungseinrichtungen durch Bauwerke entschieden.

 

​Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sieht vor, dass Bauwerke nicht errichtet werden dürfen, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. (§ 18 a Abs. 1 LuftVG).
  
Zwar hat das BVerwG entschieden, dass die dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nach § 18 a Abs. 1 S. 2 LuftVG obliegende Entscheidung, ob durch die Errichtung von Bauwerken Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können, kein Verwaltungsakt ist.
  
Hingegen setze ein Bauverbot nach § 18 a Abs. 1 LuftVG aber keine Gewissheit voraus, dass Flugsicherungseinrichtungen tatsächlich gestört werden, vielmehr reicht die Möglichkeit einer Störung aus. Eine solche mögliche Störung liege vor, wenn die entsprechenden Annahmen in der gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation und der darauf gestützten Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und durch wissenschaftliche Gegenpositionen in ihren Grundannahmen, ihrer Methodik und ihren Schlussfolgerungen jedenfalls nicht substanziell in Frage gestellt werden.
  

Wir haben die Entscheidung hier für Sie verlinkt.

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