Kapitalertragsteuer für Gewinne aus Betrieben gewerblicher Art

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Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.03.2016 entschieden, dass der in die Gewinnrücklage eingestellte Jahresüberschuss eines Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit, auch im Falle eines Regiebetriebes gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG, bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer-Bemessungsgrundlage der Trägerkörperschaft nicht zu berücksichtigen ist. Maßgeblich ist, dass der Gewinn nachvollziehbar für den Betrieb gewerblicher Art oder für die gemeinnützige Tätigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts verwandt werden soll.

 

​Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.03.2016 (6 K 2099/13 KE) über die ertragsteuerliche Behandlung der Rücklagenbildung bei Regiebetrieben entschieden.

 
Klägerin ist eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit, welche als Berufsverband tätig ist. Daneben unterhält sie Betriebe gewerblicher Art. Die Einnahmen und Ausgaben für alle Bereiche werden im Rechnungswesen den entsprechenden Tätigkeiten mit Hilfe von Kostenstellen zugeordnet. Den Jahresüberschuss für die Jahre 2005 bis 2007 stellte die Klägerin (teilweise) in eine Gewinnrücklage ein.

 

Die Betriebsprüfung war der Meinung, dass es sich bei einem der vorhandenen Betriebe gewerblicher Art um einen Regiebetrieb handelt. Somit fließt der handelsrechtliche Gewinn direkt der Trägerkörperschaft zu und die Kapitalertragsteuer sei zu entrichten. Die Voraussetzungen für die Rücklagenbildung seien nicht erfüllt.

 

Die Klage gegen die Festsetzung von Kapitalertragsteuer ist jedoch begründet. Laut Finanzgericht Düsseldorf ist die Ausschüttungsfiktion für die Betriebe gewerblicher Art zwar erfüllt und die Klägerin ist als juristische Person des öffentlichen Rechts mit dem Einkommen aus ihren Betrieben gewerblicher Art körperschaftsteuerpflichtig. Das Finanzgericht folgte jedoch weiterhin der von der Finanzverwaltung vorgenommenen Aufspaltung der Verbandstätigkeit in eine Tätigkeit des gemeinnützigen Berufsverbandes sowie in die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der Betriebe gewerblicher Art. Grund hierfür ist, dass keine „untrennbare Verbindung” vorliegt. Die Betriebe gewerblicher Art sind als Regiebetrieb anzusehen.

 

Die gebildeten Gewinnrücklagen wurden jedoch unrichtigerweise bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer vom Finanzamt außer Acht gelassen. Der Trägerkörperschaft steht es zu, die Gewinne in einer Rücklage zu thesaurieren und somit die Kapitalertragsteuerfestsetzung zu unterbinden. Dabei sind die Zwecke des Betriebes gewerblicher Art für die Rücklagenbildung nicht maßgebend.

 

Es muss lediglich nachvollziehbar sein, dass der Gewinn für den Betrieb gewerblicher Art und nicht für die Trägerkörperschaft Verwendung findet. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt erfüllt, da die Klägerin die Rücklagen in den Bilanzen unter „Gewinnrücklage – Satzungsmäßige Rücklagen” ausgewiesen hat und diese mit den kapitalertragsteuerlich zu berücksichtigenden Rücklagen übereinstimmen.

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